Die Fachhochschule Frankfurt am Main (FH FFM) nimmt Stellung zu einem Plagiatsfall unter ihren Lehrenden. Die Dissertation war an der Technischen Universität Darmstadt (TUD) verfasst worden; der Doktortitel wurde nun von der TUD aberkannt.
Die Hochschulleitung der FH FFM teilt zunächst mit, „dass seit Bekanntwerden der Aberkennung des Doktorgrades bei der betreffenden Lehrkraft selbstverständlich ihre sämtlichen Tätigkeiten für die FH FFM ruhen, bis alle Ermittlungen abgeschlossen sind.“
Alle Benotungen, auch von Abschlussarbeiten, die in der Vergangenheit von der Lehrkraft gegeben wurden, gelten als Amtshandlungen und behalten nach § 16 des Hessischen Beamtengesetzes ihre Gültigkeit. „Dies ist für unsere Studierenden eine wichtige Nachricht“, heißt es seitens der Hochschulleitung.
Die FH-Leitung weißt darauf hin, dass „aktuell für zwei Abschlussarbeiten die Gutachten noch ausstehen. Hierfür wird der/die jeweilige Koreferent(in) an die Stelle des Erstbetreuers/der Erstbetreuerin treten. Drei weitere Arbeiten sind lediglich angemeldet. Hier werden den Kandidaten(innen) Optionen für die Wahl anderer Betreuer(innen) genannt oder sie dürfen selbst Vorschläge machen. Die neuen Betreuer(innen) werden angehalten, die Themen möglichst eins zu eins zu übernehmen. Der Forschungsbereich ist von der Aberkennung des Doktorgrades nicht betroffen, da keine abzuschließenden Verpflichtungen aus Drittmittelförderung oder Aufträgen vorliegen.“
§ 16 HeBeaG: „Gültigkeit von Amtshandlungen. Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Einstellung der Erklärung der Rücknahme (§15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.“
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