Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von
Universitätsprofessoren
Die Einführung zusätzlicher leistungsorientierter Elemente in die Hochschullehrerbesoldung ist unter Beachtung verfassungs- und beamtenrechtlicher Normen durchaus möglich. Zu diesem Fazit gelangt Professor Dr. Ulrich Battis, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin, in seinem Rechtsgutachten "Möglichkeit und Grenzen leistungs differenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren", das der Deutsche Hochschulverband heute in Bonn vorgestellt hat. Allerdings würden die bisher von einer Bund-Länder-Arbeits gruppe sowie von der Hochschulrektorenkonferenz vorgelegten Reformvorschläge die besondere Stellung des Hochschullehrers innerhalb des Beamtenrechts und die Grundsätze der verfassungs rechtlich gewährleisteten Wissenschaftfreiheit erheblich verkennen.
Im einzelnen gelangt Professor Battis zu folgenden Ergebnissen:
1. Innerhalb der Hochschullehrerbesoldung gibt es mit dem System der Berufungs zuschüsse seit jeher leistungsbezogene Elemente. Dieses System ist im Beamten recht ein einzigartiges Beispiel für eine wettbewerbs- und leistungsorientierte Besoldung.
2. Auch für den Hochschullehrer gilt der Grundsatz der amtsangemessenen Besol dung. Dabei sind die hohen Qualifikationsvoraussetzungen für diesen Beruf, die Bedeutung der Position innerhalb der Universität und die damit verbundene Verantwortung zu beachten. Die in den bisherigen Vorschlägen vorgesehene Absenkung auf ein Basisgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 ist in keiner Weise als amtsangemessen einzustufen. Die Besoldungs- und Ämtersymmetrie - auch im Verhältnis zur Besoldung der Laufbahnbeamten - wird deutlich verletzt. Auch ist die unterschiedliche Behandlung von Richtern und Professoren ein Wertungswiderspruch.
3. Eine besoldungsmäßige Leistungsbewertung von Hochschullehrern, wie sie von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und der Hochschulrektorenkonferenz vor geschlagen werden, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit dar. Angesichts der extrem leistungsorientierten Amtszugangsvoraussetzungen ist an der Erforderlichkeit dieses Eingriffs zu zweifeln.
4. Das Ziel, über leistungsbezogene Besoldungselemente zur Motivation und Quali fikation der Hochschullehrer beizutragen, ist mit der aus dem Grundgesetz ab zuleitenden Verpflichtung des Staates zur Förderung freier Wissenschaft grund sätzlich zu vereinbaren. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Beurtei lungen wissenschaftlicher Leistung können aufgrund der im Grundgesetz garan tierten Wissenschaftsfreiheit nur wissenschaftsautonom erfolgen. Dies bedeutet, daß die Methoden, Kriterien und Maßstäbe einer Leistungsbewertung nicht vom Staat festgelegt werden dürfen, sondern nur von der Wissenschaft selbst, so wie sie auch bei Berufungsverfahren zur Anwendung kommen.
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transregional, national
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