„Bildung und Wissenschaft benötigen ein Urheberrecht, das in Zeiten zunehmender Digitalisierung bestehen kann. Das liegt auch im Interesse der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren, die im Übrigen auch Forschende und Lehrende sind. Und ebenso muss es auch im Interesse der Verlage als ihren Partnern liegen“, so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Horst Hippler heute in Berlin.
„Bildung und Wissenschaft benötigen ein Urheberrecht, das in Zeiten zunehmender Digitalisierung bestehen kann. Das liegt auch im Interesse der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren, die im Übrigen auch Forschende und Lehrende sind. Und ebenso muss es auch im Interesse der Verlage als ihren Partnern liegen“, so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Horst Hippler heute in Berlin.
Die Bewahrung des Status quo, wie sie von mancher Seite gefordert wird, hieße, den Kopf in den Sand zu stecken. Statt überkommene Geschäftsmodelle in die Zukunft zu retten, müssten neue Konzepte entwickelt werden. Dann würden Verlage auch künftig als Partner der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren bestehen können.
Hippler weiter: „Digitale Lehr-, Lern- und Publikationsformate spielen inzwischen eine bedeutende Rolle, die Innovationszyklen entsprechender Formate werden immer kürzer. Deshalb hält es die Hochschulrektorenkonferenz für so dringlich, die urheberrechtlichen Regelungen den technischen Möglichkeiten anzupassen.
Die HRK begrüßt es daher ausdrücklich, dass die Bundesregierung eine grundlegende Änderung des Urheberrechts plant und dabei auch die besonderen Bedürfnisse von Bildung und Wissenschaft in den Blick nimmt. Bereits seit Jahren zeigt sich, dass die bestehenden Regelungen eher Rechtsunsicherheit erzeugen. Davon zeugen diverse Rechtsstreitigkeiten, die erst von den obersten Gerichten entschieden wurden. Ein Ergebnis ist der nun vorliegende Rahmenvertrag zu § 52a UrhG, dem die Hochschulen geschlossen ablehnend gegenüberstehen.“
Die HRK spricht sich dafür aus,
1. dass Autorinnen und Autoren für die Nutzung ihrer Werke – auch im Rahmen von urheberrechtlichen Schrankenregelungen – fair und angemessen vergütet werden;
2. dass eine solche Vergütung jedoch pauschal erfolgt und nicht – wie jetzt im Rahmenvertrag zu § 52a UrhG vorgesehen – werkbezogen;
3. dass eine neu zu schaffende allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke gegenüber Lizenzangeboten von Verlagen stets Priorität hat und
4. Lehrbücher ausdrücklich von der geplanten Schrankenregelung umfasst werden.
HRK-Präsident Hippler: „Ich appelliere an die Bundesregierung, ihren Entwurf für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke zeitnah zu veröffentlichen, um eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen.“
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