Der Bundesrat berät zurzeit einen Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz, der ein Werbeverbot für die Beihilfe zum Suizid vorsieht. „Gegen dieses Vorhaben bestehen gravierende rechtliche Bedenken“, erklärt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gunnar Duttge, Leiter des Zentrums für Medizinrecht der Universität Göttingen. „Außerdem weist es in der vorliegenden Fassung eine Reihe handwerklicher Fehler auf.“
Pressemitteilung Nr. 124/2010
Werbeverbot für Beihilfe zum Suizid: Gesetzentwurf in der Kritik
Göttinger Rechtswissenschaftler hat gravierende rechtliche Bedenken
(pug) Der Bundesrat berät zurzeit einen Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz, der ein Werbeverbot für die Beihilfe zum Suizid vorsieht. „Gegen dieses Vorhaben bestehen gravierende rechtliche Bedenken“, erklärt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gunnar Duttge, Leiter des Zentrums für Medizinrecht der Universität Göttingen. „Außerdem weist es in der vorliegenden Fassung eine Reihe handwerklicher Fehler auf.“ In der Begründung des Entwurfs heißt es, Menschen in verzweifelten Lebenssituationen zum Suizid geradezu zu ermuntern, sei mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar. Werbung für Beihilfe zum Suizid solle dann strafbar sein, wenn sie grob anstößig ist – also „reißerisch oder in moralisch oder ästhetisch Ärgernis erregender Weise“ – oder wenn sie kommerzielle Zwecke verfolgt. Das geplante Gesetz sieht vor, die Werbung mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu ahnden, im Fall eines tatsächlichen Suizids oder Suizidversuchs sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland nach geltendem Recht keine Straftat.
„Die Verfasser des Entwurfs erklären eine Moralwidrigkeit kurzerhand zur Straftat“, so Prof. Duttge. „Gewinnstreben ist in einer Marktwirtschaft nicht verwerflich, solange die Methoden und Folgen sozialverträglich sind. Und dass kommerzielle Werbung für Suizidbeihilfe strafwürdig sein soll, kommerzielle Suizidbeihilfe selbst aber nicht, ist unlogisch. Darüber hinaus ist die Forderung nach einer erhöhten Freiheitsstrafe bei tatsächlichem Suizid oder Suizidversuch nicht haltbar, wenn dieser für sich wie bisher kein strafwürdiges Unrecht bleiben soll. Außerdem ist der strafbare Inhalt der Werbung und damit die Reichweite der Strafbarkeit viel zu unbestimmt gefasst.“
Hinweis an die Redaktionen:
Eine detaillierte Ausführung von Prof. Duttges Kritik am Gesetzentwurf als PDF-Datei finden Sie im Internet unter http://www.uni-goettingen.de/de/154370.html. Ein Foto von Prof. Dr. Gunnar Duttge haben wir im Internet unter http://www.uni-goettingen.de/de/3240.html?cid=3582 zum Download bereitgestellt.
Kontaktadresse:
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Georg-August-Universität Göttingen
Juristische Fakultät
Zentrum für Medizinrecht
Platz der Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen
Telefon (0551) 39-7435, Fax (0551) 39-9240
E-Mail: medizinrecht@jura.uni-goettingen.de
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Prof. Dr. Gunnar Duttge
Foto: Uni Göttingen
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Gesellschaft, Medizin, Philosophie / Ethik, Politik, Recht
überregional
Forschungs- / Wissenstransfer, Forschungsergebnisse
Deutsch
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