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Akkreditierungsrat lässt Agenturen für Systemakkreditierung zu und beschließt
Standards für das Verhältnis von Beratung und Akkreditierung.
Auf seiner 57. Sitzung am 31. Oktober 2008 in Berlin hat der Akkreditierungsrat sechs Agenturen für die Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung zugelassen. Nachdem der Akkreditierungsrat bereits im Februar die Kriterien und Verfahrensregen verabschiedet hatte, ist mit dem erfolgreichen Abschluss der Zulassungsverfahren für die Agenturen der letzte Schritt zur Einführung der Systemakkreditierung vollzogen. Ab sofort können Hochschulen von folgenden Agenturen Verfahren der Systemakkreditierung durchführen lassen: ACQUIN (Bayreuth), AHPGS (Freiburg), AQAS (Bonn), ASIIN (Düsseldorf), FIBAA (Bonn), ZEvA (Hannover).
Der Vorsitzende des Akkreditierungsrates, der Jenaer Romanist Reinhold Grimm, zeigte sich anlässlich der Beschlussfassung erfreut, dass nunmehr eine entscheidende Weiterentwicklung des deutschen Akkreditierungssystems in die Praxis umgesetzt werde.
Der Akkreditierungsrat fasste außerdem einen Beschluss über "Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen". Mit dieser Entscheidung, so der Vorsitzende Reinhold Grimm, sichere der Akkreditierungsrat die Seriosität der Verfahren, indem Beratungsdienstleitungen und anschließende Zertifizierung voneinander getrennt würden: "Die unvoreingenommene Begutachtung und Entscheidung sind neben der Professionalität der Agenturen und größtmöglicher Transparenz die wichtigsten Voraussetzungen für Verlässlichkeit und Unabhängigkeit der Akkreditierungsverfahren. Der Akkreditierungsrat misst daher der Gewährleistung der Unvoreingenommenheit aller am Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren beteiligten Institutionen und Personen höchsten Stellenwert bei. Neben der Vermeidung individuell bedingter Voreingenommenheit aufgrund persönlicher Beziehungen kommt dabei der Vermeidung institutionell bedingter Voreingenommenheit besondere Bedeutung zu, um Interessenkonflikte und den Verdacht der Parteilichkeit von vornherein auszuschließen."
Beschluss des Akkreditierungsrates: Standards für die Gestaltung des Verhältnisses von Systemakkreditierung und Beratungsdienstleistungen (beschlossen auf der 57. Sitzung des Akkreditierungsrates am 31.10.2008)
Die unvoreingenommene Begutachtung und Entscheidung sind neben der Professionalität der Agenturen und größtmöglicher Transparenz die wichtigsten Voraussetzungen für Ver-lässlichkeit und Unabhängigkeit der Akkreditierungsverfahren. Vereinbarungen wie die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area oder der Code of Good Practice for the Members of the European Consortium for Accreditation in Higher Education haben die Unvoreingenommenheit und die Vermeidung von In-teressenkonflikten daher zum international anerkannten Prinzip für Qualitätssicherung erhoben.
Die Einführung und Ausgestaltung der Systemakkreditierung als neuer Akkreditierungsform und die erheblichen Folgen einer Erteilung oder Verweigerung der Systemakkreditierung verlangen das größtmögliche Maß an Objektivität. Der Akkreditierungsrat misst daher der Gewährleistung der Unvoreingenommenheit aller am Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren beteiligten Institutionen und Personen höchsten Stellenwert bei. Neben der Vermeidung individuell bedingter Voreingenommenheit aufgrund persönlicher Be-ziehungen kommt dabei der Vermeidung institutionell bedingter Voreingenommenheit besondere Bedeutung zu, um Interessenkonflikte und den Verdacht der Parteilichkeit von vornherein auszuschließen.
Zur Sicherung der Unvoreingenommenheit in der Systemakkreditierung und damit zur dauerhaften Sicherung des Vertrauens in die Qualität des Siegels des Akkreditierungsrates legt der Akkreditierungsrat daher fest:
1. Die Tätigkeit einer Akkreditierungsagentur in einem Verfahren der Systemakkreditierung ist unvereinbar mit einer vorhergehenden oder aktuellen Tätigkeit außerhalb der Systemakkreditierung, die beratend oder anderweitig unterstützend den Aufbau oder die Einführung des zu akkreditierenden internen Qualitätssicherungssystems an derselben Hochschule zum Gegenstand hatte oder hat.
Diese Unvereinbarkeit schließt Organisationen ein, die mit der Akkreditierungsagentur juristisch, institutionell, organisatorisch, finanziell oder personell verbunden sind.
2. Die Tätigkeit als Gutachter in einem Verfahren der Systemakkreditierung ist unvereinbar mit einer vorhergehenden oder aktuellen Tätigkeit außerhalb der Systemakkreditierung, die beratend oder anderweitig unterstützend den Aufbau oder die Einführung des zu akkreditierenden Qualitätssicherungssystems an derselben Hochschule zum Gegenstand hat.
http://www.akkreditierungsrat.de
Criteria of this press release:
interdisciplinary
transregional, national
Science policy, Studies and teaching
German

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