Nr. 057/ 19. Juni 1997 / zk
Bundesverwaltungsgericht entschied: Biologiepraktika mit Tierverbrauch grundsaetzlich zulaessig
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern in letzter Instanz entschieden, dass eine Studentin fuer das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie nicht verlangen kann, dass ihr die Universitaet ermoeglicht, saemtliche Leistungsnachweise in den noch nicht durchgefuehrten zoologischen Praktika ohne Tierversuche bzw. Uebungen an eigens dazu getoeteten Tieren durchzufuehren. Die Klaegerin, die seit dem WS 1987/88 an der Universitaet Karlsruhe die Lehramtskombination Germanistik und Biologie studiert, hatte ihre Forderung gegenueber der Universitaet Karlsruhe bereits 1991 erhoben. Sie bezog sich dabei auch auf Praktikaa mit Organen und Geweben von Wirbeltieren und einfach gebauten wirbellosen Tieren. Die Universitaet konnte nach einer Anhoerung der betroffenen Hochschullehrer den Forderungen der Studentin nicht nachkommen, da sie eine Vermittlung aller Lehrinhalte der Zoologie ohne Tierverbrauch fuer unmoeglich hielten. Danach beschritt die Studentin den Klageweg. Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch der baden-wuerttembergische Verwaltungsgerichtshof der Universitaet Recht gaben, musste jetzt das BVerwG in Berlin in einem Revisionsverfahren ueber die Streitfrage entscheiden. Das BVerwG billigte der Klaegerin zu, dass sie sich fuer die erhobene Forderung zwar auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen koenne. Im vorliegenden Fall muesse aber eine Abwaegung zwischen diesem Grundrecht und der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschuetzten Lehrfreiheit der Hochschullehrer der beklagten Universitaet stattfinden. Zu der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit gehoere das Recht der Hochschullehrer, im Rahmen der Gesetze wie z. B. des Tierschutzgesetzes sowie der staatlichen Ausbildungsvorschriften selbst ueber Inhalt, Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltung bestimmen zu koennen. Das BVerwG betonte aber auch, dass die Lehrfreiheit nicht schrankenlos gewaehrt werde. Entstehe, wie vorliegend, ein Konflikt zwischen dem Grundrecht auf Lehrfreiheit und dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit, so sei eine Gueterabwaegung nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs vorzunehmen. Die Lehrfreiheit entbinde die Hochschullehrer daher nicht von der Pflicht, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelte Lehrmethoden, die moeglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Gewissensfreiheit darstellen, zur Kenntnis zu nehmen und ggf. deren Uebernahme und Anerkennung zu pruefen. Wer sich aber auf die Gewissensfreiheit berufe, muesse substantiiert darlegen, dass tatsaechlich alternative Lehrmethoden als gleichwertig zur Verfuegung stehen, welche dies im einzelnen sind und wo sie bereits gehandhabt werden. Diese Nachweise hatte die Studentin im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Umfang erbringen koennen.
Criteria of this press release:
Biology, Information technology
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