Das Präsidium der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences (FH FFM) hat am 20. September 2002 beschlossen, gegen die Verfügung zur Rasterfahndung des Hessischen Landeskriminalamtes vom 12. September 2002 Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig solle beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt werden. "Ohne diese Aufhebung der sofortigen Vollziehung müsste die FH FFM trotz des Widerspruchs die Daten im Rahmen der Rasterfahndung herausgeben", erklärt FH-Präsident Rolf Kessler. Er fordert die übrigen hessischen Hochschulpräsidenten in einem Schreiben auf, dem Beispiel der FH FFM zu folgen.
Der hessische Innenminister hat den Präsidenten der FH-Frankfurt aufgrund der Berichterstattung in der Presse aufgefordert klarzustellen, dass aufgrund der früheren Rasterfahndung (2001/2002) keine Studierenden Wohnung oder Arbeitsplatz verloren haben können, weil aufgrund der damaligen Datenerhebung keinerlei polizeiliche Maßnahmen ergriffen wurden.
Kessler erklärt dazu, dass er keinen Anlass sehe, an der Wahrheit der damaligen Berichte zu zweifeln, auch wenn die Rasterfahndung als Rechtsgrundlage ausscheide. Immerhin habe die Polizei auf allgemeiner rechtlicher Grundlage auch in Hessen umfangreich ermittelt.
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