DFN-Presse-Information RECHT September 1997
DFN-Verein legt Rechtsgutachten zur Haftungsproblematik von Online-Diensteanbietern vor
Mit beschraenkter Haftung
Berlin - September 1997 - Der DFN-Verein hat ein rund 100 Seiten starkes "Rechtsgutachten zur Haftung des Vereins zur Foerderung eines Deutschen Forschunsnetzes e.V. als Online-Diensteanbieter" veroeffentlicht. Erstellt wurde das Gutachten von Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Lehrstuhl fuer Informationsrecht und Rechtssicherheit an der Westfaelischen-Wilhelms-Universitaet Muenster im Auftrage des DFN-Vereins. Das Rechtsgutachten - vollstaendig erschienen als DFN-Bericht 83 - behandelt die zivil- und strafrechtliche Haftung des DFN-Vereins und seiner Mitgliedseinrichtungen fuer die im Deutschen Forschungsnetz abrufbaren und uebermittelten Informationen. Der DFN-Verein selbst wird als Anbieter von Telediensten betrachtet. Der DFN-Verein kommt mit diesem Rechtsgutachten dem wachsende Beduerfnis seiner Mitglieder nach mehr Rechtssicherheit in Fragen der Haftung fuer Informationen bzw. fuer Inhalte von Informationen, die auf Servern bereitgehalten werden und ueber Computernetze zugaenglich sind, nach.
"Dem DFN-Verein gehoeren derzeit rund 400 Einrichtungen an, von denen die ueberwiegende Mehrzahl, zumeist Hochschulen und staatliche Forschungseinrichtungen, auf eigenen Servern Informationen anbieten oder den Zugang zu anderen Informations-Servern moeglich machen. Diesen Einrichtungen soll mit dem Gutachten von Prof. Hoeren nicht nur eine Beschreibung der Rechtslage, sondern darueber hinaus auch ein Handlungsleitfaden im Umgang mit elektronisch vermittelten und bereitgestellten Informationen gegeben werden," kommentiert Dr. Raiser, Mitglied des Vorstandes des DFN-Vereins, die Motivation, das Rechtsgutachten erstellen zu lassen. "Natuerlich gilt das auch fuer den DFN-Verein selbst."
Prof. Hoeren kommt in seinem Rechtsgutachten in Bezug auf die Verantwortlichkeit fuer Informationsinhalte zu folgenden Ergebnissen.
Eine Universitaet bzw. Forschungseinrichtung haftet
- fuer rechtswidriges oder inhaltlich falsches Informationsmaterial, das auf Servern der Einrichtung zum Abruf bereitgehalten wird;
- fuer alle Informationen, die Mitarbeiter bzw. Angehoerige der Einrichtung zum Abruf anbieten oder als News verbreiten; dies gilt fuer zentrale Informationsseiten, fuer Homepages von Lehrstuehlen, Instituten, Fachschaften und des Allgemeinem Studenenausschusses sowie fuer Links zu fremden Inhalten;
Eine Universitaet bzw. Forschungseinrichtung haftet in beschraenktem Umfang
- fuer Informationsangebote Dritter (Studierende, universitaetsnahe Organisationen, Gatswissenschaftler), die auf den Servern der Einrichtung zum Abruf bereitgehalten werden;
- fuer Inhalte, die ueber den Internetdienst ICR (Internet Relay Chat) angeboten werden, da diese zum privaten Kommunikationsbereichs gehoeren.
Erst bei positiver Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts ist eine Einrichtung zum Einschreiten verpflichtet.
Eine Universitaet bzw. Forschungseinrichtung haftet nicht
- fuer Informationsmaterial, das nicht auf eigenen Servern gespeichert, jedoch ueber das Internet abrufbar ist; dies gilt auch im Falle des Einsatzes von Proxy-Servern;
Zum Thema "Handlungspflicht" stellt Prof. Hoeren fest:
- Eine Handlungspflicht besteht - nach derzeitigem Rechtsverstaendnis - bereits dann, wenn offensichtliche Anhaltspunkte fuer einen Mißbrauch des universitaeren Zugangs bestehen.
- In Bezug auf die Informationsangebote Dritter, die sich auf Servern der Einrichtung befinden, besteht Handlungsbedarf, sobald Kenntnis von rechtswidrigen Informationsinhalten vorliegt. Die Rechtswidrigkeit von Informationsinhalten ist erst dann gegeben, so Prof. Hoeren, wenn ein bindendes, rechtskaeftiges Urteil vorliegt, das z.B. eine Sperrung des Zugangs zu Informationen vorschreibt. Einschraenkend empfiehlt Prof. Hoeren, bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen, die Rechtswidrigkeit von Informationsinhalten zu erkennen.
Der Zugang zu Informationen auf eigenen bzw. auf Servern Dritter ist nur dann zu sperren, wenn diese Sperrung technisch moeglich und nicht z.B. durch Inhaltsspiegelungen oder durch Mitsperrung anderer rechtmaeßiger Inhalte unzumutbar ist.
Das Gutachten beruecksichtigt die Verabschiedung des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrages.
Der DFN-Verein ist die Selbsthilfeeinrichtung der Wissenschaft fuer die Belange der rechnergestuetzten Kommunikation. Ihm gehoeren derzeit ueber 400 juristische Personen aus dem Bereich Wissenschaft, Forschung, oeffentlichen Verwaltung und der forschungsnahen Wirtschaft an. Der BMBF foerdert den DFN-Verein bei der Entwicklung und Erprobung innovativer Verfahren und Anwendungen.
Verein zur Foerderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. - DFN-Verein -, Presse/oeffentlichkeit, Pariser Str. 44, 10707 Berlin, Tel: 030-88 42 99 - 42 (Dr. Gudrun Quandel), Fax: 030-88 42 99 -70 EMail: quandel@dfn.de
Criteria of this press release:
Information technology
transregional, national
Research projects
German
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