GIGA Focus Afrika 4/2013
von Alexander Stroh
Der Staatspräsident Benins, Thomas Boni Yayi, brachte am 06.06.2013 erneut ein Verfassungsänderungsgesetz ein, das aufgrund politischer Konfl ikte seit drei Jahren auf Eis gelegen hatt e. Einen Tag darauf wurden neue Verfassungsrichter vereidigt, die im Streitfall über die Rechtmäßigkeit der Reform zu entscheiden hätt en. Der vormalige Gerichtspräsident wurde nicht wieder ernannt. Er vertrat Entscheidungen, die Verfassungsänderungen erschweren.
Benin zählt zu den wenigen, weitgehend funktionierenden afrikanischen Demokratien. Die Verfassung aus dem Jahr 1990 gilt zusammen mit dem Verfassungsgericht zu den Stabilitätsankern dieser jungen und verletz lichen Demokratie. Daher können Reformbestrebungen – und seien sie noch so klein – schnell als Aufk ündigung des stabilitätstragenden Konsenses verstanden werden.
- Die Verfassung Benins repräsentiert bis heute den nationalen Konsens, der 1990/91 gefunden wurde. Das Verfassungsgericht hat diesen Grundkonsens mehrfach für unantastbar erklärt.
- Staatspräsident Yayi strebt seit Jahren eine Verfassungsänderung an, die der ökonomischen Entwicklung des Landes dienen sollte. Er will politische Prozesse straff en, unabhängige Kontrollgremien in der Verfassung verankern und gute Regierungsführung zum fundamentalen Wert erklären.
- Kritiker befürchten, dass Yayi die Reform nutz en könnte, um sich länger als vorgeschrieben an der Macht zu halten. Eine „neue Republik“, so die Befürchtung, könnte die Amtszeitenbeschränkungen aushebeln, die Yayis Wiederwahl im Jahr 2016 verbietet.
- Das Verfassungsgericht wurde als letz te Hürde im Reformprozess wahrgenommen. Die Gleichzeitigkeit der erneuten Gesetz esvorlage und des Austausches von Gerichtspräsident Dossou gilt den Kritikern als Zeichen für die mutmaßlich unlauteren Absichten Yayis.
- Kosten und Nutz en des Reformvorhabens stehen derzeit in einem schlechten Verhältnis. In der gegenwärtig stark polarisierten Stimmung riskiert eine Verfassungsänderung, den demokratischen Konsolidierungsprozess zu gefährden.
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