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05/12/2009 09:21

HRK-Präsidentin zur Föderalismusreform II: Chance für bessere Hochschulfinanzierung nutzen

Susanne Schilden Pressestelle
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    "Ohne Finanzmittel des Bundes ist die Finanzierung der Hochschulen nicht zu schaffen. Wir brauchen hier wieder mehr verfassungsrechtlichen Spielraum." Das sagte HRK-Präsidentin Prof. Dr. Margret Wintermantel heute in Bonn. "Die Föderalismusreform I hat die Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundes ohne sachlichen Grund und entgegen einhelliger Expertenmeinung stark eingeschränkt. Jetzt muss die zweite Reformphase genutzt werden, dieser Fehlentwicklung so weit wie möglich entgegen zu steuern.

    Projekte wie der Ausbau und die bauliche Sanierung und Instandhaltung der Hochschulen sind Aufgaben von nationalem Interesse und von einer Größenordnung, bei der der Bund gefragt ist. Derzeit beträgt der Sanierungsstau circa 25 Milliarden €. Ohne Beteiligung des Bundes besteht die Gefahr, dass sich die unerledigten Aufgaben weiter anhäufen und dass in den Ländern die Entwicklung weiter auseinanderdriftet.

    Hochschulpakte und Exzellenzinitiative sind die besten Beispiele dafür, dass gemeinsame Bund-Länder-Programme notwendig sind und was sie bewirken können."
    Die HRK fordert daher mit Blick auf die heutige Anhörung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung eine entsprechende Änderung des Artikels 104b des Grundgesetzes (Wortlaut s. u.): In Satz 1 soll der Halbsatz "soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht" gestrichen werden.

    Damit wären Bundesfinanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder uneingeschränkt möglich, etwa wenn sie das wirtschaftliche Wachstum fördern oder unterschiedliche Wirtschaftskraft ausgleichen. Das Einverständnis der Länder wäre in jedem Fall Voraussetzung. Sie hätten also weiter ein entscheidendes Mitspracherecht und bräuchten keine ungewollte Einflussnahme des Bundes durch ausufernde Finanzhilfen zu befürchten.

    Artikel 104b
    (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
    1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
    2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
    3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
    (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
    (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Science policy
    German


     

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