Der Senat der Universität Essen hat das Rektorat der Hochschule aufgefordert, im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Fusion der Universitäten Duisburg und Essen "zur Wahrung der Rechte des Senats bei der Bestimmung des Rektors sowie der übrigen Selbstverwaltungsrechte der Hochschule die nach der Rechtslage geeignet erscheinenden rechtlichen/gerichtlichen Schritte zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen". Einstimmig verabschiedete der Senat heute (Dienstag, 10. November) in einer außerordentlichen Sitzung einen entsprechenden Beschluss. Mit überwältigender Mehrheit "appellierte" der Senat "an den als ,Gründungs'-Rektor ins Auge gefassten" Philosophie-Professor Dr. Wilhelm Vossenkuhl aus München, "das ihm angetragene Amt unter diesen Rahmenbedingungen nicht anzunehmen".
Mit diesem Beschluss bekräftigt der Senat der Universität Essen seine bereits mehrfach geäußerte Kritik am Entwurf des Fusionsgesetzes. Dieser sieht die Auflösung der bestehenden Universitäten vor und parallel dazu die "Errichtung der Universität Duisburg-Essen". Den damit vorgesehenen Weg zur Bestellung eines "Grün-dungs"-Rektors sowie die Ausschaltung aller zentralen Hochschulgremien und
-organe in der ersten Phase hält der Essener Senat für verfassungswidrig. Als sachwidrig weist er mögliche Standortentscheidungen zur Physik und zum geisteswissenschaftlichen Zentrum am Standort Duisburg zurück.
Hinweis für die Redaktionen: Der volle Wortlaut des Senatsbeschlusses ist dieser Presseinformation beigefügt.
Redaktion: Monika Rögge, Telefon (02 01) 1 83 - 20 85
Beschluss des Senats der Universität Essen vom 10. Dezember 2002
Der Senat hält den im Gesetzentwurf zur "Errichtung der Universität Duisburg-Essen" vorgesehenen Weg zur Bestellung eines "Gründungs"-Rektors sowie die Ausschaltung aller zentralen Hochschulgremien und -organe in der ersten Phase für verfassungswidrig und mögliche Standortentscheidungen zur Physik und zum geisteswissenschaftlichen Zentrum am Standort Duisburg für sachwidrig.
Er fordert deshalb das Rektorat auf, zur Wahrung der Rechte des Senats bei der Bestimmung des Rektors sowie der übrigen Selbstverwaltungsrechte der Hochschule die nach der Rechtslage geeignet erscheinenden rechtlichen/gerichtlichen Schritte zu prüfen und ggf. zu ergreifen.
Er hält es für geboten, dass das Rektorat diese Position der Ministerin gegenüber in aller Deutlichkeit vertritt.
Der Senat appelliert an den als "Gründungs"-Rektor ins Auge gefassten Professor Dr. W. Vossenkuhl, das ihm angetragene Amt unter diesen Rahmenbedingungen nicht anzunehmen.
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Science policy, Studies and teaching
German
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