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07/28/2004 11:44

Juniorprofessuren

Katharina Kadel Geschäftsstelle
Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg

    Baden-württembergische Universitäten begrüßen Verfassungsgerichtsurteil zur Juniorprofessur

    Der Vorsitzende der baden-württembergischen Landesrektorenkonferenz, Rektor Eberhard Schaich, Universität Tübingen, begrüßte grundsätzlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur. Das Gericht habe nun die von den baden-württembergischen Universitäten seit langem vertretene Auffassung bestätigt, die Vielfalt der Zugangswege zur Professur zu erhalten. "Habilitationen dürfen nun nicht mehr diskriminiert werden", äußerte sich Eberhard Schaich befriedigt. Das Verfassungsgericht habe klargestellt, dass der Bund nicht einseitig vorschreiben dürfe, wie die Hochschulen das Besetzungsverfahren für eine Professur gestalten müssen. Das nun für nichtig erklärte Hochschulrahmengesetz (HRG) enthielt die Regelung, dass eine Habilitation nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein dürfe.

    Dies bedeute aber nicht, dass die baden-württembergischen Universitäten die Juniorprofessur ablehnten. "Im Gegenteil" sagte Eberhard Schaich, " wir wollen die Juniorprofessur durchaus einführen, jedoch nur dort, wo sie auch sinnvoll ist und im gleichberechtigten Wettbewerb mit den bisherigen Zugangswegen zu einer Professur."

    Gleichzeitig erwarte er vom Land Baden-Württemberg, dass es in der anstehenden Novellierung der Landeshochschulgesetze verstärkt auf die Gleichwertigkeit von Habilitation und Juniorprofessur achte. Dabei stelle sich zudem die Frage, ob der vorliegende Gesetzentwurf nicht noch wesentlich verändert werden müsse. Bisher sei die Anpassung an die 5. und 6. Novelle des Hochschulrahmengesetzes die zentrale Zielsetzung der Neuregelungen in Baden-Württemberg gewesen. Jetzt habe das Bundesverfassungsgericht die 5. HRG-Novelle für insgesamt nichtig erklärt. "Ob der enge Zeitplan für die Landesgesetznovelle unter diesen Umständen eingehalten werden kann, muss noch einmal gründlich überdacht werden", regte Eberhard Schaich an. Die Anpassung von Landesgesetzen an ein nichtiges Bundesgesetz könne nicht gewollt sein.

    Das Gesetzesvorhaben war vor allem wegen der Änderung der Leitungsstrukturen schon bisher in der Kritik der Universitäten gestanden.


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    interdisciplinary
    regional
    Science policy
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