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14.05.2019 10:22

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit genau erfassen – Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Melanie Hahn Presse & Öffentlichkeitsarbeit
Hochschule Fresenius

    Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden gibt es in vielen Unternehmen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) könntedamit aber bald Schluss sein: Der Schutz des Arbeitnehmers und die europäische Arbeitszeit-Richtlinie verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven geleisteten Arbeitszeit zu schaffen. Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, schätzt das Urteil ein.

    Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit und zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hiernach darf ein Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr als werktäglich acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise darf auch bis zu zehn Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb der nächsten sechs Monaten durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden. Zudem muss eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden gewahrt und nach spätestens sechs Stunden Arbeit eine Pause eingelegt werden. Staatliche Aufsichtsbehörden wie zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter überwachen, ob die Vorschriften eingehalten werden.

    Das deutsche ArbZG setzt aber auch europäische Vorgaben um, insbesondere die “Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung”. Auch hierin finden sich die im deutschen Recht vorgesehenen Ruhens- und Pausenzeiträume. Zudem verlangt die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten, dass diese “die erforderlichen Maßnahmen (treffen), “damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer” die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden.

    Hierauf berief sich ein spanischer Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seiner Arbeitgeberin, der spanischen Niederlassung einer deutschen Bank. Von dieser verlangte er mit Unterstützung seiner Gewerkschaft eine genaue Zeiterfassung. Zur Gewährleistung der europäischen Vorgaben müsse der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen genau dokumentieren, verlangte der klagende Arbeitnehmer. Ohne entsprechende Nachweise und Dokumentation sei dies aber nicht möglich. Das spanische Gericht setzte das Verfahren daher aus und legte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vor.

    Der sah in seinem Urteil (v. 14.5.2019, C-55/18) den Arbeitnehmer im Recht: Es sei unabdingbare Voraussetzung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben, ein System zu schaffen, dass die geleistete effektive tägliche Arbeitszeit genau erfasse. Die Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, entsprechende Regelungen einzuführen, die dies sicherstellten. Der Arbeitnehmer sei dem Arbeitgeber strukturell unterlegene Part. Der durch die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Schutz werde ansonsten nicht gewährleistet.

    “Das Urteil hat massive Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht”, erläutert Prof. Dr. Fuhlrott. “Bislang gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit. Der deutsche Gesetzgeber wird daher entsprechende Regelungen schaffen und Arbeitgeber zur Führung von Zeiterfassungssystemen verpflichten müssen”. In einigen Branchen wie zum Beispiel in der Produktion, wo Stechuhren oder elektronische genaue Zeiterfassung eingesetzt werden, wird das Urteil keine großen Änderungen zur Folge haben. In vielen anderen Berufsbildern, wie bei kaufmännischen Tätigkeiten mit Gleitzeitregelungen, dürfte dies aber anders sein. Hier sieht Fuhlrott immense Auswirkungen für Arbeitgeber: “Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben können. Auch diese müssen nach dem Urteil erfasst werden. Die Geltendmachung geleisteter Überstunden dürfte für Arbeitnehmer aufgrund der zukünftigen Dokumentationspflicht um ein Vielfaches einfacher werden.”

    Auch wenn die Vorgaben des EuGH zunächst den deutschen Gesetzgeber zum Handeln verpflichten, bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer eine Stärkung ihrer Rechte, meint Fuhlrott. “Durchaus sinnvolle Modelle zur Flexibilisierung von Arbeitszeit sollten dabei aber nicht auf der Strecke bleiben”, meint Fuhlrott weiter. “Hier ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben mit Augenmaß umsetzt.”


    Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Hamburg

    Über die Hochschule Fresenius
    Die Hochschule Fresenius mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Idstein, Köln, München und Wiesbaden sowie dem Studienzentrum in New York gehört mit über 13.000 Studierenden zu den größten und renommiertesten privaten Hochschulen in Deutschland. Sie blickt auf eine mehr als 170-jährige Tradition zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in Wiesbaden das „Chemische Laboratorium Fresenius“, das sich von Beginn an sowohl der Laborpraxis als auch der Ausbildung widmete. Seit 1971 ist die Hochschule staatlich anerkannt. Sie verfügt über ein sehr breites, vielfältiges Fächerangebot und bietet in den Fachbereichen Chemie & Biologie, Design, Gesundheit & Soziales, onlineplus sowie Wirtschaft & Medien Bachelor- und Masterprogramme in Vollzeit sowie berufsbegleitende und ausbildungsbegleitende (duale) Studiengänge an. Die Hochschule Fresenius ist vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert. Bei der Erstakkreditierung 2010 wurden insbesondere ihr „breites und innovatives Angebot an Bachelor- und Master-Studiengängen“, „ihre Internationalität“ sowie ihr „überzeugend gestalteter Praxisbezug“ vom Wissenschaftsrat gewürdigt. Im April 2016 wurde sie vom Wissenschaftsrat für weitere fünf Jahre reakkreditiert.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website:
    www.hs-fresenius.de


    Weitere Informationen:

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    Deutsch


     

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