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06/01/2021 13:04

AWMF fordert Gesetzgeber zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Suizidassistenz auf

Sabrina Hartmann Medizinkommunikation
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil im Jahr 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe als nichtig und unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, bleiben viele Fragen offen. Um Rechtssicherheit für alle zu generieren, brauche es eine konkrete Regelung darüber, wer Suizidhilfe leisten darf und wie die Rahmenbedingungen dazu aussehen. Das fordern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitskreises Ärzte und Juristen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e.V.

    Auf Einladung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte die AWMF in enger Abstimmung mit ihren Mitgliedsgesellschaften bereits im Jahr 2020 eine Stellungnahme zu erforderlichen Neuregelungen entwickelt. In seiner jüngsten Sitzung diskutierte jetzt auch der Arbeitskreis Ärzte und Juristen über eine mögliche Neuregelung der Suizidassistenz in Deutschland

    Das Bundesverfassungsgericht stellte 2020 fest, dass es ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Dieses Recht bestehe unabhängig von Krankheit oder besonderen Lebenssituationen. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Staat einen Suizidwunsch respektieren. Wie eine Neugestaltung des Rechts aussehen könnte, ließ das Gericht offen. Die AWMF hat sich gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium bereits im Juni 2020 in einer Stellungnahme zum Urteil und möglichen zukünftigen Regelungen geäußert.

    Auch der Arbeitskreis Ärzte und Juristen hat dieses Urteil und die konkrete Umsetzung nun in seiner jüngsten Tagung thematisiert. „Die Rechtslage im Bereich der Suizidassistenz ist derzeit unklar. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe für nichtig erklärt. Auch der Deutsche Ärztetag hat das Verbot der Suizidhilfe aus der Berufsordnung gestrichen. Dennoch sieht der Ärztetag die Suizidhilfe nicht als ärztliche Aufgabe an. Wir befinden uns in einer rechtlich offenen Lage, weil es keine Regelungen dazu gibt, wer unter welchen Voraussetzungen Suizidassistenz leisten kann“, erläutert Professor Dr. iur. Henning Rosenau, einer von drei Leitern des Arbeitskreises Ärzte und Juristen der AWMF, der das komplexe Thema moderierte. Nach intensiver Diskussion war sich der Arbeitskreis einig: Um Rechtssicherheit für Alle zu generieren, brauche es eine konkrete Regelung darüber, wer Suizidhilfe leisten darf und wie die Rahmenbedingungen dazu aussehen.

    „Es kommt darauf an, ein Konzept zu erarbeiten, welches das Recht auf selbstbestimmtes Sterben mit dem Schutz des Lebens in Einklang bringt. Im Sinne der Selbstbestimmung muss die Freiwilligkeit, Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches festgestellt werden“, so Professor Dr. med. Claudia Bausewein, Direktorin der Klinik und Poliklinik für Palliativmedizin, LMU - Klinikum München. Dies sei schon allein deshalb wichtig, um das Leben der Betroffenen zu schützen, die beispielsweise durch eine psychische Erkrankung, eine akute psychische Belastungssituation oder unkontrolliertes Leiden bei einer fortgeschrittenen Erkrankung in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind.

    „Gesetzliche Regelungen müssen daher so ausgestaltet sein, dass Menschen in diesen Situationen zeitnah Unterstützung bekommen“, betont Bausewein, die die Sichtweise der Palliativmedizin im Rahmen ihres Vortrags in die Diskussion der Ärzte und Juristen einbrachte. Auch bei Menschen mit fortgeschrittenen Erkrankungen muss angemessen mit Todeswünschen umgegangen werden, da es sich hier häufig nicht um tatsächliche Suizidwünsche handle, sondern der Wunsch nach Schmerzlinderung, die Angst vor dem Verlust der Selbstbestimmung oder die Sorge, der Familie zur Last zu fallen im Vordergrund stehe. Es brauche somit eine zeitnahe und adäquate Suizidprävention und palliativmedizinische Versorgung, waren sich die teilnehmenden Ärzte und Juristen einig. Dafür müssten aber auch ausreichende psychiatrische, therapeutische und palliativmedizinische Versorgungsstrukturen vorhanden sein.

    Bereits in ihrer Stellungnahme aus dem vergangenen Jahr hat die AWMF skizziert, welche Aspekte eine solche Neuregelung zu berücksichtigen habe. Um die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen zu prüfen, sollten beispielsweise grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte mit psychiatrischer oder psychotherapeutischer Expertise zur Konsultation hinzugezogen werden, wenn der behandelnde Arzt keine entsprechende Aus- und Weiterbildung hat.

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    Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e. V. bündelt die Interessen der medizinischen Wissenschaft und trägt sie verstärkt nach außen. Sie handelt dabei im Auftrag ihrer 180 medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Gegründet 1962 mit dem Ziel, gemeinsame Interessen stärker gegenüber dem Staat und der ärztlichen Selbstverwaltung zu positionieren, erarbeitet die AWMF seitdem Empfehlungen und Resolutionen und vertritt diese im wissenschaftlichen und politischen Raum. Die AWMF ist Ansprechpartner für gesundheitspolitische Entscheidungsträger, wie den Gemeinsamen Bundesausschuss, und koordiniert die Entwicklung und Aktualisierung medizinisch- wissenschaftlicher Leitlinien in Deutschland. Jede gemeinnützige Fachgesellschaft in Deutschland kann Mitglied werden, sofern sie sich wissenschaftlichen Fragen der Medizin widmet. Die AWMF finanziert sich vorwiegend durch die Beiträge ihrer Mitgliedsgesellschaften und Spenden.

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    Ihr Kontakt für Rückfragen:
    AWMF Pressestelle
    Sabrina Hartmann
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    Tel.: 0711 8931-649
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    AWMF-Geschäftsstelle
    Dennis Makoschey
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    Criteria of this press release:
    Journalists
    Medicine, Social studies
    transregional, national
    Miscellaneous scientific news/publications
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