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05/23/2011 17:14

Compliance und Urlaubsrecht im Fokus

Caroline Link Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Justus-Liebig-Universität Gießen

    Fachbereich 01 – Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen lädt zu zwei Veranstaltungen des Arbeitsrechtlichen Praktikerseminars ein

    Compliance- und urlaubsrechtliche Fragen stehen im Mittelpunkt von zwei Veranstaltungen des Arbeitsrechtlichen Praktikerseminars des Fachbereichs 01 – Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen in diesem Sommersemester. Mit der Compliance-Organisation in einem Großunternehmen und damit, wie diese mit arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Compliance umgehen, beschäftigt sich der Vortrag von Prof. Dr. Eckhard Kreßel am Donnerstag, 26. Mai 2011. Prof. Kreßel ist Leiter der Abteilung Personal- und Arbeitspolitik bei der Daimler AG in Stuttgart.

    Die Auswirkungen der so genannten „Schultz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 auf das deutsche Urlaubsrecht stehen im Mittelpunkt des Vortrags von Frank Woitaschek am Donnerstag, 30. Juni 2011. Woitaschek ist Präsident am Arbeitsgericht Frankfurt und in seiner Eigenschaft als Richter in seiner täglichen Praxis laufend auch mit urlaubsrechtlichen Fragen befasst.

    Beide Vorträge finden beginnen um 17 Uhr im Hörsaal 1 des Juridicums (Licher Straße 68, 35394 Gießen). Die Teilnahme an diesen öffentlichen Veranstaltungen ist kostenlos.

    „Arbeitsrecht und Compliance in der Unternehmenspraxis“

    Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, mit denen die Befolgung aller an ein Unternehmen gerichteten Gesetze und sonstigen Regeln sichergestellt werden sollen. Spätestens seit den über die Medien bekannt gewordenen Skandalen um Korruption, Manipulation und Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern sowie um die Überwachung von Arbeitnehmern in deutschen Großunternehmen handelt es sich bei der Compliance nicht mehr um eine Selbstverständlichkeit, sondern geradezu um eine Kernproblematik in der derzeitigen Unternehmenspraxis.

    Im Zusammenhang damit stellen sich für die Unternehmen und ihre Berater, aber auch für die Beschäftigen, die Betriebsräte und die Arbeitsgerichte zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen, bei denen zum großen Teil juristisches Neuland beschritten wird: Welche Rechte und Pflichten hat der Compliance-Beauftragte, und unter welchen Voraussetzungen haftet er für Pflichtverletzungen? Wie ist der Betriebsrat in die Compliance-Organisation einzubinden? Welche Bedeutung haben unternehmensinterne Compliance-Regeln, zum Beispiel Ethikrichtlinien, für die Beschäftigten? Wann darf oder muss ein Beschäftigter Compliance-Verstöße von Arbeitskollegen oder von Mitgliedern der Unternehmensleitung dem Compliance-Beauftragten melden oder der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt oder anderen Behörden anzeigen?

    „Schultz-Hoff und die Folgen für das deutsche Urlaubsrecht“

    Das deutsche Urlaubsrecht ist durch die so genannte „Schultz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 in Bewegung geraten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen im Jahr. Dieser muss grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis Ende März des folgenden Jahres möglich. Wenn ein Arbeitnehmer solchen übertragenen Resturlaub wegen Krankheit nicht innerhalb dieses Zeitraums nehmen kann, war der Urlaubsanspruch nach jahrzehntelanger Rechtslage entfallen. Es gab dann auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

    Das hat sich seit der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geändert, obwohl das Bundesurlaubsgesetz unverändert fortbesteht. Dieser hat einen ersatzlosen Verfall von Urlaubsansprüchen für europarechtswidrig erklärt. Der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaub verfällt jetzt nicht mehr, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist er abzugelten. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht mit einem umstrittenen Urteil aus dem Jahr 2009 inzwischen so entschieden. Mit den Auswirkungen dieser zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub geänderten Rechtslage zum Beispiel auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und auf tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten zusätzlichen Urlaub, ferner mit den Auswirkungen auf die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung beschäftigt sich dieser Vortrag.

    Termine:
    Donnerstag, 26. Mai 2011, 17 Uhr
    Professor Dr. Eckhard Kreßel, Daimler AG, Stuttgart:
    „Arbeitsrecht und Compliance in der Unternehmenspraxis“

    Donnerstag, 30. Juni 2011, 17 Uhr
    Frank Woitaschek, Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt:
    „Schultz-Hoff und die Folgen für das deutsche Urlaubsrecht“

    Ort: Hörsaal 1 des Juridicums, Licher Straße 68, 35394 Gießen

    Kontakt:
    Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker
    Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht
    Licher Straße 72, 35394 Gießen
    Telefon: 0641 99-21241


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    Criteria of this press release:
    Business and commerce, Journalists
    Law
    regional
    Advanced scientific education
    German


     

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