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07.08.2019 09:36

Sorgt der Videobeweis im Fußball wirklich für mehr Gerechtigkeit?

Anneliese Odenthal Presse und Kommunikation
Universität zu Köln

    Statement von Dr. Christian Deckenbrock vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
    Er empfiehlt Wiederholungen strittiger Szenen auf den Bildschirmen im Stadion und Offenlegung des Funkverkehrs

    „Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Videobeweis Blödsinn ist. Vor allem die Diskussionen am Arbeitsplatz werden uns fehlen – die vermisse ich jetzt schon“, sagte Bayern-Präsident Uli Hoeneß anlässlich der Einführung des Videobeweises in der Fußball-Bundesliga zur Saison 2017/18. Die Befürchtung oder Hoffnung – je nach Sichtweise –, dass über Schiedsrichterentscheidungen nicht mehr diskutiert wird, hat sich allerdings nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Seither gibt es rund um den Begriff der „klaren und offensichtlichen“ Fehlentscheidung, die Voraussetzung für einen Eingriff des „Video-Assistant-Referees“ (VAR) ist, ganz neues Diskussionspotenzial.

    Gleichwohl lässt sich nicht leugnen, dass dank des Videobeweises die Anzahl solcher klaren und offensichtlichen Fehlentscheidungen abgenommen hat – der Deutsche Fußball-Bund (DFB) spricht für die Saison 2018/19 davon, dass 82 von 92 Fehlentscheidungen verhindert wurden. Es verwundert daher nicht, dass der Videobeweis immer flächendeckender eingesetzt wird. Nach seiner Premiere bei WM und Champions League werden ab der kommenden Saison auch die Schiedsrichter der 2. Bundesliga den sogenannten „Kölner Keller“ anrufen können.

    Mithilfe des Videobeweises können offensichtliche und klare Fehlentscheidungen unmittelbar, also noch vor der nächsten Spielfortsetzung, korrigiert werden. Der Videobeweis steht daher nicht im Widerspruch zum sportrechtlich anerkannten „Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung“. Dieser besagt nur, dass Fehlentscheidungen von Schiedsrichterinnen und -richtern in der Regel nicht im Wege eines auf Spielwiederholung gerichteten Einspruchs nachträglich überprüft werden dürfen. Denn der Reiz und die Attraktivität sportlicher Wettkämpfe leben davon, dass die Spiele auf dem Feld und nicht am grünen Tisch entschieden werden. Es verwundert daher nicht, dass auch Entscheidungen, die trotz – oder wegen – des Videobeweises falsch getroffen werden, in der Regel nicht eine Neuansetzung eines Meisterschaftsspiels nach sich ziehen dürfen. Erhobene Einsprüche gegen die Spielwertung haben daher praktisch keine Erfolgsaussicht.

    Dass mit der Einführung des Videobeweises verbundene „Mehr an Gerechtigkeit“ hat aber seine natürlichen Grenzen: Menschliche Fehler lassen sich bei „Interpretationsentscheidungen“ auch mithilfe der Technik und von fortwährenden intensiven Schulungen nicht vollständig vermeiden, zumal bei der Entscheidungsfindung erheblicher Zeitdruck besteht. Der Begriff „Videobeweis“ gaukelt eine Objektivität vor, die längst nicht immer gegeben ist und auch nicht gegeben sein kann.

    Fehlerfreiheit wird man auch künftig nicht erwarten können, und manchmal kommt es sogar erst aufgrund des Videobeweises zu einer Fehlentscheidung (der DFB spricht für die Saison 2018/19 von zwei Fällen). Zudem ist der Einsatz des Videobeweises – zur Wahrung des Spielflusses – von vornherein auf bestimmte Spielsituationen beschränkt. Die Verhängung einer gelb-roten Karte oder eines Freistoßes an der Strafraumgrenze etwa zählen nicht hierzu. Aber auch aus einem zu Unrecht gegebenen Eckball kann das spielentscheidende Tor fallen. Mehr Gerechtigkeit „insgesamt“ bedeutet daher nicht zwingend, dass das Endergebnis im konkreten Spiel tatsächlich „gerecht“ ist.
    Damit der Videobeweis auch bei seinen Kritikern weiter an Akzeptanz gewinnt, bedarf es mehr Transparenz für die Zuschauer und Zuschauerinnen in den Stadien und vor den Bildschirmen. Dabei darf auch die Wiederholung strittiger Entscheidungen auf der Videoleinwand oder die Offenlegung des Funkverkehrs zwischen Schiedsrichterteam und Videoassistenten kein Tabu sein. Zudem sollte die FIFA überlegen, die Entscheidung, ob es zur Überprüfung einer Situation kommt, grundsätzlich den Mannschaften zu überantworten (das sogenannte Prinzip der „Challenge“ oder Anrufung). Sofern ein Team von ihrem (in der Anzahl zu begrenzenden) Anrufungsrecht Gebrauch macht, sollte die Überprüfung stets vom Feldschiedsrichter selbst vorgenommen werden. Der Video-Assistent sollte sich dagegen nur bei „Schwarz-Weiß“-Entscheidungen (insbesondere Abseits oder Vergehen innerhalb oder außerhalb des Strafraums) von sich aus einmischen dürfen.

    Kurzbiographie:
    Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht d3er Universität zu Köln. Er engagiert sich ehrenamtlich als Vizepräsident Recht des Deutschen Hockey-Bundes e.V. Zudem ist er Schiedsrichter in der Hockey-Bundesliga (470 Einsätze) sowie Turnieroffizieller für den internationalen Hockey-Verband mit Einsätzen auf allen Ebenen einschließlich Weltmeisterschaften und Olympische Spiele.

    Presse und Kommunikation:
    Anneliese Odenthal
    +49 221 470-5602
    odenthal@uni-koeln.de

    Das Statement auf YouTube:
    Wie gerecht ist der Videobeweis im Fußball? // Statement aus Sicht eines Juristen https://youtu.be/EnPAIjp1X1s


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Dr. Christian Deckenbrock
    Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
    +49 221 470-2940
    c.deckenbrock@uni-koeln.de


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Gesellschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Recht, Sportwissenschaft
    überregional
    Forschungs- / Wissenstransfer
    Deutsch


     

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