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02/26/2002 09:53

DFG plädiert für eine forschungsfreundliche Umsetzung des neuen Hochschulrahmengesetzes

Dr. Eva-Maria Streier Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)

    Als Forschungsförderer ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) an optimalen Rahmenbedingungen für die Forschung in höchstem Maße interessiert. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören auch solche, die das Forschungssystem für den wissenschaftlichen Nachwuchs attraktiv machen und ihm Vertrauen in das System geben. Die DFG begrüßt daher die Zielrichtung des neuen Hochschulrahmengesetzes (5. HRG-Novelle), erwartet aber von allen Beteiligten eine forschungsfreundliche Umsetzung der neuen Vorschriften.

    Dies unterstreicht DFG-Präsident Professor Ernst-Ludwig Winnacker in einem Schreiben an die Leitungen deutscher Universitäten und an die Sprecher der DFG-Sonderforschungsbereiche.

    Die DFG stimmt mit dem Ziel der HRG-Novelle überein, die frühe Selbständigkeit junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu fördern und ihren Karriereweg sozial abzusichern, eine Intention, die auch DFG-Präsident Winnacker seit Beginn seiner Amtszeit verfolgt. Das neue Befristungsrecht des HRG sieht eine Qualifizierungsphase von zwölf beziehungsweise fünfzehn Jahren (in der Medizin) vor, in der Arbeitsverhältnisse im Gegensatz zum bislang geltenden Recht ohne speziellen sachlichen Grund befristet werden können. Diese Fristen verlängern sich unter anderem noch durch Stipendien- oder Kinderbetreuungszeiten. Dies ist insgesamt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage.

    Angesichts einer häufig öffentlich verkürzt dargestellten Rechtslage betont der DFG-Präsident in seinem Brief, dass auch nach Ablauf dieser Qualifizierungsphase eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Hochschulbereich möglich ist und möglich sein muss. Denn es können weiterhin befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossen werden, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund - zum Beispiel ein DFG-Projekt - vorliegt. Die Ausgestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wird allerdings nicht durch das HRG, sondern durch das allgemeine Arbeitsrecht und das Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Die DFG hat bereits detailliert zu der nunmehr geschaffenen Rechtslage Stellung bezogen (abrufbar unter http://www.dfg.de/aktuell/stellungnahmen/Befristungsvermerk.pdf).

    Besorgt ist der DFG-Präsident hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung und praktischen Ausschöpfung der neuen HRG-Vorgaben an einigen Hochschulen, die für die Projektmittelempfänger als Arbeitgeber fungieren. Keinesfalls kann der Wissenschaftsstandort Deutschland darauf verzichten, dass Mitarbeiter nach Abschluss ihrer Qualifizierungsphase im Rahmen von Drittmittelprojekten forschen können, so Winnacker. Dies ginge an die Substanz der Forschung. Ohne diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wären viele Forschungsprojekte - nicht zuletzt in den geisteswissenschaftlichen Disziplinen - nicht durchführbar. Drittmittelforschung im Anschluss an die Qualifizierungsphase ist vom Gesetzgeber auch unter den Vorgaben der 5. HRG-Novelle gewollt - die forschungsfreundliche Umsetzung muss aber an den deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen geschehen. Diesen Appell richtet Winnacker an alle Verantwortlichen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

    Sollte sich das neue Hochschulrahmengesetz in diesem Punkte nicht bewähren und sich in der Praxis herausstellen, dass es von den Hochschulverwaltungen zu restriktiv angewandt wird, weil ihnen ein befristetes Arbeitsverhältnis auf der Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit zu großen arbeitsrechtlichen Risiken verbunden ist, wird sich die DFG für eine Änderung des Gesetzes im Sinne einer forschungsfreundlichen Klarstellung einsetzen.

    Darüber hinaus sieht die DFG einen Nachbesserungsbedarf bei der Regelung der Postdoktorandenzeiten und der Anrechnung von Stipendienzeiten auf die Promotionsphase. Lösungen müssten auch für die Beschäftigung im Rahmen von wissenschaftlichen Langfristunternehmen gefunden werden. Ausdrücklich spricht sich die DFG für sozialverträgliche Übergangslösungen bei der Anwendung des neuen HRG aus.

    Die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist sich ihrer Verantwortung für den akademischen Nachwuchs und für die auf Projektstellen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewusst. Sie wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten und in enger Absprache mit den Betroffenen, mit ihren Mitgliedern und dem Gesetzgeber an der schnellen Suche nach adäquaten und praktikablen Lösungen mitarbeiten. Gegebenenfalls wird sie ihren ganzen Einfluss geltend machen, um notwendige rechtliche Anpassungen zu erwirken.


    More information:

    http://www.dfg.de/aktuell/stellungnahmen/Befristungsvermerk.pdf).


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Science policy
    German


     

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