Der 94. Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat sich am 4. Juni in Wittenberg mit zwei drängenden Problemen des wissenschaftlichen Nachwuchses befasst: Zum einen ist die HRK der Auffassung, dass nach der fünften Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) dringend eine Übergangsregelung für vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits befristet Beschäftigte geschaffen werden muss. Zum anderen hält sie Sonderregelungen speziell für in Drittmittelprojekte befristet Beschäftigte für notwendig.
Das erst genannte Problem will die Bundesregierung im Rahmen der inzwischen vom Bundestag verabschiedeten sechsten HRG-Novelle entsprechend den Forderungen der HRK zwar lösen. Allerdings scheint das Schicksal der Novelle unsicher, da bekanntlich der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat und eine Zustimmungspflicht des Gesetzes strittig ist. Der HRK-Senat hat daher die Gesetzgeber aufgerufen, die Rechtsunsicherheit bei den vor dem 23. Februar 2002 Beschäftigten umgehend durch eine verlässliche und praktikable Übergangsvorschrift zu beseitigen. Diese solle aus der HRG-Novelle herausgelöst und gegebenenfalls gesondert verabschiedet werden, damit ein weiterer Zeitverzug und damit die anhaltende Verunsicherung der Betroffenen verhindert werde.
Bezogen auf die in Drittmittelprojekten Beschäftigten forderte der HRK-Senat erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten nach Ablauf der Qualifizierungsphase. Hintergrund der Forderung ist, dass das geltende Arbeitsrecht die zeitlich befristete Drittmittelbewilligung nicht als ausreichenden Grund für eine Befristung von Arbeitsverhältnissen betrachtet. Entsprechend verhält sich die Rechtsprechung. In der Wissenschaft haben aber die befristeten Projekte, die mit Drittmitteln gefördert werden, zunehmende Bedeutung. Der HRK-Senat hielt es daher für notwendig, die Möglichkeit, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Qualifizierungsphase im Rahmen von Drittmittelvorhaben zu beschäftigen, zu verbessern. Dafür bedürfe es der Rechtssicherheit für die Hochschulen.
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