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11/14/2005 14:23

Vertrauensschutz und rückwirkende Besteuerung

Clemens Esser Geschäftsstelle
Institut "Finanzen und Steuern" e.V.

    Am Beispiel der Paragraphen 17 und 23 des Einkommensteuergesetzes wird aufgezeigt, dass die Problematik rückwirkender Besteuerung bisher nicht zufriedenstellend gelöst ist.

    Ein Dauerproblem der deutschen Gesetzgebung ist das häufig rückwirkende Inkraftsetzen belastender steuerlicher Regelungen. Das Institut "Finanzen und Steuern" untersucht in der IFSt-Schrift Nr.431 die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung am Beispiel der §§ 17 und 23 EStG mit kritischem Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung zur Rückwirkung von Steuergesetzen mit ihrer Unterscheidung zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung wird dem rechtsstaatlich verbürgten Vertrauensschutz vielfach nicht gerecht. Statt zwi­schen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, sollte das ei­gentliche Problem der Rückwirkung, die Enttäuschung des Vertrauens in die Gültigkeit einer bestehenden Regelung, zur Grundlage des Lösungsansatzes gemacht werden.

    Nach Auffassung des Instituts liegt eine "verfassungsrechtlich bedenkliche" Rückwirkung vor, wenn ein Gesetz Rechtsfolgen für wirtschaftliche Dispositionen verschärft, die bereits vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen sind.

    Wesentlich hinzu kommt eine zeitliche Komponente: Der Vertrauensschutz darf nicht bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags entzogen werden, sondern erst mit der Ver­kündung des Ge­setzes. Eine generelle Kenntnis von Bundestagsbeschlüssen kann vom Bürger nicht erwartet werden. Die Orientierung am Bundestagsbeschluss vernachlässigt zudem den möglichen Einfluss anderer am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Verfas­sungs­organe, die das im Bundestag beschlossene Gesetz scheitern lassen und damit etwaige neue Dispositionen im Hinblick auf die im Bundestag beschlossene Rechtslage zunichte machen können.

    Eine "verfassungsrechtlich bedenkliche" Rückwirkung stellt in der Regel einen Verfassungs­verstoß dar. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen das gesetzgebe­rische Ände­rungs­interesse schwerer wiegt als das Kontinuitätsinteresse des Bürgers. Das Bundesver­fas­sungsgericht hat hierzu Fallgruppen gebildet, die jedoch wegen der teilweise beste­hen­den Unbestimmtheit der dabei verwendeten Begriffe einen viel zu weiten Spielraum lassen und deshalb restriktiv interpretiert werden müssen.


    More information:

    http://www.ifst2.de/publikationen/431/inhalt.html


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    Criteria of this press release:
    Economics / business administration, Law, Politics
    transregional, national
    Research results, Scientific Publications
    German


     

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