Bei der Vergabe der begehrten, aber deutlich zu wenigen Studienplätze für Medizin muss es in Deutschland künftig gerechter zugehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem jüngsten Urteil (Az. 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14) Bund und Ländern als Gesetzgebern sowie den Hochschulen aufgegeben. Die aktuelle Vergabepraxis sei teils verfassungswidrig, da sie das Grundrecht aller Bewerber auf gleichheitsgerechte Zulassung zu staatlichen Studienangeboten nicht ausreichend gewährleiste. Bis Ende 2019 müsse dies geändert sein.
Die Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) begrüßte die Entscheidung, die eine Vergabe der Medizinstudienplätze nach Abiturbestnoten, nach Wartezeiten sowie nach Auswahlkriterien der Universitäten zwar im Prinzip für vereinbar mit dem Grundgesetz hält, in der praktischen Anwendung aber Verfassungsverstöße sieht und Änderungen fordert. „Bei etwa fünf Bewerbern auf jeden der rund 10.000 humanmedizinischen Studienplätze in Deutschland bleibt die Vergabe der Plätze eine Verwaltung des Mangels“, sagt DGU-Generalsekretär Prof. Dr. Maurice Stephan Michel. Daran ändere auch das Urteil nichts, sondern es könne dabei nur für etwas mehr Gerechtigkeit sorgen. Seit Jahren sei offensichtlich, dass im Gefolge des demografischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung in der Gesellschaft deutlich mehr junge Ärzte vonnöten seien. „Die Zahl der dafür erforderlichen Ausbildungsplätze hängt jedoch seit einem Vierteljahrhundert unverändert auf niedrigem Niveau fest“, so der DGU-Generalsekretär weiter.
Die Karlsruher Richter, die sich mit Klagen zweier abgelehnter Studienplatzbewerber für Humanmedizin zu befassen hatten, stellten fest, dass sich Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren haben. Dabei gebe es gegen die Abiturbestenquote, nach der 20 Prozent der Plätze besetzt werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch sei die dabei maßgebliche Orientierung an den Ortswünschen der Bewerber ebenso wenig verfassungsgemäß und zu rechtfertigen wie deren Beschränkung auf sechs Studienorte. Die Wartezeitenquote, über die weitere 20 Prozent der Studienplätze vergeben werden, sei zulässig. Nach Ansicht der Richter ist eine Wartezeit von gegenwärtig bis zu 15 Semestern aber zu lang. Ihre Dauer müsse begrenzt sein.
Den größten Handlungsbedarf sieht das BVerfGE bei den gesetzlichen Vorschriften zu den Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen 60 Prozent der Studienplätze belegt werden. Es sei verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den Hochschulen das Recht überlasse, selbst Auswahlkriterien zu erfinden – wie etwa nach Landesrecht in Bayern und Hamburg möglich. Die hochschuleigene Auswahl habe im gesetzlichen Rahmen nach standardisierten und strukturierten Kriterien zu erfolgen. Ebenso verstoße es gegen die Verfassung, wenn die Universitäten Ortspräferenzen der Bewerber, die nichts über deren Eignung aussagten, beliebig einbeziehen dürften. Gleiches gelte dort für die hohe Gewichtung der Abiturnoten, solange deren Vergleichbarkeit über die Grenzen der Bundesländer hinweg nicht sichergestellt sei. Zudem hätten die Hochschulen Abiturnoten nur in maßgeblicher Verbindung mit weiteren Auswahlkriterien zu berücksichtigen.
Im Karlsruher Urteil klingt Skepsis gegenüber der schon länger praktizierten Überbewertung der Abiturnoten für die Zulassung zum Medizinstudium an. Auch DGU-Generalsekretär Prof. Michel weiß: „Aus einem Studienbewerber mit Top-Notendurchschnitt wird nicht zwangsläufig ein ebenso guter Arzt. Dazu bedarf es weiterer Merkmale aus dem weiten Feld zwischen individuellem Talent und sozialer Kompetenz.“ Für die Urologie ist die Rekrutierung gut ausgebildeten Ärztenachwuchses von besonderer Bedeutung. Das Fach gilt als größtes Zukunftsfach der Medizin, da der urologische Versorgungsbedarf - selbst bei erwarteten Bevölkerungsrückgängen - demografiebedingt mit rund 20 Prozent stärker als in allen anderen Fachgruppen zunehmen wird.
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Medicine, Nutrition / healthcare / nursing, Politics
transregional, national
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German
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