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04/02/2008 14:59

Ausstehende Studienbeiträge müssen demnächst gezahlt werden

Lisa Arns Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Justus-Liebig-Universität Gießen

    Nach VGH-Entscheidung sind betroffene Studierende zur Zahlung verpflichtet

    Nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in der vergangenen Woche muss die Universität die betroffenen Studierenden zur Zahlung der ausstehenden Beiträge auffordern. Die Universität wird die Studierenden nach einem Beschluss des Präsidiums in den nächsten Tagen über das weitere Verfahren schriftlich informieren. Das Gießener Verwaltungsgericht hatte am 30. Oktober 2007 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Studienbeitragsgesetzes geäußert und einem Studierenden Recht gegeben, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seinen Studienbeitragsbescheid begehrte. Die Universität Gießen setzte deshalb in insgesamt 920 Fällen die Vollziehung des Zahlungsbescheides aus mit der Folge, dass die betroffenen Studierenden vorläufig nicht zur Zahlung verpflichtet waren. Zugleich legte die Universität Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, der der VGH nun mit seinem Beschluss stattgegeben hat.

    Rückwirkend müssen die Studienbeiträge für das vergangene Wintersemester und das soeben begonnene Sommersemester gezahlt werden. Auch das Vorhaben von SPD und Grünen, die Studienbeiträge wieder abzuschaffen, ändert nichts an der Zahlungspflicht der Studierenden, da die Abschaffung erst zum Wintersemester 2008/09 geplant ist.

    Der VGH überlässt die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Staatsgerichtshof. Selbst bestehende ernstliche Zweifel seien kein Grund für eine aufschiebende Wirkung, heißt es im Beschluss. Da der Antragsteller problemlos ein staatliches Darlehen zur Deckung der Beiträge aufnehmen könne, habe die Beitragsregelung für ihn gegenwärtig überhaupt keine messbaren wirtschaftlichen Auswirkungen. Außerdem habe die Universität die Rückzahlung geleisteter Beiträge zugesichert für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklären sollte.


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    Science policy, Studies and teaching
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