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12/16/2003 09:27

BfN stellt neuen Wegweiser durch den Artenschutz-Dschungel vor

Franz August Emde Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bundesamt für Naturschutz

    Bonn, 16. Dezember 2003: Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erweitert ab heute sein breites Informationsangebot im Natur- und Artenschutz. ZEET heißt die neue Datenbank, die dabei helfen soll, internationale Artenschutzregelungen und -gesetze noch besser umzuset-zen.

    Durch ein komplexes EG-Recht sind die Bestimmungen zur Einfuhr von geschützten Tierarten, wie z.B. Graupapageien, Chamäleons oder Braunbärtrophäen, zu einem wahren Artenschutz-Dschungel geworden. Einfuhrgenehmigungen werden zwar national erteilt - in Deutschland durch das Bundesamt für Naturschutz - doch sind dabei die auf EG-Ebene bereits getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Ihre Zahl ist inzwischen fast unüberschaubar geworden. "Die vom BfN entwickelte Datenbank ZEET soll interessierten Bürgern, Zoohändlern, Tierhaltern, Artenschutzbehörden und Zöllner helfen, sich in dem Labyrinth der Einfuhrbestimmungen noch besser zurecht zufinden," erläutert der Präsident des BfN, Professor Dr. Hartmut Vogtmann. "Mit dieser neuen Serviceleistung des BfN ist auf den ersten Blick ersichtlich, welche geschützten Arten zur Zeit nicht in die EG bzw. nach Deutschland eingeführt werden dürfen. So können Antragsteller Zeit und unnötige Kosten sparen."

    Mit ZEET bietet das BfN zum ersten Mal eine vollständige Zusammenstellung aller 1393 bisher gefällten Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten. Diese Entscheidungen betreffen insgesamt 628 Tierarten. Sie bleiben EG-weit so lange gültig, bis sich die Grund-lagen, die zur jeweiligen Einzelentscheidung führten, erheblich ändern.

    ZEET listet die Einzelentscheidungen in alphabetischer Reihenfolge der wissenschaftlichen Gattungs- bzw. Artnamen. Wichtig ist es daher für jeden Nutzer, die wissenschaftliche Be-zeichnung der gesuchten Art zu kennen.

    Beispiel:
    Für Ursus arctos, den Braunbären, finden Sie hier z.B. einen Importstop für Trophäen aus Kroatien und Slowenien verzeichnet. Für den interessierten Auslandsjäger bedeutet dies, dass zur Zeit keine Braunbärtrophäen aus Kroatien und Slowenien in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

    WeitereErläuterungen zur Datenbank und ihren Inhalten finden sie unter www.zeet.de oder über die Homepage des BfN www.bfn.de.

    Hintergrund: Das Washingtoner Artenschutzabkommen und die EG-VO 338/97
    Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet. Um dieser Gefährdungsursache wirksam zu begegnen, wurde 1973 das "Washing-toner Artenschutzübereinkommen" (CITES) geschlossen, das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten regelt. Mit der "Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" wird dieses Abkommen einheitlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt.

    Gemäß dieser Verordnung entscheiden die nationalen CITES-Behörden der verschiedenen EG-Mitgliedsstaaten direkt über die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen. Für diesen Entscheidungsprozess sind neben den grundsätzlichen Beschränkungen, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, auch alle Entscheidungen der "Wissenschaftli-chen Prüfgruppe" (Scientific Review Group, SRG) und des zuständigen Verwaltungsausschus-ses der EG (Committee) zu berücksichtigen. Beide Gremien tagen drei- bis viermal im Jahr in Brüssel und können auch zwischenzeitlich Entscheidungen per schriftlicher Abstimmung herbeiführen.

    Insbesondere die SRG (bestehend aus Vertretern der nationalen Wissenschaftlichen CITES-Behörden) hat seit Inkrafttreten der EG-VO 338/97 eine Fülle von Einzelentscheidungen zur Einfuhr spezieller Tierarten aus bestimmten Ursprungsländern getroffen, vor allem auf der Basis des Artikels 4.1 (a) und 4.2 (a). Dieser Artikel legt fest, welche Aspekte vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Arten der Anhänge A und B der EG-VO 338/97 geprüft werden müssen. Unter anderem besagt er, dass Einfuhren nur dann genehmigt werden dürfen, wenn die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung aller verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe (SRG) zu der Auffassung gelangt, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art gegenwärtig nicht beeinträchtigt. Alle auf der Basis dieses Artikels getroffenen Entscheidungen bleiben EG-weit solange gültig, bis sich die geprüften Einzelaspekte erheblich ändern und können nur durch eine erneute gemeinschaftliche EG-Entscheidung geändert werden.

    Die Gesetzestexte sowie ausführliche weitere Informationen über CITES und die EG-VO 338/97 finden Sie im Internet unter
    www.cites.org
    www.europa.eu.int/comm/environment/cites/home_en.htm
    www.eu.wildlifetrade.org


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    Criteria of this press release:
    Zoology / agricultural and forest sciences
    transregional, national
    Research projects
    German


     

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