Verwaltungsgericht Freiburg weist Klage im Fall einer an der Universität Konstanz eingereichten Dissertation ab
Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat die Klage von Veronica Saß gegen den Entzug des Doktorgrades durch die Universität Konstanz abgewiesen. Das Gericht ist somit der Argumentation der Universität Konstanz gefolgt, wonach die Klägerin für ihre Dissertation in gravierendem Umfang Texte aus Drittwerken verwendet hat, ohne dies entsprechend den anerkannten Regeln über wissenschaftliches Arbeiten korrekt kenntlich zu machen. Dadurch sei bei den Gutachtern der Irrtum erzeugt worden, sie selbst sei Urheberin der dort niedergelegten Gedanken. Das Urteil, dessen schriftliche Begründung in zirka zwei Wochen folgen wird, bestätigt damit den Entzug des Doktorgrades durch die Universität Konstanz, da die Dissertation der Klägerin vor diesem Hintergrund keine promotionswürdige Arbeit darstellt. Das Gericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen.
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg habe ich mit Erleichterung aufgenommen. Dabei denke ich nicht nur an den aufgedeckten Täuschungsversuch, sondern auch an die vielen Promovierenden, die sich unter großen Anstrengungen und immensem Zeitaufwand ein wissenschaftliches Thema erarbeiten und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es kann nicht sein, dass unredliche Praktiken damit gleichgesetzt werden“, kommentierte Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Rüdiger, Rektor der Universität Konstanz, das Urteil.
Die Universität Konstanz konnte nachweisen, dass insgesamt mindestens ein Drittel des gesamten Textes der Dissertation nicht von der Klägerin selbst verfasst wurde, sondern von anderen Personen stammt. Der Umstand der bewussten wörtlichen Übernahme der Textpassagen wurde weder vom Gericht noch von den Rechtsvertretern der Klägerin in Frage gestellt. Die beiden Rechtsanwälte argumentierten allerdings vor Gericht, dass kein Täuschungsversuch vorliege, da alle acht Fremdwerke, aus denen Passagen wörtlich übernommen wurden, entweder im Literaturverzeichnis oder in den Fußnoten erwähnt worden seien. Bereits während der Verhandlung stellte der Vorsitzende Richter unter Berufung auf die Rechtsprechung fest, dass die Erwähnung von Fremdliteratur nur im Literaturverzeichnis als alleinige Kennzeichnung von Zitaten nicht ausreichend sei. Des Weiteren könne eine Fußnote, so der Richter, auch über den tatsächlichen Sachverhalt hinwegtäuschen, dass fremde Formulierungen wörtlich übernommen worden sind.
Am 10. Mai 2011 hatte der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Konstanz der Klägerin den Doktorgrad entzogen. Nach umfassender Prüfung der 2008 im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Konstanz eingereichten Dissertation „Regulierung im Mobilfunk“ war der Ausschuss zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Teile der Arbeit Plagiate darstellen. Die Überprüfung der Doktorarbeit wurde noch vor Bekanntwerden in der Öffentlichkeit eingeleitet, nachdem die Universität Konstanz am 14. Februar 2011 Kenntnis von entsprechenden Vorwürfen erhalten hatte. Gegen diesen Entzug legte die Klägerin am 21. Juni 2011 Widerspruch ein, den die Universität Konstanz zurückwies. Am 21. März 2012 reichte sie schließlich beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Aufhebung des Entzugs ein, die das Gericht am 23. Mai 2012 abgewiesen hat.
Die Universität Konstanz bestätigte den Namen der Autorin sowie Detailinformationen über die Dissertation anfänglich nicht, da Veronica Saß keine Person öffentlichen Interesses ist. An diesem Status ihre Person hat sich nichts geändert. Allerdings wurden die Plagiatsvorwürfe gegen die von ihr verfasste Dissertation, die Gegenstand des Promotionsverfahrens an der Universität Konstanz war, unter großem öffentlichem Interesse publik.
Kontakt:
Universität Konstanz
Julia Wandt
Leiterin der Stabstelle Kommunikation und Marketing
Telefon: 07531 / 88-5340
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E-Mail: julia.wandt@uni-konstanz.de
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