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01/22/2021 09:25

Gutachten zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung

Michael Hallermayer Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Augsburg

    Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat die Professoren Ulrich M. Gassner und Ferdinand Wollenschläger von der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg beauftragt, ein Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) nach § 65b SGB V zu erstellen. Die Autoren untersuchen in ihrem Gutachten vier mögliche Organisationsformen, welche eine Optimierung der Patientenberatung versprechen könnten.

    Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) ist ein Angebot, das vom Bundestag eingerichtet wurde, um jeden in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen kostenfrei, wissenschaftlich fundiert und unabhängig – insbesondere von Krankenkassen – zu informieren und zu beraten.

    Bisher sieht § 65b SGB V eine Ausschreibung und Vergabe der UPD an einen Dienstleister vor, dessen Rechtsform oder Trägerschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Seit 2016 führt ein privates Unternehmen, nämlich die UPD Patientenberatung gGmbH die Beratungen durch. Diese Ausgestaltung sieht sich fortlaufender Kritik ausgesetzt, sodass die Politik nun eine grundlegende Reform anstrebt.

    Um die Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Weiterentwicklung der UPD auszuloten, hat die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Prof. Dr. Claudia Schmidtke, MdB, zwei Augsburger Rechtswissenschaftler, Prof. Dr. Ulrich M. Gassner und Prof. Dr. Wollenschläger beauftragt. Ihr Rechtsgutachten liegt nun vor. Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung standen vier alternative Regelungsmodelle: das modifizierte Ausschreibungsmodell, das Ausbaumodell, das Zuwendungsmodell und das Stiftungsmodell. Darüber hinaus seien aber auch Hybridmodelle in Betracht zu ziehen.

    Modifiziertes Ausschreibungsmodell, Ausbaumodell, Zuwendungsmodell oder Stiftungsmodell?

    Eine Option sei, so Gassner und Wollenschläger, an dem bereits etablierten Ausschreibungsmodell festzuhalten. Allerdings könnten dabei kommerzielle und gewinnorientierte oder nicht gemeinnützige Anbieter nicht ohne ausreichende Rechtfertigung von der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Außerdem sei es denkbar, die UPD an bestehende Strukturen anzuknüpfen (Ausbaumodell). Dafür kämen grundsätzlich drei Optionen in Betracht: das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Patientenbeauftragte der Bundesregierung. Ein Zuwendungsmodell könne laut der beiden Rechtswissenschaftler nach dem Vorbild der EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung e.V.) modelliert werden und biete den Vorteil, „eine persönliche wohnortnahe Beratung zu gewährleisten“.
    Ferner untersuchen die beiden Gutachter Stiftungsmodelle. Es seien sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Stiftungsmodelle denkbar. Stiftungen seien nach Ansicht der Autoren besonders gut geeignet, „innovativen Input durch wissenschaftliche und zivilgesellschaftliche Partizipationsstrukturen zu gewährleisten“. Zu den staatlichen Stiftungsmodellen führen Gassner und Wollenschläger aus: „Stiftungen der öffentlichen Hand wird wegen ihrer Staatsferne im Allgemeinen ein hoher Neutralitätsnimbus zugesprochen. In einem gesundheitsassoziierten Beratungskontext, der in besonderer Weise auf Vertrauen und Glaubwürdigkeit basiert, ist dieser Umstand gut geeignet, um eine hohe Akzeptanz der Ratsuchenden zu gewährleisten.“ Der Vorteil einer privatrechtlichen Stiftung (Vermögensstiftung oder Einkommensstiftung) liege in der Staatsferne dieses Modells sowie in der Garantie für Dauerhaftigkeit und Unabhängigkeit von wechselnden politischen Mehrheiten. Eine Bundesstiftung könne zwar keine regionalen Beratungsstellen errichten, aber mit solchen kooperieren. Als zum Teil problematisch bewerten die Gutachter die Finanzierung: Diese sei aufgrund der parlamentarischen Budgethoheit grundsätzlich von periodischen Haushaltzuwendungen abhängig, die variieren können, sodass ggf. über Leistungsgesetze Planungssicherheit erzeugt werden sollte. Für eine Rangfolge sprechen sich Gassner und Wollenschläger nicht aus. Vielmehr raten sie, auch Hybridmodelle in Erwägung zu ziehen.

    Hybridmodelle, um Nachteile auszugleichen

    Gassner und Wollenschläger regen die Kombination verschiedener Modelle an, um die jeweiligen Schwächen wechselseitig auszugleichen. So meinen die Gutachter, dass sich das Stiftungs- und Ausbaumodell beispielsweise durch die Vergabe umfassender Consultingaufträge und durch eine intensive Einbindung externer zivilgesellschaftlicher und wissenschaftlicher Expertise ergänzen ließe, um so eine innovative Qualitätssteigerung zu gewährleisten.

    Leitplanken für die Umsetzung

    Auf Grundlage des Gutachtens der Augsburger Rechtswissenschaftler soll noch in dieser Legislaturperiode entschieden werden, wie die UPD reformiert wird. Eine erste Abstimmungsrunde unter den Koalitionsfraktionen hat bereits stattgefunden. Es bleibt abzuwarten, für welches Modell sich der Gesetzgeber letztlich entscheiden wird.


    Contact for scientific information:

    Prof. Dr. Ulrich M. Gassner
    Professor für Öffentliches Recht
    Universität Augsburg
    Telefon: +49 821 598-4600
    ulrich.gassner@jura.uni-augsburg.de

    Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger
    Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht
    Universität Augsburg
    Telefon: +49 (0) 821 598 - 4550
    ferdinand.wollenschlaeger@jura.uni-augsburg.de


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    Criteria of this press release:
    Business and commerce, Journalists, Scientists and scholars
    Law, Nutrition / healthcare / nursing
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