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13.10.2011 12:16

DGPPN legt Konzept für Sicherungsverwahrung der Zukunft vor

Dr. Thomas Nesseler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)

    Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) hatte die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai dieses Jahres zum Umgang mit hochgefährlichen Straftätern grundsätzlich begrüßt, aber vom Gesetzgeber Präzisierungen gefordert. Die medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft gibt nun Empfehlungen für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 entschieden, dass die Gestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren nachträgliche Anordnung sowie die rückwirkende Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Rechte der Untergebrachten verletzt. Eine Sicherungsverwahrung dürfe nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen verlängert bzw. nachträglich angeordnet werden, beispielsweise bei Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von §1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, den bisherigen Umgang mit dauerhaft gefährlichen Straftätern grundsätzlich zu ändern – hebt es doch den Therapieanspruch der Sicherungsverwahrten und die Chance auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders hervor. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) hatte sich bereits in mehreren Stellungnahmen zum Thema geäußert und ein tragfähiges Konzept für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung angemahnt (Nr. 4/2011; Nr. 8/2011). Denn bislang fehlen geeignete Unterbringungs- und Betreuungsangebote.

    Die Fachgesellschaft schlägt in einer aktuell veröffentlichten Stellungnahme ein stufenweises Behandlungs- und Lockerungskonzept vor, das von der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in geschlossenen Einrichtungen über halboffenen bzw. weniger gesicherten Übergangsstationen bis hin zur Behandlung in Nachsorgeambulanzen reicht. Dabei ist anlassbezogen zu beurteilen, welcher Grad von Sicherungsmaßnahmen beziehungsweise von Lockerungen bei einem Untergebrachten erforderlich ist. Diese Strategie des gestuften Risikomanagements mit langfristigen Erprobungen in kontrollierten Lockerungen und einer ambulanten Nachsorge ist nach Ansicht der Fachgesellschaft geeignet, die individuelle Resozialisierung zu fördern und zugleich die Bevölkerung ausreichend zu schützen. Somit sind in einem psychiatrischen Gutachten zur Klärung der Anordnung und Verlängerung der Sicherungsverwahrung neben der Prognose der Gefährlichkeit auch Fragen nach den Therapiemöglichkeiten sowie der Einordnung in die vorgeschlagenen unterschiedlichen Sicherungs- und Betreuungsstufen zu behandeln.

    Der vom Gesetzgeber eingeführte Begriff der „psychischen Störung“ kann, laut DGPPN, nicht dazu herangezogen werde, um Straftäter zu beurteilen. Angesichts der weitverbreitenden Prävalenz psychischer Störungen innerhalb der Bevölkerung, und ganz besonders unter Häftlingen, würden über 80 bis 90 Prozent der Strafgefangenen von diesem unscharfen Kriterium erfasst. Zudem suggeriere der Begriff, dass von Menschen mit psychischen Störungen zwangsläufig eine erhebliche Gefährlichkeit ausgehe. Dies trifft auf die überwiegende Mehrheit von Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zu und ist in hohem Maße stigmatisierend.

    Die gesamte Stellungnahme finden Sie auch auf der DGPPN-Website zum Download unter: http://www.dgppn.de/publikationen/stellungnahmen.html

    Kontakt:
    Prof. Dr. Jürgen Müller
    Leiter des DGPPN Referats „Forensische Psychiatrie“ sowie
    Chefarzt der Asklepios Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie

    Rosdorfer Weg 70,
    37081 Göttingen
    Telefon: 0551 402-2102
    E-Mail: ju.mueller@asklepios.com


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Gesellschaft, Medizin, Politik, Psychologie
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft
    Deutsch


     

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