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01/19/2007 16:53

Auch ausländische Studierende haben Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen

Thomas Philipp Reiter Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    HANNOVER. Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur Lutz Stratmann hat die Behauptung der Opposition, die Landesregierung benachteilige die ausländischen Studierenden, zurückgewiesen.

    Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen haben nicht nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sondern auch EU-Staatsangehörige oder Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörige.
    Auch heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer sind anspruchsberechtigt.
    Darüber hinaus haben alle Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben, ebenfalls einen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen.

    "Es ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung, dass die ausländischen Studierenden auch weiterhin an niedersächsischen Hochschulen studieren können. Deshalb haben wir dafür Sorge getragen, dass auch diejenigen Studierenden, die an einem Studienkolleg erfolgreich teilgenommen haben, Anspruch auf das niedersächsische Studienbeitragsdarlehen haben", so Wissenschaftsminister Stratmann. Studierende mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus dem Ausland, die ein Studienkolleg besucht haben, werden danach wie Studierende behandelt, die eine inländische Hochschulzulassung haben. Somit haben sie ebenfalls Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen der N-Bank.

    Mit der Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wurde außerdem die Möglichkeit gesetzlich festgeschrieben, dass die niedersächsischen Hochschulen aus den Studienbeiträgen Stipendien an Studierende aufgrund besonderer Leistungen oder herausgehobener Befähigungen sowie zur Förderung des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange von ausländischen Studierenden vergeben können (NHG, § 3, Absatz 1, Nr. 8). Damit werden gerade den Kunsthochschulen und auch der Technischen Universität Clausthal die erforderlichen Möglichkeiten eröffnet.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Science policy, Studies and teaching
    German


     

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