Seit Juli 2008 ist es Rechtsanwälten nun auch in Deutschland erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Erfolgshonorare mit ihren Mandanten zu vereinbaren. Das ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem alten Honorarrecht, doch behindert die neue Gesetzesregelung unnötigerweise den Abschluss von beiderseitig vorteilhaften Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant: Zu diesem Schluss kommt der Bochumer Ökonom Prof. Dr. Stefan Winter in seinem soeben erschienenen Buch "Erfolgshonorare für Rechtsanwälte". Es ist der erste betriebswirtschaftliche Handlungsleitfaden zum Thema und schließt damit eine Lücke.
Bochum, 16.12.2008
Nr. 415
Erfolg honorieren
Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bringen Vorteile
RUB-Ökonom veröffentlicht betriebswirtschaftlichen Leitfaden
Seit Juli 2008 ist es Rechtsanwälten nun auch in Deutschland erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Erfolgshonorare mit ihren Mandanten zu vereinbaren. Das ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem alten Honorarrecht, doch behindert die neue Gesetzesregelung unnötigerweise den Abschluss von beiderseitig vorteilhaften Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant: Zu diesem Schluss kommt der Bochumer Ökonom Prof. Dr. Stefan Winter in seinem soeben erschienenen Buch "Erfolgshonorare für Rechtsanwälte" (Steinbeis-Verlag, Stuttgart). Das Buch ist der erste betriebswirtschaftliche Handlungsleitfaden zum Thema und schließt damit eine Lücke. Es zeigt, welche Formen von Erfolgshonoraren überhaupt möglich sind und wie diese jeweils eingesetzt werden können. Darüber hinaus bereichert Prof. Winter die anhaltende Debatte um die Honorare mit einem Vorschlag zur Neuregelung.
Verletzte Verbraucherinteressen
Seit Ende 2006 ist die Diskussion um Erfolgshonorare neu entbrannt, als das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass das das Verbot von Erfolgshonoraren für Anwälte verfassungswidrig sei. Seither befassten sich auch RUB-Wirtschaftswissenschaftler um Prof. Winter (Lehrstuhl für Human Resource Management) mit einer Neuregelung und erstellten ein umfassendes Gutachten. Das Verbot habe in der Vergangenheit Rechtsanwälte und Mandanten massiv benachteiligt, so die Forscher. Es berühre nicht nur berufsständische Interessen, sondern verletzte "in eklatanter Weise" Verbraucherinteressen von Rechtssuchenden in Deutschland.
Eigener Vorschlag zur neuen Regelung
Das Buch "Erfolgshonorare für Rechtsanwälte" basiert auf diesem Gutachten und prüft die neue gesetzliche Regelung kritisch. Es zeigt, welche Funktionen Erfolgshonorare aus Sicht von Mandanten erfüllen können und mit welchen Honorarformen den Interessen der Mandanten bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Dabei geht es jedoch nicht um "amerikanische Verhältnisse": Die in den USA übliche Streitanteilsvergütung (quota litis), bei der der Rechtsanwalt einen Anteil des erstrittenen Betrages als Vergütung erhält, sei in der Regel nicht die beste Honorarform, so Prof. Winter. Vielmehr sollte das erzielbare Honorar in der Höhe beschränkt sein, je nach Verfahrenstiefe (Vergleich, erste Instanz, zweite Instanz) gestaffelt sein und im Misserfolgsfall zu einer Honorierung führen, die geringer wäre als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Damit verdeutlicht der Bochumer Ökonom Prof. Winter, dass Erfolgshonorare trotz der ihnen anhaftenden Unwägbarkeiten sinnvoll kalkuliert werden können und wie eine solche Kalkulation konkret aufgebaut werden kann. Das zentrale Ergebnis: Betrachtet man Erfolgshonorare betriebswirtschaftlich, so lassen sie sich durchaus zum beiderseitigen Gewinn von Anwalt und Mandant einsetzen.
Titelaufname
Stefan Winter (Hg.): Erfolgshonorare für Rechtsanwälte. Formen, Kalkulation und betriebswirtschaftliche Umsetzung. Steinbeis-Edition, Stuttgart 2008, 260 Seiten, 119 Euro, ISBN: 978-3938062227
Weitere Informationen
Prof. Dr. Stefan Winter, Lehrstuhl für Human Resource Management, Fakultät für Wirtschaftwissenschaft der RUB, Tel. 0234/32-28337, E-Mail: stefan.winter@rub.de
Redaktion: Jens Wylkop
Criteria of this press release:
Economics / business administration, Law
transregional, national
Scientific Publications
German
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