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16.03.2020 12:13

Internetmarkt für Pflanzenschutzmittel wird zentral kontrolliert

Nina Banspach Pressestelle
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

    Die Länder richten eine Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ ein

    Im Februar 2020 hat beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zentralstelle der Bundesländer „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es, den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Internet zentral zu kontrollieren und sicherer zu machen. Nicht registrierte oder nicht sachgerecht arbeitende Händler und Produkte, die in Deutschland nicht zugelassen oder gar gefälscht sind, sollen so effektiver ermittelt werden können.

    Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer sind in Deutschland für die Überwachung des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Da die Produkte beim Onlinehandel ortsunabhängig angeboten werden, erfolgt deren Kontrolle in Zukunft zentral. Der Vollzug gegebenenfalls notwendiger Maßnahmen wird weiterhin bei den Behörden der Bundesländer verbleiben. Das zunächst zweijährige Projekt der Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ wird durch die Länder finanziert, gesteuert und beaufsichtigt.
    Grundsätzlich ist der Vertrieb von Pflanzenschutzprodukten in Internetshops erlaubt. Dafür gelten die gleichen Vorschriften wie für Händler vor Ort: Sie dürfen nur Pflanzenschutzmittel vertreiben, die in Deutschland zugelassen sind. Händler müssen registriert sein und den Sachkundenachweis Pflanzenschutz besitzen. Pflanzenschutzmittel für professionelle Anwender dürfen nur verkauft werden, wenn der Käufer dem Händler seine Sachkunde nachweisen kann.
    Die am BVL-Standort in Berlin angesiedelte Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ wird im Internet recherchieren. Dazu gehören neben den Pflanzenschutzmitteln auch Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Die Mitarbeiter werden die Angebote von Auktionshäusern, auf Handelsplattformen oder auf Internetseiten einzelner Händler sichten. Mögliche Verstöße gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts werden sie dokumentieren und die Kontaktdaten der Anbieter identifizieren. Im Auftrag der Bundesländer kann die Zentralstelle auch Proben der im Internet angebotenen Ware beschaffen. Die Rechercheergebnisse werden anschließend an die zuständigen Behörden in den Bundesländern beziehungsweise an die Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Diese entscheiden über Maßnahmen vor Ort.
    Die Zentralstelle nutzt bei ihrer Arbeit die Erkenntnisse und Erfahrungen der bereits im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes etablierten länderfinanzierten Zentralstelle „G@ZIELT“ (Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB* und Tabakerzeugnisse). Diese ist ebenfalls beim BVL angesiedelt. Zwischen den beiden Stellen ist ein kontinuierlicher fachlicher Austausch geplant. Darüber hinaus wird die Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ durch die Abteilung Pflanzenschutzmittel und die zentralen Dienste des BVL unterstützt.
    * Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

    Hintergrund
    Jeder Händler, der Pflanzenschutzmittel verkaufen möchte, muss die Tätigkeit vorab beim Pflanzenschutzdienst gemäß § 24 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz anzeigen.
    Eine Voraussetzung für den Verkauf dieser Produkte ist der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für Abgeber. Ein Verkäufer muss sachkundig sein, um einen Käufer fachkundig über Pflanzenschutzmittel informieren zu können. Zusätzlich müssen regelmäßig amtlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
    Beim Verkauf muss der Händler den Käufer über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels informieren. Hierzu gehören insbesondere Verbote und Beschränkungen. Ein bloßer Hinweis auf die Gebrauchsanleitung ist dabei nicht ausreichend. Auch im Online- und Versandhandel besteht eine Beratungspflicht. Da in der Regel kein direktes Verkaufsgespräch stattfindet, müssen zu den angebotenen Pflanzenschutzmitteln die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form bereitgestellt werden.
    Des Weiteren müssen sich auch Online- und Versandhändler die Sachkunde des Käufers nachweisen lassen, bevor sie Profi-Pflanzenschutzmittel veräußern. Wie sich das in der Praxis umsetzen lässt, ist in der Leitlinie beschrieben, die die für die Beratung und Kontrolle zuständigen Behörden in den Bundesländern herausgegeben haben (www.bvl.bund.de/psmhandel).
    Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom BVL zugelassen sind. Im Zulassungsverfahren werden Mittel auf ihre Sicherheit für den Anwender, die Wirksamkeit gegenüber Schadorganismen, die Verträglichkeit für Kulturpflanzen und auf die Unbedenklichkeit hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Grundwasser sowie den Verbraucher untersucht. Über die auf dem Produkt aufgedruckte Zulassungsnummer kann auf der BVL-Homepage (www.bvl.bund.de/infopsm) überprüft werden, ob ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, der Abverkaufsfrist unterliegt oder nicht mehr gehandelt werden darf. In der „Online-Datenbank“ sind zugelassene Mittel mit ihrem Zulassungsende angegeben.


    Bilder

    Anhang
    attachment icon "Anhang zur Presseinformation"

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Biologie, Tier / Land / Forst, Umwelt / Ökologie
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft, Forschungs- / Wissenstransfer
    Deutsch


     

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