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05/31/2000 00:00

GhK wehrt sich gegen einstweilige Anordnung auf Erweiterung der Wahlliste

Ingrid Hildebrand Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Kassel

    Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Kassel zuzulassen hat die Universität Gesamthochschule Kassel heute beantragt. Der Hintergrund: Dem Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aufnahme in die Liste für die Wahl des Präsidenten, den Präsidentschaftsbewerber Prof. Dr. Bernd Klees erhoben hatte, wurde am 30. Mai stattgegeben. Danach wird die Universität Gesamthochschule Kassel verpflichtet, Prof. Klees in die Vorschlagsliste aufzunehmen, die dem Konvent der Hochschule für die Wahl des Präsidenten der GhK, die für den 7. Juni terminiert ist, vorgelegt werden soll.

    Kassel. Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Kassel zuzulassen hat die Universität Gesamthochschule Kassel heute beantragt. Der Hintergrund: Dem Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aufnahme in die Liste für die Wahl des Präsidenten, den Präsidentschaftsbewerber Prof. Dr. Bernd Klees erhoben hatte, wurde am 30. Mai stattgegeben. Danach wird die Universität Gesamthochschule Kassel verpflichtet, Prof. Klees in die Vorschlagsliste aufzunehmen, die dem Konvent der Hochschule für die Wahl des Präsidenten der GhK, die für den 7. Juni terminiert ist, vorgelegt werden soll. Als Begründung führt das Gericht an, dass Prof. Klees als Bewerber um das Präsidentenamt die vom Hessischen Universitätsgesetz geforderten Qualifikationen, nämlich eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erfülle. Insofern habe der Senat der GhK seine Kompetenzen eines Vorschlagsrechts gegenüber dem Konvent überschritten und dem Bewerber die Chance genommen, vom Konvent gewählt zu werden.
    Zur Erläuterung: Prof. Klees war eine/r von sechs Kandidat/inn/en, die aus einer Zahl von insgesamt elf Bewerbungen eingeladen wurden zu einer Anhörung vor dem Konvent am 3. und 4. Mai. Aus diesen sechs Bewerbungen hat sich der Senat der GhK gemäss seinem in § 11 des HUG geregelten Vorschlagsrechts auf drei Kandidaten geeinigt, die dem Konvent der GhK als Wahlgremium vorgeschlagen werden soll. Prof. Klees gehörte nicht zu dem Wahlvorschlag.
    Die Universität Gesamthochschule Kassel wehrt sich jetzt gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Kassel. Die Begründung: Die Entscheidung des Gerichts schränke die Rechte des Senats dahingehend ein, dass er im Rahmen seines Vorschlagsrechts keine begründete Auswahl mehr unter den Bewerberinnen und Bewerbern treffen darf. Vielmehr müssten danach offensichtlich alle Bewerber um die Präsidentschaft zur Wahl vorgeschlagen werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.
    Die Beschwerde hat aus Sicht der Universität darüber hinaus auch grundsätzliche Bedeutung - für diese und künftige Präsidentschaftswahlen in Kassel, aber auch für alle Hochschulen in Hessen: Sollte der Senat einer Hochschule in ihrem gesetzlich zugesprochenen Recht auf Auswahl unter den Bewerbungen beschnitten werden, müssten künftig alle mit der nötigen Qualifikation ausgestatteten Bewerber/innen auf die Wahlliste aufgenommen werden; damit wäre eine Aussicht auf eine erfolgreiche Wahl einer/s Kandidatin/en erheblich eingeschränkt.
    Für die Universität Gesamthochschule Kassel hat die Präsidentenwahl höchste Bedeutung, zumal die Präsidentenstelle bedingt durch die mehrfache Novellierung des Hochschulgesetzes und aufgrund des Scheiterns der ersten Wahl seit beinahe einem Jahr vakant ist. Der Kanzler der Universität, Dr. Hans Gädeke, hat deshalb als Wahlleiter sehr nachdrücklich die Hoffnung geäußert, dass der 7. Juni 2000 als Termin für die Präsidentenwahl durch die gerichtliche Auseinandersetzung nicht in Frage gestellt wird. "Die Wahl eines Präsidenten am 7. Juni ist für die Leitung und die Außenvertretung der Universität entscheidend", so Gädeke.
    Annette Ulbricht-Hopf


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    regional
    Organisational matters, Science policy
    German


     

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