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27.08.2019 10:27

Inwieweit Handlungen in virtuellen Welten strafbar sein sollten

Raffaela Römer Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum

    Was die Waffen oder Rüstung einer Computerspielfigur wert sind, ist nicht leicht zu beziffern. Teils haben die digitalen Gegenstände einen Geldwert im realen Leben, teils nur einen ideellen Wert für den Spieler. Inwieweit das Strafrecht Güter in Spielewelten schützt, beschreibt Prof. Dr. Ken Eckstein von der Ruhr-Universität Bochum im Wissenschaftsmagazin Rubin. Er kommt zu dem Schluss, dass für bestimmte Handlungen in Spielewelten ein straffreier Raum wie für Fouls im Sport existieren sollte.

    „Natürlich ist der virtuelle Raum nicht rechtsfrei“, erläutert Ken Eckstein. „Wenn jemand in einer virtuellen Spielewelt pornografische Bilder von Kindern verbreitet, dann ist das genauso eine Straftat, wie wenn er jemandem ein Heftchen mit solchen Bildern in die Hand drückt“, verdeutlicht er. „Aber wenn ein Avatar den Avatar eines Mitspielers tötet, ist das natürlich nicht das Gleiche, wie wenn ein Mensch in der realen Welt einen anderen umbringt.“

    Virtuelle Banken plündern

    Ein im bekannten Computerspiel „World of Warcraft“ relativ häufig berichteter Fall ist die Plünderung einer sogenannten Gildenbank. Hier können Spieler sich zusammenschließen und virtuelle Güter in einer Bank lagern, die vom Gildenmeister verwaltet wird. Dieser hat Zugriff auf alle Objekte in der Bank – und kann sie auch entwenden. Juristisch stellt sich die Frage, ob das strafbar ist.

    Ein Diebstahl ist nur an körperlichen Gegenständen in fremdem Eigentum möglich. Güter in Computerspielen bestehen aber aus unkörperlichen Daten. Das Strafrecht schützt allerdings neben dem Eigentum auch andere Vermögenswerte und erfasst auch die virtuellen Güter in Computerspielen. Fälle wie die Gildenbankplünderung könnten somit theoretisch bestraft werden. Dass das sinnvoll wäre, bestreitet Ken Eckstein.

    Fouls wie beim Fußball

    Eckstein plädiert dafür, dass spielkonforme Handlungen, also die technischen Möglichkeiten der Spielewelt, straffrei bleiben sollten. Er vergleicht die Situation mit dem Sport. „Im Fußball gibt es auch jede Menge Tricks und Fouls“, erzählt er. „Dabei werden ständig die Regeln gebrochen, aber trotzdem wartet am Spielfeldrand nicht der Staatsanwalt.“ Das Strafrecht hat für den Sportbereich einen straffreien Raum definiert: Zwischen den Spielern gibt es eine unausgesprochene Einwilligung, dass bestimmte Fouls nicht strafbar sind, obwohl sie die Regeln verletzen. Gleiches fordert Ken Eckstein auch für Computerspiele.

    Ausführlicher Beitrag in Rubin

    Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema finden Sie im Wissenschaftsmagazin Rubin. Texte auf der Webseite und Bilder aus dem Downloadbereich dürfen unter Angabe des Copyrights für redaktionelle Zwecke honorarfrei verwendet werden.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Prof. Dr. Ken Eckstein
    Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht
    Juristische Fakultät
    Ruhr-Universität Bochum
    Tel.: 0234 32 25241
    E-Mail: ken.eckstein@rub.de


    Bilder

    Ken Eckstein
    Ken Eckstein
    Quelle: Roberto Schirdewahn


    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Gesellschaft, Recht
    überregional
    Forschungsergebnisse
    Deutsch


     

    Ken Eckstein


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