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04/15/2025 09:14

Zweiseitige Differenzverträge (CfD) und EU-Recht: Spielräume bei der Reform des EEG 2023

Kristian Lozina Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Stiftung Umweltenergierecht

    Die Einführung von Rückzahlungsinstrumenten könnte das Förderdesign für Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland stark verändern. Wie groß die Veränderung im EEG 2023 sein wird, kommt darauf an, welche europarechtlichen Spielräume der Gesetzgeber nutzt. Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht analysiert die unterschiedlichen EU-Vorgaben der Strombinnenmarktverordnung und des Beihilfenrechts und zeigt, welche Optionen der Gesetzgeber nun bei der Umsetzung hat.

    Zum 31. Dezember 2025 läuft die derzeitige beihilferechtliche Genehmigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) aus. In diesem Zusammenhang hatte die EU-Kommission Deutschland verpflichtet, ein Rückzahlungsinstrument („Clawback“) einzuführen – allerdings nur für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2024 kein europaweit harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wird. Inzwischen wurde ein solcher Rahmen mit Art. 19d der EU-Strombinnenmarktverordnung geschaffen: Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, spätestens ab dem 17. Juli 2027 für direkte Preisstützungssysteme – wie das EEG 2023 – zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Differences, CfD) oder gleichwertige Instrumente einzuführen.

    Eine entsprechende Reform würde nicht nur zentrale Grundpfeiler des EEG 2023 verändern, sondern hätte auch erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen Rahmenbedingungen neuer EE-Anlagen in Deutschland. Die Stiftung Umweltenergierecht hat daher in ihrer neusten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 40 die EU-Vorgaben für eine solche Reform der EE-Förderung untersucht und Pflichten und Spielräume des deutschen Gesetzgebers aufgezeigt.

    Zwei unterschiedliche Gründe zum Handeln

    Aktuell sind mit dem EEG 2023 die EE-Anlagenbetreiber während des Förderzeitraums gegen niedrige Marktpreise durch die Marktprämie abgesichert. Die Gewinne am Strommarkt sind aber nicht gedeckelt. In einem CfD-System würden nach Sinn und Zweck der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung Marktgewinne ab einer bestimmten Höhe begrenzt werden. Das Ziel: Die Markterlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen und Verbrauchern zugute-kommen zu lassen.

    Das EU-Beihilfenrecht hat eine andere Zielrichtung. Die EU-Kommission setzt aber dennoch auch zur Erfüllung der beihilfenrechtlichen Anforderungen auf CfDs. „Im EU-Beihilfenrecht geht es nicht darum, Markteinnahmen zu begrenzen, sondern Fördergelder“, erklärt Johanna Kamm, Mitautorin der Studie. Daher müsse die Antwort auf die beihilfenrechtliche Pflicht, die angemessene Förderhöhe sicherzustellen, nicht automatisch CfD heißen. Aber: „In der Genehmigungspraxis sieht die EU-Kommission CfDs trotz ihrer Ausrichtung auf die Begrenzung der Markteinnahmen als taugliches Instrument zur Sicherstellung der angemessenen Förderhöhe an.“

    Pflicht zur Einführung nur bei direkter Preisstützung

    CfDs oder gleichwertige Systeme müssen nach der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung zwingend eingeführt werden, wenn der Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen über ein direktes Preisstützungssystem, wie das derzeitige EEG 2023, gefördert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung eines künftigen Fördersystems mittels CfD lässt die EU-Strombinnenmarktverordnung aber große Spielräume.

    „Eine Ergänzung des derzeitigen Marktprämiensystems durch eine Obergrenze für Markteinnahmen ist ebenso denkbar wie die Einführung eines neuen Fördersystems auf Basis produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzverträge“, erklärt Dr. Markus Kahles, Mitautor der Studie. Bei Letzteren erhalten Anlagenbetreiber eine fixe Vergütung unabhängig von der tatsächlich erzeugten Strommenge – etwa basierend auf installierter Leistung oder Verfügbarkeiten. Ziel ist es, Investitionsanreize zu setzen, ohne die Produktionsanreize vollständig zu verstärken. „Ob die rechtliche Pflicht besteht, hängt bei den derzeit diskutierten produktionsunabhängigen Mechanismen maßgeblich davon ab, ob sie als direktes Preisstützungssystem ausgestaltet werden.“ Klar ist auch: Die Regelung gilt nicht pauschal für alle EE-Technologien, sondern beschränkt sich auf Neuanlagen in den Bereichen Windkraft, Photovoltaik, Geothermie und Wasserkraft ohne Speicher.

    „Die unterschiedlichen Ziele und Vorgaben der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und des EU-Beihilfenrechts haben somit unterschiedliche Möglichkeiten zur Differenzierung bei der Einführung von CfDs oder sonstigen Rückzahlungsinstrumenten zur Folge“, so Mitautor Felix Hoff. Demgegenüber sei es ebenso möglich mit der Einführung von CfDs zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen und die Anforderungen der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sowie des Beihilfenrecht zugleich zu erfüllen.

    Kostenfreies Online-Seminar

    Die Stiftung Umweltenergierecht organisiert zu diesem Thema am 30. April 2025, von 9.00 bis 10.00 Uhr, ein kostenfreies Online-Seminar. Dabei werden die Autorinnen und Autoren der Studie ihre Ergebnisse erläutern und Fragen beantworten. Die Anmeldung ist ab sofort auf der Homepage der Stiftung Umweltenergierecht möglich: https://stiftung-umweltenergierecht.de/veranstaltungen/


    Contact for scientific information:

    Dr. Markus Kahles,Leiter Forschungsgebiet Recht der erneuerbaren Energien und Stromversorgung. Stiftung Umweltenergierecht, Tel.: +49 931 794077-0,
    E-Mail: kahles@stiftung-umweltenergierecht.de


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    Criteria of this press release:
    Business and commerce, Journalists, Scientists and scholars
    Energy, Environment / ecology, Law
    transregional, national
    Research results
    German


     

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