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10/05/2004 15:28

HRK-Senat: Hochschulen brauchen vernünftige Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse

Susanne Schilden Kommunikation
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    Die Verunsicherung aller Beteiligter nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5. Novelle des HRG muss so schnell wie möglich aufgehoben werden. Dies forderte der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 5. September in Frankfurt am Main. "Auch nachdem durch das Urteil die - an sich sinnvolle - Befristung von Arbeitsverträgen nach der "12-Jahres-Regelung" für nichtig erklärt wurde, brauchen die Hochschulen stets eine ausreichende Zahl befristet zu vergebender Stellen für die kontinuierliche Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses", erläuterte HRK-Präsident Professor Dr. Peter Gaehtgens unmittelbar im Anschluss an das Zusammentreffen der Hochschulspitzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Juli die gesamte 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für nichtig erklärt.

    Der HRK-Senat betonte, die Wissenschaft benötige verlässliche wissenschaftsadäquate Befristungsregeln. Auch wenn man mittlerweile davon ausgehen könne, dass die nach der HRG-Novelle abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse trotz Wegfalls dieser Regelung letztendlich zum im Vertrag genannten Zeitpunkt beendet werden, so führe der Urteilsspruch doch zu zum Teil massiven Spannungen zwischen den Beteiligten, die die wissenschaftliche Arbeit und die Personalentwicklung in den Hochschulen behindern könnten.

    Der Senat forderte deshalb Bund und Länder auf, das vom Verfassungsgericht ausgehebelte Befristungsrecht durch ein neues, verfassungskonformes Gesetz mit rückwirkender Wirkung wieder aufleben zu lassen. Diese solle zusätzlich regeln, dass für Drittmittelbeschäftigte eine Beschäftigung über die "12-Jahres-Regelung" und über die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinaus möglich ist, solange ihre Finanzierung gesichert ist. Außerdem, so erläuterte HRK-Präsident Gaehtgens, sei für die inzwischen nach altem Befristungsrecht abgeschlossenen Verträge eine Übergangsregelung erforderlich.


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