Aus Gründen der Qualitätssicherung beschloss der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Ende April 2009 technische Regeln und Beschlüsse zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Als Teil des untergesetzlichen Regelwerks geben die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und die Beschlüsse des ABAS der Praxis konkrete Hinweise, wie sich die gesetzlich geforderten Schutzziele des Arbeitsschutzes erfüllen lassen. So kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Vorschriften erfüllt, wenn er die technischen Regeln anwendet.
Im Rahmen der Qualitätssicherung möchte der ABAS die Praxis an der Aktualisierung folgender Regeln zu Schutzmaßnahmen beteiligen:
TRBA 120 "Versuchstierhaltung",
TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologische Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen",
TRBA 240 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut"
TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
Beschluss 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger"
Beschluss 603 "Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Probenentnahme und die Durchführung diagnostischer Arbeiten im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle"
Anwender dieser Regeln und Beschlüsse können bis zum 31. Juli 2009 Hinweise und Anregungen an den ABAS senden.
Kontakt: Geschäftsführung des ABAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Nöldnerstr. 40/42, 10317 Berlin,
Fax: 030 51548 4171, E-Mail: abas@baua.bund.de
http://www.baua.de/nn_5834/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/aus-dem-ABAS/Beteiligungsverfahren.html?__nnn=true Link zu weiteren Informationen sowie zu einem Kontaktformular auf der Homepage der BAuA.
Criteria of this press release:
Biology, Law, Medicine, Psychology
transregional, national
Transfer of Science or Research
German
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