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07/11/2001 00:00

Neues Hochschulgesetz für Hamburg

Tanja Schmedt auf der Günne Pressestelle
Behörde für Wissenschaft und Forschung (Hamburg)

    11. Juli 2001
    Mehr Eigenständigkeit für Hamburgs Hochschulen
    Neues Hochschulgesetz verabschiedet

    Die Bürgerschaft hat heute das neue Hamburger Hochschulgesetz verabschiedet. Zahlreiche bisher staatliche Kompetenzen werden an die Hochschulen übertragen, ihre Eigenverantwortung und Autonomie deutlich gestärkt. Die Regelungsdichte des Gesetzes wird wesentlich verringert.

    Jede einzelne Hochschule kann ihre Binnenstruktur zukünftig selbst in einer eigenen Grundordnung regeln. Das neue Gesetz sieht eine kollegiale Hochschulleitung vor. Der Präsident besitzt die Richtlinienkompetenz. Die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Hochschulmitglieder werden ausgebaut: Neben den Hochschulsenat wird ein "Großer Senat" eingerichtet, in dem Studierende, wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/innen und Professor/innen in gleicher Zahl vertreten sind. Die Rechte der Studierenden werden gestärkt. Das Gesetz garantiert ein gebührenfreies Studium bis zum Diplom, Staatsexamen oder Master.

    Am 1. August dieses Jahres tritt das neue Hochschulgesetz in Kraft.

    Wissenschaftssenatorin Krista Sager: "Mit dem neuen Hochschulgesetz setzt sich Hamburg bundesweit an die Spitze der Hochschulreform. Die Hochschulen bekommen mehr Eigenverantwortung, eine handlungsstarke Hochschulleitung und flexible Organisationsstrukturen. Jede Hochschule hat die Chance, sich ein eigenes Profil zu geben. Die Interessen der Studierenden werden gestärkt, ihre Rechte werden ausgebaut, und ein gebührenfreies Studium wird garantiert. Für die Hamburger Hochschulen schafft das neue Gesetz die notwendige Balance zwischen Autonomie, effektiver Leitung und Demokratisierung."

    Wesentliche Kompetenzen werden durch das neue Gesetz vom Staat auf die Hochschulen verlagert. Das Gesetz wird wesentlich schlanker als das bestehende: etwa ein Viertel der Regelungen fällt weg, viele Vorschriften sind kürzer gefasst worden.
    Damit die Hochschulen sich den neuen Aufgaben und Herausforderungen stellen können, wird die Hochschulleitung gestärkt und werden die Hochschulen in die Lage versetzt, sich selbständig effizienter zu organisieren.
    An der Spitze der Hochschulen wird ein kollegiales Gremium aus der/m Präsident/in, den Vizepräsident/innen und der Kanzlerin oder dem Kanzler stehen, wobei der/m Präsidentin/en die Richtlinienkompetenz zusteht. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat zudem das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vizepräsident/innen. Den starken Entscheidungsrechten steht als Gegengewicht die Abwahlmöglichkeit der/s Präsidentin/ten durch den großen Senat gegenüber.
    Die innere Organisation der Hochschulen ist nicht mehr per Gesetz vorgeschrieben, sondern jede einzelne Hochschule kann sie in einer eigenen Grundordnung festlegen. Insbesondere die Gliederung in Fachbereiche ist nicht mehr zwingend vorgegeben. TUHH und HWP haben schon heute eine andere Organisationsform. Die Freiheit in der Wahl der Binnenstruktur eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, sich nach ihrem eigenen Profil effizient zu organisieren.

    Die Mittelverteilung an die Hochschulen wird sich in Zukunft noch stärker an den Erfolgen in Lehre, Forschung, Nachwuchs- und Frauenförderung orientieren.

    Die Rechte der Studierenden werden ausgebaut und gestärkt: Das Gesetz garantiert ein gebührenfreies Studium bis zum Diplom, Staatsexamen oder Master. Die Studierenden wirken bei der Bewertung der Lehre an den Hochschulen mit. Das Gesetz wird auch die Position der Studierenden in Studien- und Prüfungsangelegenheiten verbessern: Es verpflichtet die Hochschulen dazu, umfassende Studienberatungsangebote zu machen und eine Ombudsstelle für Prüfungsbeschwerden einzurichten.
    Darüber hinaus sollen die Hochschulen in Zukunft verstärkt Angebote für Teilzeitstudiengänge machen.
    Der Zugang für Studierende ohne Hochschulreife wird erweitert. Behinderten Studierenden wird ein Nachteilsausgleich zugesichert. Die Rechte der verfassten Studierendenschaft werden gestärkt.

    Das neue Hochschulgesetz schreibt nun Regelungen und andere Maßnahmen fest, die sich in den letzten Jahren als erfolgreich erwiesen haben.
    Im Verhältnis zwischen Staat und Hochschulen haben sich insbesondere die Ziel- und Leistungs-Vereinbarungen als partnerschaftliches Instrument der Steuerung bewährt, sie sind nun gesetzlich verankert.
    Weiter befördert wird durch das neue Hochschulgesetz auch die Unternehmensgründung aus Hochschulen, die für den Technologietransfer und im Multimediabereich von wachsender Bedeutung ist.

    Kollegiale Hochschulleitung

    Die Hochschulen werden künftig von einem Präsidium geleitet, das aus Präsident/in, Vizepräsident/innen und der Kanzlerin oder dem Kanzler besteht. Jede/r einzelne ist für ein festes Aufgabengebiet verantwortlich. Die Anzahl der Vizepräsident/innen wird in der jeweiligen Grundordnung der Hochschulen bestimmt.
    Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund eines Wahlvorschlags des Hochschulsenats vom Großen Senat gewählt und vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt. Seine Amtszeit beträgt mindestens sechs und höchstens neun Jahre. Auf Antrag des Hochschulsenats, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf, kann der Große Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit Dreiviertelmehrheit abwählen. Nach dem bisherigen Hochschulgesetz war eine Abwahl nicht möglich.
    Lediglich die Hälfte der Vizepräsident/innen müssen Mitglieder der Hochschule sein. Das Amt des Kanzlers oder der Kanzlerin wird neu eingerichtet und zwar als Wahlamt für eine Amtszeit von sieben bis zehn Jahren. Bislang gab es in Hamburg sogenannte Leitende Verwaltungsbeamte.
    Auch die übrigen Mitglieder des Präsidiums - bis auf die Kanzlerin oder den Kanzler - sollen abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung im Großen Senat abwählbar sein.

    Hochschulen können über ihre Organisationsstruktur frei entscheiden

    Nach dem neuen Gesetz erhalten die Hamburger Hochschulen bezüglich ihrer inneren Gliederung so viel Gestaltungsspielraum wie in keinem anderen Bundesland. Künftig ist es den Hochschulen selbst überlassen, wie ihre interne Organisationsstruktur aussieht. Sie müssen sich also nicht mehr zwingend in Fachbereiche gliedern, sondern können auch neue Formen wählen.
    Die Hamburger Hochschulen sind gefordert, ihre Organisationsstruktur in einer Grundordnung festzulegen. Im Verfahren zur Erarbeitung der Grundordnung müssen eine drittelparitätischen Arbeitsgruppe, der Hochschulsenat und der Große Senat konstruktiv zusammenwirken. Der Große Senat beschließt über die Grundordnung.
    Sie kann bestimmen, dass unterhalb der zentralen Ebene Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden, insbesondere Fachbereiche (Universität), Forschungsschwerpunkte (TUHH) und wissenschaftliche Einrichtungen (alle Hochschulen).
    Das Gesetz betont ausdrücklich, dass die Hauptaufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre in den Fachbereichen, Forschungsschwerpunkten und Instituten wahrgenommen werden.

    Demokratische Mitbestimmung durch Einführung des "Großen Senats"

    Über die Grundordnung berät und beschließt ein sogenannter "Großer Senat", der neben dem Hochschulsenat eingerichtet wird. Dort werden - im Gegensatz zu anderen Hochschulgremien - nicht mehr die Professor/innen die Mehrheit haben, sondern Studierende und wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter in gleicher Zahl vertreten sein. Diese Form der demokratischen Mitwirkung ist bundesweit ohne Vorbild. Neben der Entscheidung über die Grundordnung erhält der große Senat auch das Recht zur Wahl und möglichen Abwahl von Präsident/in und Vizepräsident/innen und zur Diskussion von Grundsatzfragen der Hochschule, der Hochschulpolitik und der Hochschulreform. Dem großen Senat sollen je nach Größe der Hochschule 33 bis 81 Mitglieder angehören. Diese bestehen aus den Angehörigen des Hochschulsenats und weiteren hinzu gewählten Mitgliedern.

    Qualitätssicherung als gesetzliche Aufgabe

    Das neue Gesetz setzt einen deutlichen Akzent auf die Qualitätssicherung und sieht sie explizit als Aufgabe der Hochschulen an. Die Hochschulen sind zu einer regelmäßigen Evaluation verpflichtet; das gilt im Bereich der Lehre, im Bereich Forschung, im Bezug auf die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern und die Frauenförderung. Beim Verfahren zur Bewertung der Hochschullehre wirken die Studierenden mit.

    Verbesserungen für Studierende

    Das Studium bis zu den Abschlüssen Diplom/Magister/Master wird auch künftig in Hamburg gebührenfrei sein - dies wird im Hochschulgesetz fixiert. Studierende, die im Zuge ihrer Prüfungen Grund zur Beschwerde sehen, aber nicht den formellen Weg des Widerspruchs gehen wollen, erhalten eine Anlaufstelle. Alle Hamburger Hochschulen benennen dafür Ombudsfrauen oder Ombudsmänner. Gestärkt worden sind auch die Rechte von behinderten Studierenden. Sie erhalten einen umfassenden Nachteilsausgleich im Studium. Neu ist auch, dass die Hochschulen nun gehalten sind, ein Leistungspunktesystem einzurichten, mit dessen Hilfe der Hochschulwechsel und die Übertragung von Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge - auch an ausländischen Hochschulen - erleichtert wird. In Studiengängen, in denen es sinnvoll und möglich erscheint, sollen Teilzeitstudiengänge eingerichtet werden. Diese berücksichtigen vor allem die Situation von Berufstätigen und Studierenden mit Kindern.
    Seit einigen Jahren ist es möglich, an allen Hamburger Hochschulen auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ein Studium aufzunehmen. Interessent/innen müssen an der Hochschule ihrer Wahl eine Eingangsprüfung ablegen. Bislang konnte sich allerdings nur bewerben, wer das 24 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in Hamburg hat. Diese beiden Schranken sind nun weggefallen, so dass sich auch Nicht-Abiturient/innen aus anderen Bundesländern an den Hamburger Hochschulen bewerben können.
    Die Arbeitsmöglichkeiten der Verfassten Studierendenschaft, also von Studierendenparlament und AStA, wurden verbessert. Sie nehmen die Interessen der Studierenden wahr und können sich im verfassungsrechtlichen Rahmen in der politischen Bildung der Studierenden engagieren und für die Grund- und Menschenrechte eintreten.

    Teilzeitprofessur und Berufung auf Zeit

    Professuren sind nun nicht nur als Vollzeit- sondern auch als Teilzeitstellen möglich, und zwar im Beamten- wie im Angestelltenverhältnis. Dies ist besonders wichtig, um eine gleichzeitige hochschulische und außerhochschulische Tätigkeit von Lehrenden zu ermöglichen und so den Praxisbezug in der Lehre zu erhöhen. Es geht aber auch darum, Müttern und Vätern die Verbindung von Beruf und Familienarbeit zu erleichtern. Eine weitere Flexibilisierung soll es auch im Bereich der Nachwuchsprofessuren geben. Erstberufungen können künftig auf sechs Jahre befristet möglich sein. Ein Zwang zur Befristung bei der Erstberufung, wie etwa in Baden-Württemberg, ist jedoch nicht vorgesehen, denn dies wäre ein wesentlichen Nachteil für die Hamburger Hochschulen im Wettbewerb um die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler.

    Gleichstellung von Frauen und Männern

    Die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags gehört zukünftig zu den Kriterien, anhand derer bemessen wird, in welcher Höhe die Freie und Hansestadt Hamburg den Hochschulen Haushaltsmittel zur Verfügung stellt.

    Die Hochschulen wählen für drei Jahre eine Gleichstellungsbeauftragte, die ihre Funktion im Nebenamt ausübt. Die drei großen Hochschulen der Hansestadt - Universität, Fachhochschule und TU Hamburg-Harburg - sollen nun überdies die Möglichkeit haben, eine Stelle für eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte einzurichten. Diese soll für eine Amtszeit von sechs Jahren vom Hochschulsenat gewählt werden. Das bisherige Hamburgische Hochschulgesetz sah diese Tätigkeit ausschließlich als Nebenamt vor.
    Die Position der Gleichstellungsbeauftragten wird inhaltlich gestärkt. Gegen Entscheidungen der Hochschulorgane, die ihren gesetzlichen Auftrag berühren, kann sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
    Die Neufassung des Gesetzes betont ausdrücklich, dass der Gleichstellungsbeauftragten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Ausstattung müssen die Hochschulen im Rahmen ihrer Budgets bereitstellen.
    Bei der Zulassung von Studienbewerber/innen ohne Abitur wird bei der Bemessung der für die Zulassung zur Eignungsprüfung vorausgesetzte vierjährige Zeit beruflicher Tätigkeit auch Kindererziehung und Pflegetätigkeit mit angerechnet.

    Neuordnung der Kompetenzverteilung zwischen Behörde und Hochschulen

    In vielen Bereichen werden die Kompetenzen zwischen Behörde und Hochschulen transparenter und sachgerechter verteilt. Beispielsweise werden die Präsidentinnen und Präsidenten Dienstvorgesetzte des Personals, was Auswirkungen auf Einstellungsverfahren, Versetzungen oder die Durchführung von Disziplinarverfahren hat. Ein weiteres Beispiel für die neue Kompetenzverteilung: Die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studienfächer einer Hochschulen werden nicht mehr von der Wissenschaftsbehörde, sondern vom Präsidium der Hochschule genehmigt. Die Genehmigung der Einrichtung oder Abschaffung ganzer Studiengänge wird aber wegen der damit verbundenen regional- und hochschulpolitischen Bedeutung weiterhin Sache der Behörde sein.

    Bewährte Praxis wird gesetzlich festgeschrieben: z.B. Unternehmensgründung, Dienstvorgesetzteneigenschaft, Zielvereinbarungen

    Auf Basis von Sonderregelungen und Experimentierklauseln konnten in den Hochschulen der Hansestadt bereits entscheidende Reformmodelle erprobt werden, z.B. alternative Leitungsstrukturen an der HWP oder die Matrixstruktur der TU Harburg. Hamburg nimmt als Bundesland schon jetzt im Bereich "Hochschulmodernisierung" eine Vorreiterrolle im Bundesvergleich ein. Bestimmte Regelungen des neuen Gesetzes schreiben aus der Hamburger Praxis bewährte Dinge fest. So geht zum Beispiel die Dienstvorgesetzteneigenschaft für das Hochschulpersonal, die die Wissenschaftsbehörde bislang an die Präsidentinnen und Präsidenten der Hamburger Hochschulen delegiert hat, vollständig an die Hochschulleitungen über. Stärker betont wird auch die Möglichkeit, dass Hamburger Hochschulen Unternehmen gründen können, sofern diese der Unterstützung ihrer Aufgaben dienen. Dies spielt beim Technologietransfer oder im Multimediabereich eine Rolle. In vielen anderen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit bis heute nicht.
    Im März 1999 wurden erstmals zwischen Wissenschaftsbehörde und Hamburger Hochschulen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf deren Basis die Hochschulen jährlich über ihre Entwicklung berichten. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen als partnerschaftliches Instrument der Steuerung im Verhältnis zwischen Staat und Hochschulen haben sich bewährt und sind nun gesetzlich verankert. Grundlegende gemeinsame Ziele der Hochschulentwicklung zwischen Staat und Hochschulen können auf diese Weise vereinbart und evaluiert werden.

    Gesetzgebungsverfahren im Dialog

    Viele Elemente des verabschiedeten Gesetzes beruhen auf Vorschlägen, die in einem "moderierten Gesetzgebungsverfahren" zur Hamburger Hochschulpolitik gemeinsam von der Wissenschaftsbehörde und den betroffenen Gruppen erarbeitet wurden.
    Auf Einladung der Wissenschaftssenatorin hatten sich dazu im Januar und Februar vergangenen Jahres rund 250 Vertreter/innen aus Politik, Hamburger Hochschulen, Verbänden, Gewerkschaften und Kammern getroffen, um die für eine Neufassung des Hamburger Hochschulgesetztes zentralen Fragen zu diskutieren. Zahlreiche Anregungen und Empfehlungen aus diesen Veranstaltungen sind in den Gesetzentwurf eingeflossen.
    Zwischen Workshops und Verabschiedung des Gesetzes durch die Bürgerschaft liegen nur eineinhalb Jahre.

    Das neue Hochschulgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

    Für Rückfragen: Pressestelle der Behörde für Wissenschaft und Forschung,
    Tanja Schmedt auf der Günne, Tel. 040/42863-2322, Fax 040/42863-3722
    E-mail: Pressestelle@bwf.hamburg.de


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Science policy, Studies and teaching
    German


     

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