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08/02/2019 11:22

Saarbrücker Jurist sieht Käufer in Kunstauktionen unangemessen benachteiligt

Thorsten Mohr Pressestelle der Universität des Saarlandes
Universität des Saarlandes

    Vor einigen Jahren sorgte Wolfgang Beltracchi für Aufruhr auf dem Kunstmarkt. Er verkaufte gefälschte Kunstwerke als echte Gemälde über Kunstauktionen. In solchen Fällen haben Käufer nicht das ersteigert, was sie eigentlich wollten, nämlich echte Bilder. Trotzdem sieht die momentane Vertragspraxis vor, dass der Käufer in der Regel die Gefahr hierfür trägt, da die Auktionshäuser ihre Haftung grundsätzlich ausschließen. Der Saarbrücker Jurist Andreas Kaletsch hat nun eine Doktorarbeit vorgelegt, in der er diese Vertragsgestaltung untersucht, die seiner Ansicht nach eine unangemessene Benachteiligung der Käufer darstellt. Seine Arbeit könnte die Rechte der Käufer entscheidend stärken.

    Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Auch auf dem Kunstmarkt kann dieses Sprichwort, grob vereinfacht gesagt, passen. Werden nämlich Kunstwerke über Auktionshäuser verkauft, und das ist sehr häufig der Fall, schließt der Auktionator über die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist seine Haftung aus. Stellt sich zum Beispiel im Nachhinein heraus, dass ein Kunstwerk gefälscht ist und das Auktionshaus dies unverschuldet nicht erkannt hat, kann der Käufer auf dem Schaden sitzenbleiben. Denn die „Einlieferer“, die ihre Kunstwerke über ein Auktionshaus versteigern lassen, bleiben in vielen Fällen anonym, so dass der Käufer diesem gegenüber den Mangel nicht monieren kann. Will das Auktionshaus das Werk nicht freiwillig zurücknehmen, kann es sagen: Pech gehabt! Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das sogenannte Kleingedruckte – machen’s möglich.

    Nach Ansicht des Juristen Andreas Kaletsch ist diese Rechtspraxis allerdings problematisch. In seiner Dissertation „Der Kunstauktionator – Rechte, Pflichten und Haftung“ untersucht er die Rolle des Kunstauktionators in Deutschland. „Denn AGB-Klauseln sind dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen“, erläutert der Jurist, der seine Promotion bei Professor Roland Michael Beckmann und dem Zweitgutachter Professor Michael Anton mit „summa cum laude“ abgeschlossen hat. Und genau eine solche unangemessene Benachteiligung sieht Kaletsch in den gängigen AGB der Kunstauktionshäuser. „Dies ist keinesfalls Kritik an den seriös arbeitenden Kunstauktionshäusern. Es geht allein um die vielfach verwendete Vertragsgestaltung. Man muss natürlich immer auf die Ausgestaltung im Einzelfall schauen“, stellt Kaletsch klar.

    „Zwar billigte der Bundesgerichtshof in einer seiner seltenen Entscheidungen zum Kunstauktionshandel die geläufige Praxis zuletzt 1980; dabei bleibt aber die gesamte Entwicklung der rund letzten 40 Jahre, insbesondere auch im Verbraucherschutzrecht, außer Betracht. Das Auktionshaus kann ein eingeliefertes Kunstwerk in aller Regel ungleich besser bewerten und untersuchen, als es ein Käufer in der Regel selbst kann“, so der Jurist. Meist haben Auktionshäuser eine höhere Sachkompetenz, etwa, um die Herkunft eines Kunstwerkes zu ermitteln oder dessen Echtheit kunsthistorisch oder mittels naturwissenschaftlicher Methoden zu bestimmen. Daher hält es Andreas Kaletsch für problematisch, das Risiko durch die Vertragsgestaltung alleine auf den Käufer zu verlagern. Falls sich das Auktionshaus doch einmal unverschuldet irren sollte oder unwissentlich falsche Angaben mache, sei der Käufer der Dumme, und das zu Unrecht.

    „Probleme können sich insbesondere auch aus den Katalogangaben des Auktionators ergeben, auf deren Richtigkeit Ersteigerer vertrauen können“, so Professor Roland Michael Beckmann, der Kaletschs Promotion an der Universität des Saarlandes betreut hat. „Das Auktionshaus hätte, falls es Zweifel zum Beispiel an der Echtheit oder der Provenienz des Werkes gibt, auch die Möglichkeit, dies im Katalog zum Ausdruck zu bringen.“

    In seiner Dissertation weist Andreas Kaletsch allerdings nicht nur auf die problematische Rechtsbeziehung zwischen Einlieferer, Auktionator und Käufer hin. Er liefert auch gleich schlüssige und für alle Beteiligten gute Alternativen zur gängigen Rechtspraxis, die dem Einlieferer einerseits weitestgehend Anonymität zubilligen, andererseits aber dem Käufer bessere Möglichkeiten bieten, sein Recht durchzusetzen, sollte er zum Beispiel eine Fälschung gekauft haben. „Man muss an der grundsätzlichen Beziehung der drei Vertragspartner arbeiten“, lautet Kaletschs Ansatz. „Statt einen so genannten ‚Kommissionskauf‘ abzuschließen, bei welchem der Hintermann, der das Kunstwerk verkaufen möchte, anonym bleibt, ist hier die so genannte ‚Stellvertretung‘ eine bessere Lösung“, sagt Andreas Kaletsch. „Der Auktionator tritt hier als Stellvertreter des Einlieferers auf und der Vertrag kommt, anders als bisher, direkt zwischen Käufer und Einlieferer zustande.“

    Dann allerdings ist auf den ersten Blick die Anonymität des Einlieferers nicht mehr gewahrt, die ja häufig berechtigt ist. Vielfach möchte der Einlieferer eines Kunstwerkes unerkannt bleiben. Auch dafür hat Andreas Kaletsch eine praktikable Lösung: „Bei entsprechender vertraglicher Gestaltung lässt es das Modell der Stellvertretung zu, den Einlieferer nach wie vor zunächst unbenannt zu lassen. Im Schadensfall würde dann aber in jedem Fall, anders als bisher, das Auktionshaus zuerst einmal haften.“ Die AGB können weiterhin aber so geändert werden, dass das Auktionshaus den Verkäufer benennen und damit nicht mehr selbst haftbar gemacht werden kann. Der Käufer kann dann direkt mit dem nun bekannten Einlieferer vor Gericht streiten. Eine solche Lösung hätte möglicherweise durch Stärkung der Käuferrechte auch positive Nebeneffekte auf den Kunstmarkt in Deutschland.

    Um die Praxis im Kunstmarkt jedoch in diese Richtung zu verändern, bedarf es eines entsprechenden Urteils des Bundesgerichtshofs. Allerdings kommt es eher selten zu Prozessen um solche kunstrechtlichen Fragen, die in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof entschieden werden. Betrachtet man aber die vergangenen Jahre, ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein solcher Fall irgendwann höchstrichterlich entschieden wird. Der Beltracchi-Fall, der „Schwabinger Kunstfund“ um die Kunstsammlung Gurlitt oder auch die „Schredder-Aktion“ um ein Kunstwerk des Street-Art-Künstlers Banksy während einer laufenden Auktion im vergangenen Jahr ziehen nicht nur die Aufmerksamkeit der Presse auf sich, sondern lösen auch juristische Fragen aus. „Der Fall Beltracchi war für mich auch ausschlaggebend, um mir die Vertragsklauseln der Kunstauktionshäuser genauer anzusehen“, sagt Andreas Kaletsch.

    Falls ein solcher Fall wieder passieren sollte, könnten sich die Gerichte Andreas Kaletschs Überlegungen anschauen und in ihrem Urteil berücksichtigen. Dann wäre nicht mehr wie bisher der Einlieferer der lachende Dritte, wenn sich der Käufer mit dem Auktionshaus streitet.

    Das Thema von Andreas Kaletschs Dissertation hat in der Fachwelt bereits Aufmerksamkeit erregt. Auf Einladung des renommierten Rechtswissenschaftlers Professor Matthias Weller wird er das Thema im Rahmen des Doktoranden- und Habilitandenseminars an der Universität Bonn in einem Vortrag vorstellen. Es findet vom 6. bis 8. September 2019 in Bonn statt.

    Hinweis für Hörfunk-Journalisten: Sie können Telefoninterviews in Studioqualität mit Wissenschaftlern der Universität des Saarlandes führen, über Rundfunk-Codec (IP-Verbindung mit Direktanwahl oder über ARD-Sternpunkt 106813020001). Interviewwünsche bitte an die Pressestelle (0681/302-3610).


    Contact for scientific information:

    Dr. Andreas Kaletsch
    Tel.: (0681) 3023701
    E-Mail: andreas.kaletsch@uni-saarland.de

    Prof. Dr. Roland Michael Beckmann
    Tel.: (0681) 3023701
    E-Mail: lehrstuhl.beckmann@mx.uni-saarland.de


    Original publication:

    Die Dissertation „Der Kunstauktionator – Rechte, Pflichten und Haftung“ von Dr. Andreas Kaletsch ist im Verlag Alma Mater erschienen und wurde von der Universitätsgesellschaft gefördert. Sie ist zugleich Band 1 der neuen Schriftenreihe „Kunstrecht“, die von Professor Roland Michael Beckmann und Professor Michael Anton herausgegeben wird. ISBN 978-3-946851-25-7, 335 Seiten, 48 Euro.


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    Professor Dr. Roland Michael Beckmann (l.) und Dr. Andreas Kaletsch (r.).
    Professor Dr. Roland Michael Beckmann (l.) und Dr. Andreas Kaletsch (r.).
    Foto: Robby Lorenz
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    Fotos: Robby Lorenz
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    Criteria of this press release:
    Journalists
    Art / design, Law
    transregional, national
    Scientific Publications
    German


     

    Professor Dr. Roland Michael Beckmann (l.) und Dr. Andreas Kaletsch (r.).


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