Das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw bietet eine erste Einordnung davon, was der EU AI-Act (KI-VO) für Hochschulen bedeutet und welche Maßnahmen daraus resultieren.
Bochum, 26.8.2025
Was bedeutet die europäische KI-Verordnung für Bildungseinrichtungen?
Das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw gibt Orientierung.
Sind Hochschulen Betreiberinnen oder Anbieterinnen von KI-Systemen? Welche Verpflichtungen haben Hochschulen gegenüber ihren Mitgliedern in Sachen Schulung von KI-Kompetenz? Und was gilt eigentlich bei Hochrisiko-KI oder Open-Source-KI? Diesen und vielen weiteren Fragen geht das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw nach. Es bietet eine erste Einordnung davon, was der EU AI-Act (KI-VO) für Hochschulen bedeutet und welche Maßnahmen daraus resultieren.
KI-Verordnung gilt für Hochschulen oft trotz Wissenschaftsprivileg
Zentral ist zunächst die Frage danach, ob die KI-VO im Sinne des Wissenschaftsprivilegs für Wissenschaftseinrichtungen überhaupt gilt. Und die Antwort darauf laut Gutachten ist klar: zumeist ja. Hochschulen müssen die KI-VO zwar nicht beachten, wenn sie ein KI-System nur zu Forschungszwecken entwickeln und in Betrieb nehmen. Falls es aber um den praktischen Einsatz geht oder aber ein späterer Praxiseinsatz zumindest in Betracht kommt, greift die KI-VO spätestens ab der Inbetriebnahme eines KI-Systems – auch wenn der Betrieb zunächst für Forschungszwecke erfolgt.
Hochschulen müssen Maßnahmen ergreifen
Entsprechend hat die KI-VO Auswirkungen auf Hochschulen. Sie müssen laut Gutachten Maßnahmen für die Sicherung von KI-Kompetenz ergreifen, haben als Anbieterinnen oder Betreiberinnen aus der KI-VO resultierende Verpflichtungen und müssen Vorgaben beachten, wenn ein KI-System als Hochrisiko-KI einzuordnen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn KI-Tools zur Bewertung von Lernergebnissen eingesetzt werden.
Übrigens führt auch bei Open-Source-Modellen oft kein Weg an der KI-VO vorbei. Zwar sind Open-Source-KI-Systeme von der KI-VO ausgenommen. Diese Ausnahme wird aber durch andere Regelungen so stark eingeschränkt, dass für ihre Anwendung nicht viel Spielraum bleibt und die KI-VO entsprechend auch für viele Open-Source-Anwendungen beachtet werden muss.
Zum Gutachten
KI:edu.nrw-Projektleiter Dr. Peter Salden vom Zentrum für Wissenschaftsdidaktik der Ruhr-Universität Bochum sagt: „Ich bin mir sicher, dass dieses Gutachten für alle deutschen Hochschulen von hohem Interesse ist. Die Ergebnisse sind darüber hinaus aber auch auf Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung übertragbar. Wir hoffen also, durch das Gutachten im gesamten Bildungsbereich mehr Klarheit mit Blick auf die KI-Verordnung geben zu können.“
Entstanden ist das Rechtsgutachten im Projekt KI:edu.nrw. Das Projekt wird vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Dach der Digitalen Hochschule NRW gefördert.
Geklärt werden hochschulübergreifende Fragen, bei denen die KI-VO Interpretationsspielräume lässt und die für die Hochschulen zugleich von besonderer Relevanz sind. Ermittelt wurden diese Fragen in einem mehrstufigen Prozess unter Einbeziehung der nordrhein-westfälischen Hochschulen, hochschulbezogener Rechtsinformationsstellen der Bundesländer und weiterer Expertinnen und Experten.
Originalveröffentlichung
Prof. Dr. Thomas Hoeren: Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, 2025, DOI: https://doi.org/10.13154/294-13421.
Angeklickt
Informationsangebote von KI:edu.nrw rund um die KI-VO: https://ki-edu-nrw.ruhr-uni-bochum.de/ki-verordnung/
Blogbeitrag „Was die KI-Verordnung für Hochschulen bedeutet“: https://ki-edu-nrw.ruhr-uni-bochum.de/was-die-ki-verordnung-fuer-hochschulen-bed...
KI:edu.nrw-Newsletter zu KI-VO und mehr Themen: https://ki-edu-nrw.ruhr-uni-bochum.de/news-abonnieren/
Pressekontakt
Jessica Dudde
Zentrum für Wissenschaftsdidaktik
Ruhr-Universität Bochum
Telefon: +49 234 32 29186
E-Mail: jessica.dudde@ruhr-uni-bochum.de
Prof. Dr. Thomas Hoeren: Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, 2025, DOI: https://doi.org/10.13154/294-13421.
Criteria of this press release:
Journalists
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Scientific Publications
German
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