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06/06/2000 00:00

Großer Senat der Universität Heidelberg beschloss Neufassung der Grundordnung

Dr. Michael Schwarz Kommunikation und Marketing
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

    "Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung, der Wahrheit, der Freiheit und der Menschlichkeit zu dienen, gibt sich die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg die folgende Ordnung" - Neu: das erweiterte Rektorat - Wiederwahl des Rektors ist zulässig - Seine gesamte Amtszeit soll 12 Jahre nicht überschreiten

    Der Große Senat der Universität Heidelberg beschloss in seiner Sitzung am 5. Juni 2000 eine Neufassung der Grundordnung der Ruprecht-Karls-Universität. Zahlreiche inhaltliche Änderungen werden darin festgeschrieben: von einer Präambel mit der grundsätzlichen Definition der Zielvorstellungen bis hin zur Einführung eines erweiterten Rektorats, Regelungen für die Wiederwahl des Rektors, die Einführung von Gesamtfakultäten und Studienfakultäten sowie vieles mehr.

    Präambel

    "Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung, der Wahrheit, der Freiheit und der Menschlichkeit zu dienen, gibt sich die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg die folgende Ordnung" - so beginnt die neue Präambel. Paragraf 1 lautet sodann: "Die Universität Heidelberg trägt den Namen Ruprecht-Karls-Universität. Sie folgt der Devise: 'Dem Lebendigen Geist'."

    Nach Paragraf 2 der Präambel hat die Ruprecht-Karls-Universität "die Aufgabe, als Gemeinschaft der Wissenschaften das Wissen vom Menschen und der Natur zu bewahren, nutzbar zu machen, weiterzugeben und zu mehren. Diese Aufgabe erfüllt sie in der Einheit der Lehrenden und Lernenden. Sie führt ihre Studierenden zu eigenständigem wissenschaftlichem Denken und bereitet sie damit auf ihre künftigen Tätigkeiten vor." Nach Paragraf 3 "ordnet die Ruprecht-Karls-Universität ihre inneren Verhältnisse im Rahmen der staatlichen Gesetze in freier Selbstbestimmung und unter Beteiligung aller ihrer Mitglieder".

    Das Rektorat

    Die Universität wird durch ein Rektorat geleitet, dem neben dem Rektor und dem Kanzler je nach Entscheidung des Rektors drei oder vier Prorektoren angehören. Neu für die Grundordnung der Universität Heidelberg ist das erweiterte Rektorat. Es berät das Rektorat in wichtigen Angelegenheiten, zum Beispiel bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und Feststellung der Wirtschaftspläne, bei der Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie die Bauplanung, bei der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und Evaluationsergebnissen sowie bei besonderen Angelegenheiten, "in denen das Rektorat die Mitwirkung des erweiterten Rektorats für geboten hält".

    Mitglieder des erweiterten Rektorats sind die Dekane von vier Fakultäten, deren Mitgliedschaft vom Senat alle zwei Jahre festgelegt wird. Der Senat soll vor allem diejenigen Fakultäten berücksichtigen, die nicht durch ein Fakultätsmitglied im Rektorat vertreten sind. Außerdem gehören dem neuen Gremium je ein vom Senat gewählter Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und der "sonstigen Mitarbeiter" an. Vorschlagsberechtigt sind nur Angehörige der jeweiligen Mitgliedergruppen. Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Rektorats beginnt jeweils am 1. Oktober und dauert zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr.

    Amtszeit, Wahl und Abwahl des Rektors

    Nach kontroverser Diskussion dreier Varianten für die Wiederwahl des Rektors einigte sich der Große Senat nach 2. und 3. Lesung auf folgende Regelung: "Die Amtszeit des Rektors beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die gesamte Amtszeit soll 12 Jahre nicht überschreiten." Ein Antrag auf Abwahl des Rektors gemäß § 13 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) darf im Senat und im Hochschulrat nur behandelt werden, wenn der Antrag von mindestens einem Viertel der dem Gremium angehörenden Mitglieder unterstützt wird.

    Amtszeit und Wahl der Prorektoren

    Der Rektor bestimmt die Zahl der Prorektoren im Rahmen des § 4. Die Amtszeit der Prorektoren beträgt drei Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Nach der Wahl des Rektors sollen die Prorektoren innerhalb von drei Monaten gewählt werden. Von den Prorektoren soll einer in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 und einer in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sein.

    Universitätsrat

    Der Hochschulrat gemäß § 18 UG trägt die Bezeichnung "Universitätsrat". Der Senatsausschuss, der zur Vorbereitung des Vorschlags zur Benennung der sechs externen Mitglieder zu bilden ist, ist auch für die Vorbereitung des Vorschlags zur Benennung der sieben internen Mitglieder zuständig. Von den sieben internen Mitgliedern des Universitätsrats müssen vier beamtete Universitätsprofessoren sein. Je ein Mitglied muss den Gruppen des wissenschaftlichen Dienstes, der Studierenden und der sonstigen Mitarbeiter angehören.

    Der Senat

    Der Senat hat 20 Wahlmitglieder. Die bisherige Regelung für die Senatsausschüsse bleibt bestehen. Dem Allgemeinen Studierendenausschuss (ASTA) - besonderer Ausschuss des Senats - gehören als stimmberechtigte Mitglieder neben den Vertretern der Studierenden im Senat sieben weitere Studierendenvertreter an.

    Die Fakultäten

    Die bisherigen Fakultäten bleiben erhalten, wobei sich der Name der Fakultät für Mathematik ändert in "Fakultät für Mathematik und Informatik". Beim Fakultätsvorstand (Dekanat) gilt folgende Regelung: Der Fakultätsrat kann beschließen, dass dem Fakultätsvorstand bis zu drei Prodekane angehören. Die Amtszeit des Dekans und der Prodekane beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Gesamtfakultäten, Studienfakultäten

    Der Senat kann im Einzelfall bestimmen, dass eine gemeinsame Kommission im Sinne von § 26 UG den Namen "Gesamtfakultät" unter Beifügung der jeweiligen Fachrichtung trägt. Der Senat kann einer gemeinsamen Kommission im Sinne des § 26 UG die Bezeichnung "Studienfakultät" unter Beifügung der Fachrichtung geben, wenn die gemeinsame Kommission für die Betreuung fakultätsübergreifender Studiengänge zuständig ist.

    Der Vorsitzende einer Studienfakultät führt die Bezeichnung "Studiendekan". Die Studienfakultät kann eine Studienkommission gem. § 25 Abs. 4 UG bestellen. Bei der Bestellung der Studienkommission dürfen alle den beteiligten Fakultäten angehörenden und hauptberuflich an der Universität tätigen Professoren stimmberechtigt mitwirken.

    Rückfragen bitte an:
    Dr. Michael Schwarz
    Pressesprecher der Universität Heidelberg
    Tel. 06221 542310, Fax 542317
    michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Organisational matters, Science policy
    German


     

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