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28.08.1998 00:00

Tendenzschutz im Tarifrecht und Einkünftequalifikation im Einkommensteuerrecht

Klaus P. Prem Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Augsburg

    Einer der drei mit jeweils 3000 DM dotierten Augsburger Universitätspreise für herausragende wissenschaftliche Leistungen, die jährlich von der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg e. V. verliehen werden, sowie der ebenfalls jährlich verliehene und ebenfalls mit 3000 DM dotierte Wissenschaftspreis der Schwäbischen Wirtschaft gingen in diesem Jahr an zwei rechtswissenschaftliche Doktorarbeiten: Dr. Jan-Christoph Dörrwächter wurde für seine Studie über "Tendenzschutz im Tarifrecht" mit dem Preis der Gesellschaft der Freunde ausgezeichnet; Dr. Oliver Zugmaier erhielt den Preis der Schwäbischen Wirtschaft für seine Dissertation zum Thema "Einkünftequalifikation im Einkommensteuerrecht - Die Abgrenzung der Einkunftsarten bei einzelwirtschaftlicher Betätigung".

    * Aus der Laudatio auf die Dissertation "Tendenzschutz im Tarifrecht" von Dr. Jan-Christoph Dörrwächter (Erstgutachter: Prof. Dr. Wilhelm Dütz, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Prozeßrecht):

    In seiner Dissertation befaßt sich Jan Dörrwächter mit der Frage, ob der Regelungsmacht der Parteien eines Tarifvertrags in solchen Unternehmen, die neben wirtschaftlichen auch ideelle Ziele, sogenannte Tendenzen, verfolgen, engere Grenzen gezogen sind als im Normalfall. Derartige Unternehmen dienen auch oder sogar ausschließlich insbesondere politischen, religiösen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken: es handelt sich dabei z. B. um politische Parteien oder Theater und vor allem um Unternehmen des Presssewesens wie Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Deren besonderen Zwecksetzungen tragen im Mitbestimmungs- sowie im Betriebsverfassungsrecht sogenannte Tendenzschutzvorschriften Rechnung, die den arbeitnehmerischen Einfluß auf die Verfolgung der genannten ideellen Ziele beschränken bzw. ganz ausschließen sollen. Das Tarifrecht dagegen kennt keine derartigen Bestimmungen. In seiner Dissertation hat Jan Dörrwächter daher die Möglichkeit und Ausgestaltung eines tarifrechtlichen Tendenzschutzes untersucht. Dabei geht es etwa um die Frage, ob ein Tarifvertrag die Arbeitszeit von Arbeitnehmern eines Zeitungsverlages so regeln kann, daß an der Aktualität einer von diesem Verlag herausgegebenen Tageszeitung Abstriche gemacht werden müssen. Dadurch nämlich würde das in Art. 5 GG gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit berührt und möglicherweise sogar verletzt. Dörrwächter hat in einem gelungenen Gesamtkonzept einen monographisch bislang nicht aufgearbeiteten Fragenkreis einer sorgfältigen und umfassenden Betrachtung unterzogen. Die thematische Behandlung führt durch das gesamte verfassungs- und einfachrechtliche Koalitions-, Tarif- und Betriebsverfassungsrecht. Die Dissertation hat die wissenschaftliche Diskussion in diesem Bereich einen erheblichen Schritt vorangebracht.

    * Aus der Laudatio auf die Dissertation "Einkünftequalifikation im Einkommensteuerrecht - Die Abgrenzung der Einkunftsarten bei einzelwirtschaftlicher Betätigung" von Dr. Oliver Zugmaier (Erstgutachter: Prof. Dr. Wolfgang Jakob, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht):

    Mit seiner Dissertation hat Oliver Zugmaier eine Arbeit zu einem praktisch enorm wichtigen und wissenschaftlich fesselnden Thema vorgelegt. Die praktische Relevanz dieser Untersuchung zeigt sich an den Steuerfolgen einer "falschen" oder "richtigen" Qualifikation von Einkünften und der daraus resultierenden Rechtsprechungsanfälligkeit des Gegenstandes, wie sich etwa am Beispiel der sogenannten Drei-Objekte-Rechtsprechung zeigt: Wer nämlich z. B. innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien veräußert, schwingt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vom steuerneutralen "privaten Vermögensverwalter" zum "gewerblichen Grundstückshändler" auf, mit der Folge, daß seine Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer wie der Gewerbesteuer unterliegen. Die handfesten praktischen Folgen dieser im übrigen gewiß nicht ohne weiteres einsichtigen Einkünftequalifikation liegen auf der Hand. Die wissenschaftliche Bonität dieser Dissertation zeigt sich allein schon darin, daß - wie der Erstgutachter vermerkt hat - der Autor nahezu alle Reizworte der einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Diskussion behandelt hat. Der Präsident des Bundesfinanzhofs, Prof. Dr. Klaus Offerhaus, hat es in seinem Zweitgutachten als "geradezu erstaunlich" bezeichnet, "wie vertraut der Autor mit den schwierigen Fragen des Einkommensteuerrechts ... ist und wie souverän er damit umgeht."


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht, Wirtschaft
    überregional
    Forschungsprojekte, Personalia
    Deutsch


     

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