Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) sieht die Qualitätsprüfung bei der Verleihung des Promotionsrechts durch die Länder nicht in jedem Fall als hinreichend gegeben und fordert deshalb ihre Beteiligung bei dieser Zuerkennung wissenschaftlicher Kompetenz. Dies erklärte das 203. Plenum der HRK am 9. November in Saarbrücken. "Die Verleihung des Promotionsrechts darf von den Ländern nicht als hochschulpolitisches Instrument missverstanden werden, um eine Universität zu schaffen. Sie ist unbedingt daran gebunden, dass alle verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Universität oder gleichrangige Hochschule erfüllt sind", erklärte HRK-Präsident Gaehtgens dazu am 10. November in Bonn.
Leider entspreche die Praxis der Länder, auch bei der staatlichen Anerkennung von Hochschulen, nicht immer diesem Erfordernis. Das HRK-Plenum forderte deshalb die Länder auf (neben einer vorher einzuholenden Akkreditierung der jeweiligen Hochschule durch den Wissenschaftsrat) vor einer endgültigen Anerkennung bzw. vor der Verleihung des Promotionsrechts auch die HRK zu beteiligen. "Dies kann auf der Basis der fest definierten Aufnahmekriterien der HRK erfolgen", erläuterte Gaehtgens. "Dies sind Unabhängigkeit der Hochschule, Fächerspektrum, Forschungsaufgaben, Qualität des Studiums, Umfang und Verstetigung des Lehrkörpers und Sicherung der notwendigen Infrastruktur." Im Gegenzug sei die HRK bereit, die so akkreditierten und anerkannten Hochschulen als Mitglieder aufzunehmen bzw. den entsprechenden Mitgliedergruppen zuzuordnen.
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