Zur geplanten Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg hat der Wissenschaftsrat in seiner Stellungnahme Voraussetzungen definiert, die auch ein privates Klinikum erfüllen muss, wenn es im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes ein Universitätsklinikum sein soll. "Unser Ziel ist, dass die nachfolgende Universitätsklinikum GmbH auch unter privater Regie den Medizinischen Fachbereichen in Gießen und Marburg dient", so der Vorsitzende des Wissenschaftsrates Karl Max Einhäupl, "und nicht lediglich unterstützende Aufgaben erfüllt, die eher einem Akademischen Lehrkrankenhaus entsprechen." Dafür sind folgende Klarstellungen und Änderungen in den Gesetzen und Verträgen notwendig:
1. eine gesetzliche Verankerung der stimmberechtigten Mitgliedschaft des Dekans in der Geschäftsführung oder eines wirkungsgleichen Mechanismus, der die Wahrnehmung der Belange von Forschung und Lehre durch den Dekan sichert.
2. eine entsprechende Vereinbarung von Konfliktfallregelungen mit aufschiebender Wirkung, um diese Interessen auch durchzusetzen. Entscheidend ist, dass bei Anrufung der Konfliktlösungsorgane durch den Dekan keine vollendeten Tatsachen durch das private Klinikum geschaffen werden können.
3. eine gesetzliche Klarstellung, dass sich das Fächerspektrum des Universitätsklinikums an den Vorgaben von Forschung und Lehre zu orientieren hat.
4. eine Garantieübernahme durch das Land, dass die klinischen Ausbildungsplätze nach Maßgabe der von ihm festgelegten Zulassungszahlen gesichert sind. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden/Studierenden bei einem Scheitern der Partnerschaft ihre Ausbildung/Studien zu Ende führen können.
5. eine Einschränkung des Zustimmungsvorbehalts des Klinikums zu allen Strukturentscheidungen des Fachbereichs auf den klinischen Bereich. Die Strukturplanung muss gemeinsam erfolgen. Auch das Klinikum muss seine Planung mit den Fachbereichen abstimmen.
6. eine Konzentration der strategischen Aufgaben in der Gesellschafterversammlung, der auch die Universität oder der Fachbereich angehören sollten.
7. eine gesetzliche Verankerung der wesentlichen Punkte, die nach Ansicht des Wissenschaftsrates aus Gründen des Grundrechtsschutzes und der Rechtssicherheit notwendig ist.
Das Land ist zuversichtlich, die Erwartungen des Wissenschaftsrates erfüllen und entsprechende Ergänzungen einleiten zu können. Entscheidend für den Wissenschaftsrat ist jedoch die konkrete Umsetzung in das Gesetzes- und Vertragswerk. Erst dann kann er definitiv entscheiden. Der Vorsitzende, Professor Karl Max Einhäupl, zeigt sich jedoch optimistisch: "Begrüßenswert ist, dass das Land einige Forderungen des Wissenschaftsrates bereits in die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten eingebracht hat."
Im Übrigen empfiehlt der Wissenschaftsrat die Verlängerung der Zugehörigkeit der Universitätsklinika des Landes Hessen als Anstalten des öffentlichen Rechts zum Hochschulverzeichnis des Hochschulbauförderungsgesetzes. Dies wurde notwendig durch die Befristung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bis Ende dieses Jahres. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren hinsichtlich der Abstimmung der Strukturentscheidungen zwischen Fachbereich und Klinikum sachgerecht geregelt wird. Die gegenseitigen Zustimmungserfordernisse müssen auf den jeweils relevanten Teil beschränkt werden. Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung will das Land Hessen vornehmen.
Hinweis: Die "Empfehlungen zur Verlängerung der Zugehörigkeit der Universitätsklinika des Landes Hessen als Anstalten des öffentlichen Rechts zum Hochschulverzeichnis des Hochschulbauförderungsgesetzes" (Drs. 6919/05) und "Grundsätzliche Aspekte zur geplanten Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg" (Drs. 6918/05) werden im Netz http://www.wissenschaftsrat.de als Volltext veröffentlicht, sie können aber auch bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates per E-Mail post@wissenschaftsrat.de angefordert werden.
http://www.wissenschaftsrat.de
Criteria of this press release:
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German
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