In einem weiteren Beschluss zur Qualitätssicherung bei der Promotion hat sich die Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gestern in Potsdam mit Promotionen mit externem Arbeitsvertrag befasst. Gemeint sind Fälle, bei denen die Doktorandin oder der Doktorand einen Arbeitsvertrag bei einer externen Einrichtung (Unternehmen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) hat, der mit dem Promotionsprojekt in Verbindung steht. Ein häufiges Beispiel etwa sind Promovierende in den Ingenieurwissenschaften, die in der Industrie beschäftigt sind und Forschung betreiben, die für das jeweilige Unternehmen unmittelbar relevant ist.
In einem weiteren Beschluss zur Qualitätssicherung bei der Promotion hat sich die Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gestern in Potsdam mit Promotionen mit externem Arbeitsvertrag befasst. Gemeint sind Fälle, bei denen die Doktorandin oder der Doktorand einen Arbeitsvertrag bei einer externen Einrichtung (Unternehmen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) hat, der mit dem Promotionsprojekt in Verbindung steht. Ein häufiges Beispiel etwa sind Promovierende in den Ingenieurwissenschaften, die in der Industrie beschäftigt sind und Forschung betreiben, die für das jeweilige Unternehmen unmittelbar relevant ist.
HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler: „Diese Modelle stellen eine enge Verbindung zur Unternehmenspraxis her oder tragen zur Vernetzung innerhalb des Wissenschaftssystems bei, wenn Promovierende in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt sind. Das sind zweifellos positive Effekte.
Es darf aber nicht sein, dass die alleinige Zuständigkeit der Universitäten für die Promotion in solchen Konstellationen verwischt wird. Nur sie können über die wissenschaftliche Qualität urteilen. In dieser Hinsicht gibt es Anlass zur Sorge. Einzelne Unternehmen werben mit eigenen ‚Promotionsprogrammen‘, ohne die Rolle der Hochschulen dabei hinreichend klar zu benennen. Themen werden ohne Absprache mit dem hochschulischen Betreuer bzw. der Betreuerin festgelegt, die Nachprüfbarkeit von Daten und die Publikation von Ergebnissen durch Geheimhaltungsauflagen eingeschränkt.“
Mit den nun verabschiedeten Eckpunkten machen die HRK-Mitgliedshochschulen deutlich, wie die Qualitätssicherung bei Promotionen mit externem Vertrag gestaltet werden kann. Dabei zeigen sie die Rechte und Pflichten der promotionsberechtigten Hochschulen, ihrer Fakultäten und Professorinnen und Professoren auf, die von externen Partnern berücksichtigt werden müssen.
HRK-Präsident Hippler erklärte nach der Mitgliederversammlung: „Wir sind mit unseren Partnern in der Wirtschaft und bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Gespräch. Die Eckpunkte sollen für alle Beteiligten als Richtschnur für entsprechende Absprachen dienen. Schließlich muss allen daran gelegen sein, die Qualität der Promotion in Deutschland sicherzustellen.“
https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/eckpunkte-zur-qualitaetssicherung... Zu den Eckpunkten
http://www.hrk.de
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