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"Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH" lautet der Titel der neuesten Broschüre aus der REACH Info Reihe, die soeben erschienen ist. Damit informiert der REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) über die Rolle der Akteure in der Lieferkette des REACH-Verfahrens. Neben Herstellern, Händlern und Importeuren haben die nachgeschalteten Anwender eine besondere Bedeutung. Entlang dieser Lieferkette möchte REACH durch eine verbesserte Kommunikation die sichere Verwendung von Stoffen gewährleisten. Dabei kann ein Unternehmen durchaus mehrere Rollen für einen Stoff einnehmen.
REACH-Info 5 klärt auf, was unter dem Begriff nachgeschalteter Anwender zu verstehen ist: Private Verbraucher und Händler, die Chemikalien nur lagern und verkaufen, gehören nicht dazu. Die REACH-Verordnung definiert den Begriff des nachgeschalteten Anwenders als natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Die typischen Beispiele sind Formulierer, die Gemische wie Lacke, Baustoffe oder Kosmetika herstellen. Bei Endanwendern reicht die Palette vom Einsatz von Chemikalien in Produkten und in der Produktion bis zur Anwendung im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit. REACH Info 5 möchte die manchmal komplexen und schwierigen Inhalte in einer einfachen und klaren Sprache sachgerecht vermitteln.
Die Pflichten des nachgeschalteten Anwenders im REACH-Prozess hängen von den Tätigkeiten ab, die er in Verbindung mit einem Stoff oder einem Gemisch wahrnimmt. Hauptsächlich geht es dabei um den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette, um den sicheren Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.
Der Anwender kann hier Informationen von Herstellern und Händlern erwarten. Auf ihn können aber auch Informationspflichten zukommen. Beispielsweise dann, wenn der Anwender neue Gefährdungen feststellt.
Zudem beleuchtet die Broschüre Themen wie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt, die Erstellung von Expositionsszenarien und den Stoffsicherheitsbericht. Sie möchte besonders die Fragen klären, die Betroffene häufig an den REACH-CLP-Helpdesk gestellt haben.
Die Broschüre REACH Info 5 "Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH" kann in kleinen Mengen kostenlos bezogen werden über das Informationszentrum der BAuA, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund, Telefon 0231.90 71 29 71, Fax 0231.90.71 26 79, E-Mail:info-zentrum@baua.bund.de.
Darüber hinaus steht die Broschüre im pdf-Format (478 KB) auf der Homepage des REACH-CLP-Helpdesks http://www.reach-clp-helpesk.de in der Rubrik Broschüren zum Herunterladen bereit.
Der REACH-CLP-Helpdesk beantwortet darüber hinaus Anfragen telefonisch 0231.90 71 29 71, per Fax 0231.90 71 26 79 oder E-Mail reach-clp@baua.bund.de.
http://www.baua.de/nn_52116/de/Publikationen/Broschueren/REACH-Info/REACH-Info-0... Direkter Link zur PDF-Version der Broschüre REACH Info 5 "Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH"
Criteria of this press release:
Chemistry, Law
transregional, national
Transfer of Science or Research
German
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