In seinem gestern gefällten Urteil zu Mindestmengen bei Kniegelenks-TEP, hat das Bundessozialgericht (BSG) das erstinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg aufgehoben. Der Rechtstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückgewiesen.
Als Grund gab das BSG die überzogene Beweisanforderung des LSG an, das für die Patienten keinen nachgewiesenen Zusammenhang zwischen Menge und Qualität sah. Der klagende Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss nun darlegen, welche konkreten Vorteile er für die Versorgungsqualität bei einer Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr und Krankenhaus erwartet.
„Das Gericht hat Mindestmengen zu Recht als sinnvolles Instrument der Qualitätssicherung bewertet. Richtig ist auch die Aufforderung an den G-BA, genauer darzulegen, wie und unter welchen Bedingungen Mindestmengen tatsächlich zu einer besseren Qualität beitragen“, sagt Rüdiger Strehl, Generalsekretär des VUD. „Als alleiniges Kriterium sind Mindestmengen aber kein Garant für die Qualität im Krankenhaus“. Notwendig seien vielmehr umfassendere Vorgaben, die weitere Kriterien einbezögen.
Der G-BA braucht dafür bessere Rechtsgrundlagen im Sozialgesetzbuch. Dafür ist Bundesgesundheitsminister Bahr verantwortlich. Das Ministerium sieht der aktuellen Entwicklung bisher aber tatenlos zu. Es riskiert so, dass die Rechtsprechung die Uhren in der Qualitätssicherung wieder zurückdreht. Doch selbst falls Mindestmengenvorgaben weiterhin zulässig bleiben sollten ist eines klar: Mindestmengenvorgaben alleine reichen nicht aus.
Der VUD und seine Experten fordern deshalb schon lange weitere wichtige Faktoren ein: Die Konzentration auf weniger und regional ausgewogen verteilte Zentren, mit einer hinreichenden Größe, um das hochqualifizierte Fachpersonal auszulasten. 24 Stunden und sieben Tage die Woche zur Verfügung stehende Fachärzte und nichtärztliches Fachpersonal. Die entsprechende technische Betreuung rund um die Uhr sowie anspruchsvolle und konsequent umgesetzte Hygienestandards.
Einen ausführlichen Kommentar von R. Strehl, Generalsekretär des VUD, zu dem Thema Mindestmengen finden Sie im Anhang.
Berlin, den 13. September 2012
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