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09/09/2021 11:51

Unerwünschte Post: Verstößt Wahlwerbung im Briefkasten gegen Datenschutz?

Claudia Staat Kommunikation und Veranstaltungsmanagement
Frankfurt University of Applied Sciences

    Parteien fragen – Einwohnermeldeämter antworten: Prof. Dr. Peter Wedde über den rechtlichen Rahmen für die Weitergabe von Adressen

    Der Wahlkampf läuft kurz vor der Bundestagswahl auf Hochtouren. Dies führt dazu, dass viele Hausbriefkästen mit Wahlwerbung gefüllt werden. Manche sind Wurfsendungen, manche aber persönlich adressierte Anschreiben von Parteien. Einige gehen sogar auf die private Lebenssituation ein, etwa bei jüngeren Menschen auf Berufsausbildung und Jobeinstieg oder bei älteren Menschen auf Rentenprobleme. Woher haben die Parteien die notwendigen Adressen und Altersangaben – und ist solche Wahlwerbung zulässig? „Kurz gesagt: ja“, sagt Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS).
    Der Datenschutzexperte erläutert in seinem Statement den gesetzlichen Rahmen und legt dar, was man tun kann, wenn man keine Wahlwerbung erhalten möchte – erst recht nicht von Parteien, deren Ziele, Programme oder Verhalten man ablehnt.

    „Aus Sicht politischer Parteien, die an Wahlen teilnehmen, ist es wichtig, Wählerinnen und Wähler nicht nur pauschal über Werbesendungen, Flugblätter oder Medien ansprechen zu können, sondern auch durch gezielte Briefsendungen. Die Adressinformationen erhalten sie von der besten Quelle, die es dafür gibt: den staatlichen Einwohnermeldeämtern“, erklärt Wedde. Die Weitergabe von Meldedaten für Wahlkampfzwecke ist durch Paragraph 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) geregelt. Hiernach dürfen die staatlichen Meldebehörden Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor dem Termin einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Zulässig ist allerdings nur die Übermittlung von Vor- und Nachnamen, Doktortiteln sowie derzeitigen Anschriften, nicht aber von Geburtsdaten.

    Parteien können auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht nur die Daten aller Wahlberechtigten bei den Meldebehörden anfordern, sondern auch die einzelner Altersgruppen. Auch die Gruppenlisten dürfen keine Geburtsdaten enthalten, aber beispielsweise lassen sich die begehrten Erstwähler/-innen durch die Eingrenzung einer Abfrage auf bestimmte Geburtsjahrgänge herausfiltern.

    Wedde betont: „Spätestens einen Monat nach dem Wahltermin müssen die Daten, auch etwaige Kopien der Adressbestände gelöscht werden. Diese zwingende gesetzliche Vorgabe schließt aus, dass die Parteien diese Daten etwa für die Bereinigung ihrer Mitgliederlisten verwenden, sie mit anderen Informationen zusammenführen oder für künftige Wahlen speichern.“
    Halten sich die Empfänger von Meldedaten für Wahlkampfzwecke an diese gesetzlichen Vorgaben, ist deren Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Das Persönlichkeitsrecht der Bürger/-innen tritt in diesen Fällen hinter das Recht politischer Parteien oder Organisationen an demokratischer Teilhabe im Rahmen von Wahlen zurück.

    „Das heißt aber nicht, dass die Betroffenen die Wahlwerbung hinnehmen müssen“, so Wedde. Man kann der Datenweitergabe für Wahlkampfzwecke bei der zuständigen Meldebehörde widersprechen, in Schriftform, persönlich oder per E-Mail. Bei letzterem kann eventuell die Meldebehörde zum Schutz vor Missverständnissen oder Fälschungen bei den widersprechenden Personen noch einmal nachfragen. In Rathäusern und Bürgerämtern liegen oft auch vorgefertigte Widerspruchsvordrucke aus.

    Nach dem Widerspruch darf die Meldebehörde keine Daten mehr für Wahlkampfzwecke weitergeben. „Kauft aber eine politische Partei Anschriften bei Adresshändlern oder lässt von ihnen individuell aussehende Post erstellen und versenden, landen Briefe auch ohne staatliche Datenweitergabe in privaten Briefkästen. In diesen Fällen hilft nur Widerspruch gegen die weitere Datennutzung bei der entsprechenden Partei oder aber eine Berücksichtigung dieses Vorgehens bei der Wahlentscheidung“, rät Wedde.

    Der Jurist geht davon aus, dass die Werbung per Briefpost auch hierzulande mehr und mehr der Vergangenheit angehört, weil politische Parteien oder Initiativen zunehmend die Werbemöglichkeiten von Analysesoftware im Internet entdecken und noch intensiver nutzen. „Damit lassen sich schon heute präzise die Gruppen von Wahlunentschlossenen oder von Parteianhängern identifizieren und teilweise auch über digitale Medien adressieren. Das ist ein schneller, kostengünstiger und effektiver Weg. Und wenn die Vor- und Nachnamen dieser Personen bekannt sind, lassen sich in den Tiefen des Internets auch die zugehörigen Adressen finden, falls Wahlkampfstrategen einen persönlichen Brief doch noch als Mittel der Überzeugung ansehen. Vor diesem Vorgehen schützt oft auch ein Widerspruch nicht, weil man nicht genau weiß, an wen man den richten soll. Da hilft nur die schnelle Entsorgung der Wahlwerbung.“

    Zur Person:
    Prof. Dr. Peter Wedde ist Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS). Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.


    Contact for scientific information:

    Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171 3802499, E-Mail: wedde@fb2.fra-uas.de


    More information:

    http://www.frankfurt-university.de/fb2 (Informationen zum Fachbereich Informatik und Ingenieurwissenschaften9


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    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.
    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Scie ...

    ©privat


    Criteria of this press release:
    Journalists, all interested persons
    Information technology, Law
    transregional, national
    Miscellaneous scientific news/publications
    German


     

    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.


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