Mit Entschiedenheit fordert die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die negativen und sozial unvertretbaren Auswirkungen des sogenannten "630-Mark-Gesetzes" und des "Korrektur-Gesetzes zur ScheinselbstSndigkeit" auf die Hochschulen rasch zu korrigieren. Eine entsprechende Entschlie§ung ist vom Senat der HRK am 8. Juni 1999 in Wuppertal einstimmig verabschiedet worden.
Insbesondere die studentischen HilfskrSfte mYssen aus der Geltung des "630-Mark-Gesetzes" herausgenommen werden. Sie werden in den Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen vor allem fYr Dienstleistungen in der Lehre, der damit verbundenen Forschung und fYr entsprechende VerwaltungstStigkeiten - also Yberwiegend studienbezogen - eingesetzt. Ihre TStigkeit stellt keinen Missbrauch der geringfYgigen BeschSftigungsverhSltnisse dar.
Die mit der gesetzlichen Neuregelung verbundene regelmS§ige Abgabe von zehn Prozent des Lohnes an die Krankenversicherung und von zwslf Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung fYhrt zu einer schlagartigen Erhshung der Personalkosten um 22 Prozent, die von den Hochschulen mit ihrem ohnehin unzureichenden Haushaltsmitteln nicht aufgefangen werden kann.
Die Neuregelung bedeutet daher z.B., dass Tutorien und ...ffnungszeiten von Bibliotheken reduziert werden mYssen. StudienzeitverlSngerungen sind nicht auszuschlie§en, sogar wahrscheinlich. Ein frYherer Studienabschluss - und damit eine entsprechend frYhere qualifizierte BerufstStigkeit - ksnnten dagegen z.B. der Rentenversicherung zu hsheren BeitrSgen verhelfen.
DarYber hinaus ist die Einbeziehung der studentischen HilfskrSfte in die gesetzliche Krankenversicherung unsachgemS§, weil Studierende schon in der studentischen Krankenversicherung (zwangs)versichert sind.
Das "Korrektur-Gesetz zur ScheinselbstSndigkeit" bezieht zu Unrecht z.B. auch die Lehrbeauftragten der Hochschulen ein.. Es widerspricht der von der Bundesregierung unterstYtzten Fsrderung von Hochschulabsolventen als ExistenzgrYnder. Die HRK fordert daher, ExistenzgrYnder fYr jeweils fYnf Jahre aus der Geltung des Gesetzes herauszunehmen. Sie schlSgt darYber hinaus vor, mit den SpitzenverbSnden der SozialversicherungstrSger einen Katalog der TStigkeiten an Hochschulen zu vereinbaren, bei denen die gesetzliche Vermutung der ScheinselbstSndigkeit ohne Einzelnachweis als widerlegt gilt. Hierzu sollten in jedem Fall die Lehrbeauftragten zShlen.
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German
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