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10/31/2000 17:55

RUB widerspricht der Presseinformation der Studentenschaft

Dr. Josef König Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum

    Der AStA der RUB macht Politik mit falschen Behauptungen. Daher widerspricht die RUB der Pressemitteilung des AStA vom 29.10.2000 - "Neue Einschreibeordnung sorgt für Zündstoff" und stellt richtig.

    Bochum, 31.10.2000
    Nr. 306

    Chipkarte soll sein - muss nicht sein
    Das Phantom "Bewegungsprofile" wird es nicht geben
    RUB widerspricht der Presseinformation der Studentenschaft

    Der AStA der RUB macht Politik mit falschen Behauptungen. Daher widerspricht die RUB der Pressemitteilung des AStA vom 29.10.2000 - "Neue Einschreibeordnung sorgt für Zündstoff" und stellt richtig:

    Es gilt die Freiwilligkeit

    1. In dem Verwaltungs-Entwurf (!) einer neuen Einschreibungsordnung , der zur Zeit in der Universitätskommission für Lehre (UKL) behandelt wird, wird im § 7 explizit auf das Datenschutzgesetz des Landes NRW bezug genommen. Dieses regelt im § 29a das beim Einsatz von sogenannten mobilen Datenverarbeitungsgeräten anzuwendende Verfahren: also die Informationspflicht und die Zustimmungspflicht (also Freiwilligkeit). Nach dem von der RUB vorgesehenen Verfahren erhalten Studierende, die ausdrücklich gegen einen "Chipausweis" votieren, einen elektronisch nicht personalisierten Chipausweis, der optisch den Chipausweisen gleicht (wg. verschiedener Funktionen wie Fahrausweis, Bibliotheksausweis etc). Für sie stehen die Selbstbedienungsfunktionen des normalen Chipausweises aus Sicherheitsgründen nicht zur Verfügung. Die Aktualisierung als Fahrausweis geschieht im Sekretariat.

    Keine Zutrittsaufzeichung

    2. Bei den kritisierten Zutrittsfunktionen - geplant ist der Zutritt zu bestimmten Computerräumen außerhalb von Dienstzeiten - werden grundsätzlich keine Aufzeichnungen vorgenommen. Die Chipausweise haben die Funktion von Schlüsseln zu den Räumen. Alle Zutrittssysteme funktionieren deshalb nur als schlüsselanaloge Systeme. Einem Ausweis wird vom Hintergrundsystem eine Rolle zugewiesen. Das Zutrittssystem prüft, ob der aktuell anstehende Zutrittwunsch eines Ausweises erlaubt werden kann (d.h. ob dem Ausweis diese Rolle zugewiesen wurde). Es wird kein Zutritt gespeichert. Das Phantom der Bewegungsprofile wird es in Bochum nicht geben. Alle übrigen Verfahren sind seit 1997 praxiserprobt und werden nicht verändert. Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW hat sich ausführlich über das Bochumer Chipkartenprojekt informiert.

    Kein "Huckepack"

    3. Aufgrund der Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten wird in der Einschreibungsordnung der volle Funktionsumfang, der mit der Chipkarte geplant ist, beschrieben. Es findet kein "Huckepack" - Verfahren statt. Die RUB-Verfahren sind transparent.

    Hochschulgesetz erlaubt Chipkarte als Studierendenausweis

    4. Rechtsbasis für die Einführung bildet der § 65 des neuen Hochschulgesetzes des Landes NRW, der die Einschreibung regelt und die Einführung eines Chipausweises erlaubt.

    Schlechter Umgangsstil

    Die RUB-Verwaltung nimmt im übrigen mit Verwunderung das Vorgehen des AStA zur Kenntnis. Der Entwurf der Einschreibungsordnung wird derzeit in der UKL behandelt. Der Teil, der den Chipausweis betrifft, war auf Vorschlag des Vorsitzenden auf die nächste UKL-Sitzung vertagt worden. Die Studierendenvertreter waren gebeten worden, ihre Bedenken schriftlich zu formulieren, um sie dann qualifiziert diskutieren zu können. Wegen einer noch im Entwurfstadium befindlichen Einschreibungsordnung bereits den Datenschutzbeauftragten den Landes einzuschalten und das Verfahren in die Presse zu bringen, zeugt von schlechtem Umgangsstil.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    regional
    Organisational matters, Studies and teaching
    German


     

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