idw – Informationsdienst Wissenschaft

Nachrichten, Termine, Experten

Grafik: idw-Logo
Grafik: idw-Logo

idw - Informationsdienst
Wissenschaft

Science Video Project
idw-Abo

idw-News App:

AppStore

Google Play Store



Instanz:
Teilen: 
23.03.2004 13:19

Neues Hochschulgesetz in Baden-Württemberg

Biljana Bojic Pressestelle
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

    Die Hochschulen und Berufsakademien des Landes sollen, um im globalen Bildungswettbewerb bestehen zu können, weiter reformiert werden. Dies sieht das neue Hochschulgesetz vor, dessen Entwurf der Ministerrat am 23. März beschlossen hat und das nach Beratung durch den Landtag zum Beginn des Jahres 2005 in Kraft treten soll. Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg nannte als Kernpunkte der Reform die Stärkung der Hochschulleitungen (Vorstand und Aufsichtsrat), eine leistungsorientierte Finanzierung, eine grundlegende Studienstrukturreform nach dem Bachelor-/Master-Modell sowie deutlich mehr Eigenverantwortung der Hochschulen. "Mehr Qualität durch mehr Wettbewerb ist die Zielvorgabe dieser Reform, welche die früheren Reformschritte mit Konsequenz und Augenmaß fortsetzt. Die Hochschulen des Landes erhalten durch das deutlich verschlankte neue Gesetz moderne, an Vorbildern aus der Wirtschaft orientierte Leitungsstrukturen, mehr Organisationsfreiheit und mehr Spielraum für autonome Entscheidungen in den Bereichen Forschung und Lehre", erläuterte Frankenberg am 23. März in Stuttgart die Hochschulnovelle.
    Der Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg solle auch in Zukunft seine bundesweite Spitzenposition behalten, betonte der Minister. "Wir bleiben Hochschulland Nummer 1 und Vorreiter bei der Hochschulreform in Deutschland." Die Modernisierung der Hochschulstrukturen sei vom Land kontinuierlich betrieben worden. So erhalten die Universitäten und Fachhochschulen bereits seit Jahren ein globalisiertes, eigenverantwortlich bewirtschaftetes Budget.

    "Modernstes Hochschulgesetz in Deutschland"

    Mit der Hochschulnovelle 2005 schaffe Baden-Württemberg das modernste Hoch-schulgesetz in Deutschland, so Frankenberg. Kein anderes Land sei so konsequent bei der "Bündelung von Strukturmaßnahmen zu einem Reformpaket, das eine Reihe bisher einmaliger Neuerungen enthält":
    * Der Rektor (Vorstandsvorsitzender) und die max. zwei weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der Hochschule werden künftig durch den Aufsichtsrat gewählt und durch den Senat bestätigt.
    * Der Aufsichtsrat wird mehrheitlich extern zusammengesetzt sein und seine zentrale Aufsichtsfunktion gestärkt.
    * Berufung und Besoldungseinstufung der Professoren gehen vom Ministerium in die Zuständigkeit des Vorstands über.
    * Viele Genehmigungs- und Anzeigevorbehalte des Ministeriums, beispielsweise für die Studien- und Prüfungsordnungen, werden aufgehoben.
    * Studiengänge müssen künftig nur noch in Einzelfällen vom Ministerium genehmigt werden.

    Durch mehr Eigenständigkeit bei der Gestaltung ihrer Studienangebote könnten sich die Hochschulen für den zunehmenden Wettbewerb der Bildungsanbieter profilie-ren, betonte Frankenberg. Besonders wichtig ist nach seinen Worten die Studienstrukturreform nach dem Bachelor-/Master-Modell. "Die gestuften Abschlüsse BA (Bachelor) und MA (Master) sind international üblich. Wenn sie jetzt in Baden-Württemberg per Gesetz als Regelabschluss vorgesehen werden, ist das ein bedeutender Schritt für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Studienabschlüs-se. Davon werden die Studierenden sehr profitieren." Die Einführung des Bachelor-Abschlusses werde für die meisten Studierenden zu einer erheblichen Studienzeitverkürzung und damit zu einer Entlastung der Hochschulen führen.

    Mehr Eigenverantwortung bei Personal, Finanzen und Strukturen

    "Mit der zum 1. Januar 2005 vorgesehenen Reform wollen wir den Hochschulen so viel Eigenverantwortung und damit Autonomie einräumen wie möglich. Das Land wird zahlreiche Vorschriften in strukturellen, finanziellen, personellen und verfahrensrechtlichen Angelegenheiten zurücknehmen oder sogar ganz aufheben und den Hochschulen weitere Kompetenzen übertragen. Statt bisher rund 200 Mitwirkungs-befugnissen des Ministeriums wird es nur noch rund 30 geben", betonte der Minis-ter. Allerdings könne Autonomie nicht bedeuten, jede Hochschule sich selbst zu überlassen, da die Hochschulen weit überwiegend aus Steuermitteln finanziert werden. "Wir wollen nicht Autonomie vom Staat, sondern Autonomie zu sachgerechtem, verantwortlichem Handeln. Der Staat muss dabei den Hochschulen gegenüber seine gesellschaftspolitische Gesamtverantwortung wahren ."

    Die Leitung der Hochschulen obliege, bei klarer Trennung der Aufgaben, künftig dem für strategische Fragen zuständigen Aufsichtsrat (Hochschulrat) und dem gestärkten Vorstand (Rektorat). "Wir verändern damit die zentralen Strukturen der Hochschulen im Sinne von mehr unternehmerischem Management", betonte Fran-kenberg. Er wies auch darauf hin, dass die Novelle 2005 das neue, durch Bundes-gesetz vorgegebene Dienstrecht für Hochschullehrer umsetzen muss. Neu eintretende Professoren erhalten künftig ein geringeres Grundgehalt verbunden mit vari-ablen Leistungsbezügen. Neben der neuen leistungsorientierten Besoldungsstruktur für die Hochschullehrer sei zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die Einführung der Juniorprofessur geplant - unter alternativer Beibehaltung der Habilitation - sowie die Einrichtung von Doktorandenkollegs.
    Die Hochschulnovelle 2005 (siehe Anlage) geht nach dem Beschluss des Ministerrates nun in die Anhörung, die bis Ende Mai abgeschlossen sein soll.
    Anlage zur PM 35/2004

    Kernpunkte Hochschulnovelle 2005

    Der Gesetzentwurf zum Zweiten Hochschuländerungsgesetz mit dem neuen Landeshochschulgesetz (LHG) als Mittelpunkt steht in der Reihe der Gesetzesnovellen von 1995 und 1999. Er führt die bisherige Hochschulreform fort.

    1. Anlass und Leitgedanken der Gesetzesnovelle

    1.1. Der Bundesgesetzgeber hat neue Regelungen für die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Professorenbesoldung erlassen, die landesrechtlich umgesetzt werden müssen; zu nennen sind hier die Einfüh-rung der Juniorprofessur als Alternative zur Habilitation und die Ablösung der C-Besoldung durch die neue W-Besoldung.

    1.2. Deregulierung durch
    * Zusammenfassung der bisher vier Hochschulgesetze und des Berufsakademiegesetzes in einem einzigen verschlankten Landeshochschulgesetz, wobei die Besonderheiten der verschiedenen Hochschularten ent-sprechend ihrer spezifischen Aufgabenstellung erhalten bleiben.
    * Abbau von landesseitigen Vorgaben durch Verzicht auf Zustimmungs- und Anzeigevorbehalte sowie Rechtsverordnungen oder deren Ersetzung durch Satzungsregelungen der Hochschulen, wodurch deren Satzungs- und Organisationsautonomie gestärkt und Profilbildung gefördert wird.

    1.3. Ausweitung der Hochschulautonomie durch
    * Weitere Professionalisierung der Leitungsstrukturen auf Zentralebene (Vorstand und Aufsichtsrat) wie Fakultätsebene sowie Verkürzung der Entscheidungswege durch Verzicht auf den erweiterten Fakultätsrat zur Verbesserung der Handlungsfähigkeiten der Hochschulen
    * Fortentwicklung des Finanzierungssystems, das die übergeordneten Interessen des Landes über Hochschulverträge und regelmäßige Berichts-pflichten wahrt, die operative Finanzverantwortung der Hochschulen aber dezentralisiert.
    * Übertragung der Zuständigkeit für Berufungen vom Wissenschaftsminister auf die Vorstände der Hochschulen.
    * Übertragung der Zuständigkeiten für die Festlegung der Leistungsbezüge für Professoren auf die Vorstände im Rahmen des neuen Besoldungsrechts.
    * Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse vom Wissenschaftsminister auf die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen.

    1.4. Umstellung auf die neue Personalstruktur durch Einführung
    * der Juniorprofessur bei Erhalt der Habilitationsmöglichkeit,
    * einer W 2-Professur auf Zeit als adäquate Entwicklungsposition für Nachwuchswissenschaftler und
    * des Amtes des Akademischen Rates bzw. Oberrates auf Zeit zur Überbrückung von Beschäftigungsverhältnissen nach Promotion oder Habilitation

    1.5. Die rasant veränderten Bedingungen in Wirtschaft und Gesellschaft haben zu einem deutlich erhöhten Bedarf an kürzeren und berufsbezogenen Studiengängen geführt. Dies leistet das EU-weit beschlossene gestufte Studiensystem mit Bachelor- und Masterabschlüssen, die laut KMK-Beschlusslage in Deutschland bis 2010 flächendeckend eingeführt werden sollen und deshalb im LHG erstmals als Regelabschlüsse definiert sind.

    2. Weitere Professionalisierung der Leitungs- und Gremienstrukturen

    2.1. Die Vorgaben für die Organisation der Hochschule beschränken sich auf die zentrale Leitungsebene (Vorstand, Senat, Aufsichtsrat) und die dezentrale Leitungsebene (Fakultätsvorstand). Die Zuweisung strategischer und ope-rativer Funktionen sowie von Kontrollaufgaben an verschiedene Organe aus der Hochschulreform 2000 stehen nicht zur Disposition. Im Übrigen eröffnet die Novelle große Regelungsspielräume für die Detailorganisation in den Grundordnungen der Hochschulen.

    2.2. Dem Vorstand gehören zwei oder drei hauptamtliche Vorstandsmitglieder an, die vom Aufsichtsrat gewählt werden und vom Senat zu bestätigen sind. Ihre Amtszeit liegt zwischen 6 und 8 Jahren. Dem Vorstandsvorsitzenden steht für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder ein Vorschlagsrecht zu. Ein Vorstandsmitglied nimmt als Geschäftsbereich die Wirtschafts- und Personalverwaltung wahr und ist mit Widerspruchsrecht zugleich Beauftragter für den Haushalt. Die bis zu drei nebenamtlichen Vorstandsmitglieder mit einer Amtszeit zwischen 3 und 4 Jahren werden vom Senat gewählt und sind vom Aufsichtsrat zu bestätigen.

    2.3. Die Zahl der Mitglieder des künftigen Aufsichtsrats wird auf neun oder elf verkleinert, die unter einem externen Vorsitzenden mehrheitlich Externe sein müssen. Seine Kompetenzen werden noch stärker auf strategische Aufgaben und die Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand ausgerichtet. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt durch einen Findungsausschuss von Senat, bisherigem Aufsichtsrat und Land. Kommt kein einvernehmlicher Vorschlag zustande, schlagen die Beteiligten entsprechende Kandidaten für eine Liste vor, die vom Ausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen zu beschließen ist. Zusätzlich bedarf die Liste der Bestätigung durch den Senat sowie der Zustimmung durch das Land. Das Wissenschaftsministerium wirkt weiterhin beratend im Aufsichtsrat mit.

    2.4. Der Senat hat weiterhin Beschlusskompetenzen in zentralen akademischen Angelegenheiten sowie in Satzungsangelegenheiten. Für seine Zusammensetzung gibt das Gesetz höchstens 20 Wahlmitglieder sowie die bisherigen Amtsmitglieder (Vorstand, Gleichstellungsbeauftragte, Dekane) vor. Die Amtszeit der Mitglieder erhöht sich von 2 auf 4 Jahre.

    2.5. Auf der Fakultätsebene bleibt der Fakultätsvorstand erhalten. Für den Fakultätsrat gibt das Gesetz ebenfalls nur höchstens 16 Wahlmitglieder sowie die bisherigen Amtsmitglieder (5 Institutsleiter und - künftig - der Fakultätsvorstand) vor. Die Studierenden müssen 30 % der Wahlmitglieder oder mindestens drei Mitglieder stellen. Der Fakultätsrat ist das zentrale Beratungs- und Beschlussgremium. Auf den bisherigen erweiterten Fakultätsrat wird verzichtet. Alle hauptberuflichen Professoren können jedoch an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend, d.h. mit Rederecht, teilnehmen.

    2.6. Die Zahl der Studienkommissionen ist nicht mehr auf drei je Fakultät beschränkt, es können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die Zustimmung des Fakultätsrats zu Studien- und Prüfungsordnungen bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.

    2.7. Die verfassungsrechtlich erforderliche staatliche Kontrolle bei der Berufung von Professoren durch die Vorstände wird dadurch gewahrt, dass die Ruferteilung des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums bedarf. Beru-fungskommissionen werden künftig von einem Vorstandsmitglied oder einem Fakultätsvorstandsmitglied geleitet, denen mindestens ein externes Mitglied sowie ein Studierender angehören müssen. Der Fakultätsrat kann zu den Berufungsvorschlägen Stellung nehmen; eine optionale Beteiligung des Senats ist dem Vorstand freigestellt.

    3. Erweiterung sonstiger Gestaltungsspielräume der Hochschulen

    3.1. Prüfungsordnungen werden durch die Hochschule erlassen, bedürfen nicht der Zustimmung des Ministeriums und sind auch nicht mehr anzuzeigen. Gebührensatzungen bedürfen nicht mehr der Zustimmung des Ministeriums. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens bedarf nicht mehr der Zustimmung von Finanz- und Wissenschaftsministerium. Insgesamt werden ca. 200 Mitwirkungsbefugnisse in den bisherigen vier Hochschulgesetzen auf rund 30 zurückgeführt. Von mehr als 40 Rechtsverordnungsermächtigungen bleiben noch 10 übrig.
    3.2. Die Fachaufsicht in Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten wird reduziert, soweit Hochschulverträge und Zielvereinbarungen abgeschlossen sind.
    3.3. Die Entscheidung über die Besoldung der Professoren liegt beim Vorstand und hinsichtlich der Mitglieder des Vorstands der Hochschule und der Fakultätsvorstände bei den Aufsichtsräten der Hochschulen.

    4. Finanz- und Berichtswesen

    4.1. Die Hochschulhaushalte wurden in den letzten Jahren bereits durch Zusammenfassung bislang detaillierter haushaltsrechtlicher Zweckbestimmungen globalisiert. Die bereits eingeführte Kosten-Leistungs-Rechnung ist darüber hinaus die Grundlage für ein Berichtswesen, das über die Erbringung der Leistungen und der dafür aufgewandten Kosten Aussagen treffen kann.

    4.2. Die staatliche Finanzierung der Hochschulen beruht künftig auf einer Grund-finanzierung im Rahmen von mehrjährigen Hochschulverträgen (Anschlussregelung an den Solidarpakt) mit parlamentarischer Zustimmung, einer Er-gänzung mittels leistungsorientierten Finanzierungen nach Belastungs- und Leistungskritieren sowie der Finanzierung innovativer Entwicklungen im Rahmen von Zielvereinbarungen.

    4.3. Das Berichtswesen schafft die Voraussetzung für ein Controlling-System auf der Grundlage von Kennzahlen. Die Bündelung der Berichtspflichten führt zu einem Abbau der vielfältigen, einzelfallbezogenen Berichte und damit auch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei den Hoch-schulen wie beim Land.

    5. Sonstige hochschulbezogene Regelungen

    5.1. Gesetzliche Vorgaben für die gruppenmäßige Zusammensetzung der akademischen Gremien entfallen. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien wird in der Regel auf den 1. Oktober für alle Hochschulen vereinheitlicht. Für die Vorstandsmitglieder gibt es keinen festen Zeitpunkt mehr für den Beginn ihrer Amtszeit.
    5.2. Die bisherigen Sonderregelungen für die Medizinischen Fakultäten bleiben materiell weitgehend erhalten, werden jedoch in einer einzigen Norm zu-sammengefasst.
    5.3. Wahl und Zusammensetzung des AStA werden zu Gunsten der Studierenden geändert: Die studentischen Senatsmitglieder werden zu Amtsmitgliedern, die anderen Mitglieder, deren Zahl die Grundordnung festlegen muss, sind in einer gesonderten Wahl direkt zu wählen.
    5.4. Gleiches gilt für die Fachschaften, die sechs Mitglieder haben, davon die studentischen Fakultätsratsmitglieder als Amtsmitglieder sowie weitere Mitglieder, die gesondert und ebenfalls direkt zu wählen sind.
    5.5. Die Amtszeiten der studentischen Mitglieder in den Gremien sind in den Grundordnungen der Hochschulen zu regeln.
    5.6. Auf die formale Rückmeldung wird verzichtet; wer die jeweils fälligen Gebühren und Abgaben fristgerecht pro Semester bezahlt hat, gilt als rückgemeldet. Auch das bisherige Ordnungsrecht für die Mitglieder der Hochschulen entfällt.
    5.7. Bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen und solchen, die keinen besonderen Voraussetzungen - wie z.B. künstlerische oder sportliche Eignung - unterliegen, wird auf eine gesonderte Zulassung vor der Immatrikulation verzichtet.
    5.8. Die Immatrikulationsbefristung für Doktoranden wird aufgehoben.
    5.9. Die Pädagogischen Hochschulen und die Kunsthochschulen erhalten ein eigenständiges Habilitationsrecht.

    6. Sonstige Regelungen im Rahmen der Landeshochschulgesetznovelle

    6.1. Das Landeshochschulgebührengesetz wird an das neue Landeshochschulgesetz und das künftige neue Landesgebührengesetz angepasst. Bisherige DM-Beträge werden auf Euro umgestellt. Der bundesrechtlich eröffnete Freiraum für gebührenpflichtige Aufbaustudiengänge wird ausgeschöpft.
    6.2. Im Universitätsklinika-Gesetz wird eine Änderung der bisherigen Rechtsform optional eröffnet. Dem Universitätsklinikum wird die gesamte Personal- und Wirtschasftsverwaltung der Medizinischen Fakultät übertragen. Das Verfahren über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder wird konkretisiert und die Besetzung dahingehend modifiziert, dass nicht mehr der Prorektor als Amtsmitglied im Aufsichtsrat vertreten ist, sondern ein vom Aufsichtsrat der Universität vorgeschlagener Professor, der Personalvertreter Stimm-recht erhält und die Bestellung der Mitglieder durch den Minister erfolgt.
    6.3. Das Studentenwerksgesetz wird künftig auch auf die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg angewendet. Das Verfahren für Wahl und Bestellung des Geschäftsführers wird präzisiert. Entfallene Regelungen des Universitätsgesetzes werden durch eigene Verfahrensregelungen ersetzt.
    6.4. Das Hochschulzulassungsgesetz wird hinsichtlich der Delegation der Normsetzungskompetenzen auf die Hochschulen im wesentlichen redaktionell und begrifflich an das neue Landeshochschulgesetz angeglichen.
    6.5. Zahlreiche Rechtsverordnungen werden an das neue Dienstrecht angepasst, z.B. die Lehrverpflichtungsverordnungen und beamtenrechtliche Regelungen.


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

    Hilfe

    Die Suche / Erweiterte Suche im idw-Archiv
    Verknüpfungen

    Sie können Suchbegriffe mit und, oder und / oder nicht verknüpfen, z. B. Philo nicht logie.

    Klammern

    Verknüpfungen können Sie mit Klammern voneinander trennen, z. B. (Philo nicht logie) oder (Psycho und logie).

    Wortgruppen

    Zusammenhängende Worte werden als Wortgruppe gesucht, wenn Sie sie in Anführungsstriche setzen, z. B. „Bundesrepublik Deutschland“.

    Auswahlkriterien

    Die Erweiterte Suche können Sie auch nutzen, ohne Suchbegriffe einzugeben. Sie orientiert sich dann an den Kriterien, die Sie ausgewählt haben (z. B. nach dem Land oder dem Sachgebiet).

    Haben Sie in einer Kategorie kein Kriterium ausgewählt, wird die gesamte Kategorie durchsucht (z.B. alle Sachgebiete oder alle Länder).