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20.12.2005 13:07

Senatsstellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Hochschulgesetzes

Dr./M.A. Rudolf F. Dietze Präsidialabteilung, Bereich Kommunikation & Marketing
Universität Regensburg

    Zu den Entwürfen für das Bayerische Hochschulgesetz und das Bayerische Hochschulpersonalgesetz hat der Senat der Universität Regensburg folgende Stellungnahme abgegeben:

    Im August 2005 wurden den Bayerischen Universitäten Entwürfe für die neuen Hochschulgesetze mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Als Hauptziel der Hochschulreform wird die Stärkung der Leistungs- und Handlungsfähigkeit genannt. Diese sollen die Hochschulen durch größere Autonomie, Erweiterung der Kompetenzen und erhöhte Selbstverantwortung für Profilbildung und Qualitätssicherung erreichen. Die in den Entwürfen enthaltenen Vorgaben scheinen jedoch in vielen Punkten wenig geeignet, diesem Anspruch Genüge zu leisten. Und statt der versprochenen Verschlankung gewinnt man eher den Eindruck einer Überreglementierung. Bei strikter Umsetzung werden die Gesetzesvorgaben jedenfalls zu Veränderungen führen, an deren Ende eine vollkommen andere Universität stehen wird. Ob dies vom Gesetzgeber intendiert und hinsichtlich der Folgen bedacht ist, bleibt unklar.
    Der Senat der Universität Regensburg hat sich mit dem Gesetzentwurf eingehend befasst und dem Ministerium eine Reihe konkreter Anregungen übermittelt. Darüber hinaus wurde im Senat aber auch die grundsätzliche Frage erörtert, ob mit der im Gesetzentwurf intendierten stärkeren Ausrichtung der bayerischen Hochschullandschaft auf die Wirtschaft und auf die in Unternehmen üblichen Leitungsstrukturen hin nicht zugleich zwei der sensibelsten Bereiche einer Universität tangiert sind: der Freiraum für die Grundlagenforschung und die kollegiale Struktur der Wissenschaft. Aus diesem Grunde hält der Senat der Universität Regensburg es für seine Pflicht, die folgende Stellungnahme abzugeben.

    1. Grundlagenforschung
    Die Innovationskraft von Wissenschaft liegt in der den Wissenschaften innewohnenden Dynamik und den ihr eigenen Mechanismen der Selbststeuerung und Selbstergänzung. Mit den neu eingeführten Steuerungsinstrumenten der Zielvereinbarung zwischen Universität und Ministerium, der neuen Rolle des Hochschulrates und der Möglichkeit, Fächer durch Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit zu verpflichten, kann der für die Grundlagenforschung notwendige Freiraum durch politische Vorgaben eingeschränkt werden. Weitere Zwänge erwachsen aus der Verbindung von staatlicher Unterfinanzierung, steigender Studierendenzahl und dem Rückzug des Staates aus der Finanzierung, wobei man den Universitäten die Verantwortung zuweist, sich bei Dritten - auch aus der Industrie - die notwendigen Mittel zu beschaffen.
    Grundlagenforschung, neben der Lehre die wichtigste, ureigenste Aufgabe der Universitäten, ist nur in seltenen Fällen zielorientiert und planbar. Sie lässt sich daher nicht in Rahmenprogrammen oder Jahresplänen organisieren. Es ist schon heute absehbar, dass derartige Lenkungsmaßnahmen das überwiegend sehr hohe Niveau der Universitätsforschung senken werden. Langfristig besteht die Gefahr, dass Eingriffe in die Freiheit der Wissenschaft nicht nur den Wissenschafts-, sondern auch den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächen.

    2. Kollegiale und korporative Strukturen
    Das körperschaftliche Element, die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden, war seit Jahrhunderten prägend für das Selbstverständnis der Universität als eines Raumes, dessen äußere und wirtschaftliche Existenzgrundlagen der Staat bereitstellt, dessen Binnenraum jedoch von der Kultur des - im Idealfall machtfreien - wissenschaftlichen Diskurses und Arguments strukturiert wird. Diese Idee von Universität, und mit ihr die bewährten Instrumente kollegialer Leitungsstrukturen, werden durch eine falsch verstandene Unternehmensideologie bis zur Unkenntlichkeit verändert. Universitäten bauen sich in ihrem Selbstverständnis von unten her auf, ausgehend von den Wissenschaftlern und den Fakultäten, nicht hierarchisch von oben her. Sie organisieren sich nach dem Subsidiaritätsprinzip, nicht nach den Regeln der Kapitalgesellschaften mit mächtigen Vorständen. Die eigentümliche Asymmetrie von Macht und deren Legitimation, die der Entwurf des Hochschulgesetzes (z.B. bei Wahl und Abberufung der Dekane) vorsieht, ist dem Wesen und der Arbeitsweise von Wissenschaft fremd. In der Geschichte der deutschen Universitäten hat sich eine vergleichbare Steuerung von Wissenschaft als fatal erwiesen. In solchen Fällen waren die Universitäten nicht in der Lage, der Wissenschaft denjenigen Freiraum zu bewahren, den Wissenschaft braucht, wenn sie kritisch, kreativ und innovativ sein will.
    Hochschulleitung und Dekanen werden im Gesetzentwurf strukturelle Machtbefugnisse zugeordnet, die ihnen in einer der Freiheit der Wissenschaft verpflichteten Körperschaft nicht zukommen. Ferner ist vorgesehen, dass Hochschulleitung und Hochschulrat gleichsam als Vorstand und Aufsichtsrat eines Unternehmens agieren. Der Senat betont ausdrücklich, dass er in den nichtuniversitären Mitgliedern des gegenwärtigen Hochschulrats erstklassige und in ihrem Engagement für die Universität hoch geschätzte Fachleute gewonnen hat, deren Rat die Universität nicht missen möchte. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich aus Mitgliedern derselben Körperschaft selbst zusammensetzen. So kann in einen Stadtrat nur gewählt werden, wer Bürger eben dieser Stadt ist. Künftig aber sollen die Geschicke der Universität entscheidend von Personen mitbestimmt werden, die ihr weder angehören noch durch Wahlen legitimiert sind. Dem künftigen Hochschulrat, der durch Stimmengleichheit von externen und internen Mitgliedern geprägt ist, obliegen aber alle wesentlichen Entscheidungen für die Universität. Ob dies verfassungsrechtlich tragbar ist, ist eine offene Frage. Außerdem widerspricht es dem Ziel, die Selbstverwaltung der Universität zu stärken.
    Ohne jede Not und ohne dass auch nur eine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten wäre, fällt der Gesetzentwurf in dem für die Erneuerung einer Universität gewiss sensibelsten Bereich, den Berufungsvorgängen, hinter die bewährte Praxis zurück. Das Selbstergänzungsrecht, aus der Wissenschaft heraus, ist eines der wichtigsten Merkmale der Körperschaft Universität. Künftig soll der Fakultätsrat als Kollegialorgan am Auswahl- und Berufungsverfahren nur noch nachrangig beteiligt werden, und die Mitwirkung des Senats wird auf die Möglichkeit einer - unverbindlichen - Stellungnahme zum Vorschlag des Berufungsausschusses begrenzt. Entschieden wird von der Hochschulleitung, die fachlich von der zu treffenden Personalentscheidung am weitesten entfernt ist.
    Unverzichtbar ist auch die Mitwirkung der Studierenden in den Kollegialorganen. In dieser Hinsicht fällt der Entwurf noch hinter die bisherige Praxis zurück. Eine adäquate und effiziente studentische Interessenvertretung wird weiter geschwächt. Der vorgeschlagene Wahlmodus des Studentischen SprecherInnenrates wie auch die Vergrößerung des Konvents erwecken den Eindruck verbesserter Mitwirkungsmöglichkeiten, die aber faktisch nicht gegeben sind.
    In einer Reihe von organisatorischen Fragen trifft der Gesetzentwurf viel detailliertere Festlegungen, als in einem Hochschulgesetz üblich und nötig sind. Es ist fraglich, ob die Experimentierklausel daran etwas ändern kann. Damit wird den Universitäten aber de facto verwehrt, vom Gesetz vorgegebene neue Organisationsstrukturen mit bewährten alten zu kombinieren. Denn letztlich behält sich das Ministerium vor, für die Universitäten zu entscheiden, was für sie und die Wissenschaft gut ist. Von einem wirklich innovativen Hochschulgesetz wäre jedoch zu fordern, dass es die Universitäten in die Lage versetzt, sich frei von staatlichem Zwang unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu organisieren. Dies würde auch den gewünschten Wettbewerb der Universitäten fördern. Ein substantielles Mehr an Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ist in dem Entwurf des Hochschulgesetzes jedoch nicht zu erkennen.
    Der vorliegende Entwurf für ein neues bayerisches Hochschulgesetz verkennt, dass Wissenschaft Freiräume braucht, um innovativ und gesellschaftlich wirksam zu sein. Er verwirft bewährte Strukturen wissenschaftsnaher kollegialer Leitung, schwächt die Mechanismen der Wissenschaft zur Selbstergänzung und verstärkt statt dessen die Tendenz hin zu eher administrativer Führung und Außensteuerung. Der Senat der Universität Regensburg ist der Überzeugung, dass er im Gesamtinteresse der Universität und der Wissenschaft zu dem, was der Senat für eine eklatante Fehlentwicklung hält, nicht schweigen darf, und hat deshalb diese Erklärung verabschiedet. Damit drückt der Senat seine Sorge darüber aus, dass die Entwürfe der neuen Bayerischen Hochschulgesetze das Potential haben, den Universitäten als Zentren für Bildung und Wissenschaft langfristig zu schaden. Die verantwortlichen Politiker sind gefordert, die exemplarisch angegebenen Punkte im Kontext der neuen Gesetzgebung zu überdenken. Sie bergen auf Dauer die Gefahr einer Vereinheitlichung und Gleichschaltung und damit verbunden einer Senkung des Niveaus in Wissenschaft und Lehre.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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