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12/17/2004 13:39

HRK-Präsident: Rechtsunsicherheit für Juniorprofessuren und befristet Beschäftigte beseitigt

Susanne Schilden Kommunikation
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    "Durch die heute im Bundesrat behandelte "Reparaturnovelle" des Hochschulrahmengesetzes ist für unsere Juniorprofessoren und befristet Beschäftigten wieder Rechtssicherheit geschaffen worden." Dies erklärte der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) nach der heutigen Sitzung des Bundesrates in Berlin. Das "Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich" war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli das 5. HRGÄndG wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt hatte. Dadurch waren wichtige rechtliche Regelungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs außer Kraft gesetzt worden.

    "Es ist sehr wichtig, dass die Juniorprofessur neben der Habilitation als Qualifikationsstufe zur Erlangung der Berufungsfähigkeit für eine Professur nun abgesichert wurde. Genauso unverzichtbar war es, die Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern wieder zu gewährleisten", sagte Gaehtgens.

    Jetzt komme es darauf an, die Juniorprofessur auch in allen Landeshochschulgesetzen zu verankern. Dabei müsse die Juniorprofessur - insbesondere dann, wenn man die hervorragenden Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler gewinnen wolle - auch als Karriereweg attraktiv gestaltet sein, indem die Kalkulierbarkeit von Karrieren im Wissenschaftssystem erhöht werde. "Deshalb muss es möglich sein", so der HRK-Präsident, "eine Juniorprofessur so auszugestalten, dass bei entsprechender Bewährung des Stelleninhabers die Berufung auf eine Professur gegebenenfalls unter Ausschluss eines weiteren Wettbewerbs um diese Stelle erfolgen kann. Ohne einen solchen Weg wäre die internationale Attraktivität der Juniorprofessur nicht wirklich sicher. Das würde bedeuten, dass die Chance einer Profilierung der Universitäten und ihrer Fakultäten und Fachbereiche durch längerfristige fachbezogene Personalplanung vertan würde. Dies ist aber auch der Grund dafür, dass die Entscheidung über diesen Weg nicht generell vom Landesgesetzgeber vorgegeben, sondern im Einzelfall von der jeweiligen Hochschule getroffen werden kann und darf."

    Bedauerlich sei, erklärte Gaehtgens weiter, dass der Bundesgesetzgeber bei der Wiedereinführung der "12-Jahres-Regelung" weder der Allianz der großen Wissenschaftsorganisationen noch dem Wissenschaftsrat gefolgt sei. Die Wissenschaftsorganisationen hatten gefordert, dass für Drittmittelbeschäftigte auch Beschäftigungen über die zwölf Jahre hinaus für den Zeitraum einer gesicherten Projektfinanzierung ermöglicht werden sollten. Der Wissenschaftsrat hatte vorgeschlagen, statt einer solchen Ausnahme zumindest eine einfachere Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen.

    Die HRK erwarte, dass hier schnellstens eine befriedigende Regelung erreicht werde.

    Außerdem wies der HRK-Präsident darauf hin, dass die Gesetzesnovelle die bisherigen Mindestvoraussetzungen für die Einstellung zum wissenschaftlichen Mitarbeiter und für die Berufung auf eine Juniorprofessur bzw. Professur durch Regelvoraussetzungen ersetzt hat. "Ob das rechtlich notwendig war, will ich nicht beurteilen. In der Sache ist es jedenfalls nicht zu akzeptieren. Die bisherigen Mindestvoraussetzungen haben sich unter dem Aspekt der Qualitätssicherung bewährt. Wenn diese Einstellungs- und Berufungsvoraussetzungen künftig nur noch "grundsätzlich" gelten sollen, so wird die Möglichkeit eröffnet, von den bisher allgemein anerkannten Qualitätsmaßstäben nicht nur nach oben, sondern auch nach unten abzuweichen. Dies ist im Sinne der Qualitätssicherung nicht akzeptabel. Ich bitte deshalb die Länder, hier faktisch keine neue Praxis einzuführen."

    Auch von der grundsätzlich begrüßenswerten Öffnung der Personalkategorien sollten die Länder nur vorsichtigen Gebrauch machen. "Hier ist Behutsamkeit geboten, um ein Ausufern der Personalkategorien und damit eine Rückkehr zu den unübersichtlichen Verhältnissen früherer Jahre zu vermeiden. Qualifizierungswege und Personalkategorien sollten einheitliche Standards haben und die Mobilität und Flexibilität der Wissenschaftler nicht einschränken", sagte Gaehtgens.

    Er bedauerte schließlich, dass andererseits die "Versäulung" des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erhalten geblieben sind. Dies schränke die Flexibilität der Hochschulen ohne Not ein.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Science policy
    German


     

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