26 Prozent aller Betriebe bieten zumindest einem Teil ihrer Beschäftigten die Möglichkeit, mobil zu arbeiten, also von zu Hause aus oder von unterwegs. Zwölf Prozent der Beschäftigten nutzen dies. Detaillierte Aussagen können auf Grundlage der Betriebs- und Beschäftigtenbefragung „Linked Personnel Panel (LPP)“ für privatwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern getroffen werden. Hier beträgt der Anteil der Betriebe, die Arbeiten von zu Hause aus möglich machen, 37 Prozent. Ein regelmäßiges Homeoffice von mindestens einem Tag in der Woche ermöglichen 16 Prozent der privatwirtschaftlichen Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern.
Im Jahr 2017 arbeiteten 22 Prozent der Beschäftigten in Betrieben der Privatwirtschaft mit mindestens 50 Beschäftigten wenigstens gelegentlich mobil. Das bedeutet einen Anstieg von drei Prozentpunkten innerhalb von vier Jahren.
Die erhöhte Flexibilität zeigt sich als zweischneidiges Schwert: Während die Hälfte der Beschäftigten, die von zu Hause aus arbeiten, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben als Vorteil sieht, berichten beinahe ebenso viele von Problemen bei der Trennung von Beruf und Privatleben.
Beschäftigte nutzen das Angebot eher stunden- als tageweise: 63 Prozent der Beschäftigten, die Homeoffice nutzen, sind nur stundenweise von zu Hause aus tätig. 22 Prozent gaben an, ausschließlich ganztägig von zu Hause aus zu arbeiten, während 16 Prozent eine Mischung aus beidem ausüben.
Nach eigenen Angaben hat jeder neunte Beschäftigte aus privatwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten trotz geeigneter Tätigkeit einen unerfüllten Homeoffice-Wunsch. „In der öffentlichen Diskussion wird häufig unterstellt, dass ein Großteil der Beschäftigten zumindest ab und an gerne von zu Hause arbeiten würde. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass dies gar nicht zutrifft“, erklären die Autoren der Studie.
Etwa zwei Drittel der Beschäftigten, die nicht von zu Hause aus arbeiten, lehnen diese Möglichkeit grundsätzlich ab. Die wichtigsten Gründe hierfür sind die fehlende Eignung der Tätigkeit, der Wunsch des Vorgesetzten nach Anwesenheit des Beschäftigten und der Wunsch des Beschäftigten nach einer Trennung von Beruf und Privatem.
http://doku.iab.de/kurzber/2019/kb1119.pdf
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